Ordnung für das Verena-Hilfswerk der Erzdiözese München und Freising für die Haushälterinnen von Geistlichen
§1 Name und Zweck
1. Die Erzdiözese München und Freising ist Träger für das Verena-Hilfswerk für die Haushälterinnen von Geistlichen der Erzdiözese München und Freising.
2. Das Verena-Hilfswerk gewährt den Haushälterinnen nach Maßgabe dieser Ordnung freiwillige Leistungen; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
§2 Haushälterinnen
Haushälterin im Sinne dieser Ordnung ist diejenige, die den Haushalt eines Geistlichen hauptberuflich und vollbeschäftigt führt.
§3 Verwaltung des Verena-Hilfswerkes
1. Das Verena-Hilfswerk wird von der Erzbischöflichen Finanzkammer München verwaltet. Die Geschäftsführung erfolgt bis auf weiteres durch die Liga München.
2. Der Erzbischöflichen Finanzkammer steht ein Ausschuss zur Seite. Den Vorsitz führt der Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer. Als Mitglieder gehören dem Ausschuss weiter an:
ein Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats,
der Vorsitzende des Diözesanpriestervereins,
ein vom Priesterrat zu ernennender Priester,
der Geistliche Beirat der Pfarrhaushälterinnen,
der Geschäftsführer der LIGA München,
die Vorsteherin des Vereins für die Pfarrhausangestellten.
3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf, wenigstens aber einmal im Jahr, zusammen. Er nimmt den Jahresbericht über die gewährten Unterstützungen entgegen, entscheidet in Zweifels- und Härtefällen, prüft und beantragt eine etwaige Änderung des regelmäßigen Unterstützungssatzes.
4. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse, die sich im Haushalt der Erzdiözese auswirken, ist die Zustimmung des Diözesansteuerausschusses erforderlich.
§4 Aufbringung der Mittel
Die Mittel für das Verena-Hilfswerk werden durch die Erzdiözese aufgebracht.
§5 Leistungen
1. Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen sind:
- a) Antragstellung,
- b) Anmeldung der Haushälterin zum Verena-Hilfswerk bei ihrer Einstellung,
- c) eine mindestens 10-jährige Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Geistlichen im Dienst der Erzdiözese. Diese Dienstzeit muss bis 31.12.1973 erfüllt sein,
- d) Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- e) Bezug einer Rente aus der Sozialversicherung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Geistlichen,
- f) Vorlage eines Bescheides über die Gewährung des Altersruhegeldes oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente,
- g) für eine Übergangszeit bis zu 12 Monaten genügt der Nachweis, dass der Antrag auf Gewährung einer der vorstehenden Renten gestellt ist.
2. Da mit Wirkung vom 01. Januar 1974 die Pfarrhaushälterinnen von der Erzdiözese bei der Zusatzversorgungskasse (ZVK) (d. bay. Gemeinden) bei der Bayerischen Versicherungskammer angemeldet wurden, ergibt sich folgende Übergangsregelung:
2.1 Pfarrhaushälterinnen, die zum Stichtag 01.01.1974 eine Dienstzeit von 10 Jahren bei einem Geistlichen noch nicht vollendet haben, erhalten eine Leistung aus dem Hilfswerk nach den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erbrachten Dienstjahren.
2.2 Haushälterinnen, die ab 01.01.1974 bei der ZVK angemeldet wurden und die die Anwartschaft bei der ZVK aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (Tod des Geistlichen), nicht erreichen, bekommen die Folgejahre ebenfalls bei der satzungsmäßigen Leistung aus dem Verena-Hilfswerk angerechnet. Eventuelle Beitragsrückerstattungen der ZVK an die Haushälterinnen werden auf die satzungsmäßigen Leistungen des Verena-Hilfswerkes angerechnet.
3. Wird eine Haushälterin, die wegen ihrer eigenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach Absatz 1 erhält, wieder berufs- oder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit wieder festgestellt worden ist.
4. Die Gewährung einer zusätzlichen Leistung entfällt für Haushälterinnen, die unmittelbar vor ihrem 65. Lebensjahr bzw. vor ihrer Vollinvalidisierung länger als die Hälfte ihrer gesamten Dienstzeit nicht mehr bei einem Geistlichen in Arbeit standen.
§6 Höhe der Leistung
1. Für jedes volle Arbeitsjahr als Haushälterin eines Geistlichen der Erzdiözese ab Vollendung des 21. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder vor Zuerkennung der Rente beträgt die Leistung monatlich DM 12.
2. Die Leistungen gemäß Absatz 1 werden den geänderten Lebenshaltungskosten von Zeit zu Zeit angepasst.
3. Haushälterinnen, die im Haushalt eines Geistlichen verbleiben, erhalten 50 % der gemäß Absatz 1 zustehenden Leistungen, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder Rente aus der Sozialversicherung beziehen.
4. Die Leistung des Verena-Hilfswerkes wird unter Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ZVK gewährt, bis zur Höhe von 75 % des Bruttolohnes nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag.
§7 Überbrückungshilfe
Endet das Arbeitsverhältnis durch Tod des Geistlichen, kann der Haushälterin auf Antrag eine Überbrückungshilfe bis zu zwei Monatsbezügen gewährt werden.
§8 Zahl der zu unterstützenden Personen
Ein Geistlicher kann nur eine einzige bei ihm im Arbeitsverhältnis stehende Haushälterin zum Verena-Hilfswerk anmelden. Scheidet diese aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist die neu eingestellte Haushälterin beim Verena-Hilfswerk anzumelden.
§9 Verfahren
1. Wenn ein Geistlicher eine Haushälterin einstellt, so hat er diese unverzüglich beim Verena-Hilfswerk schriftlich anzumelden. Dasselbe gilt bei jedem Wechsel in der Person der Haushälterin und bei deren Ausscheiden. Die Anmeldung der Haushälterin bedarf der schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung kann nur gegeben werden, wenn die Berechnung der Vergütung der Haushälterin über die diözesane Verrechnungsstelle erfolgt.
2. Die Leistungen des Verena-Hilfswerkes werden in der Regel bis zum 25. eines jeden Monats bargeldlos überwiesen.
3. Die Empfängerin von Leistungen aus dem Verena-Hilfswerk hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen für Gewährung der Leistungen und gegebenenfalls die Änderung ihrer Anschrift der Erzbischöflichen Finanzkammer unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Haushälterin hat jährlich auf Anforderung der Erzbischöflichen Finanzkammer eine amtliche Lebensbescheinigung vorzulegen.
5. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt.
§10 Härteausgleich
Wenn in besonderen Fällen eine der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) - g) nicht voll erfüllt ist, kann eine Sonderleistung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte auszugleichen.
§11 Ausschluss des Rechtsanspruchs
Die Pfarrhaushälterinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen durch die Erzdiözese. Auch durch wiederholte bzw. regelmäßige Zahlungen des Verena-Hilfswerkes wird kein Rechtsanspruch gegen die Erzdiözese München und Freising begründet. Alle Zahlungen der Erzdiözese erfolgen freiwillig mit der Möglichkeit jederzeitigen Widerrufs. Jede Leistungsempfängerin hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass ihr bekannt ist, dass die Leistungen des Hilfswerkes bzw. der Erzdiözese freiwillig sind. Die Erklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Leistungsempfängerinnen mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruchs und der Möglichkeit des Erwerbs von Rechtsansprüchen durch wiederholte oder regelmäßige Zahlungen einverstanden sind.
§12 Übergangsbestimmungen
Die Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits Leistungen nach den bisherigen Bestimmungen des Verena-Hilfswerkes erhalten, erhalten nunmehr Leistungen nach dieser Ordnung. Ergeben sich bei der Überleitung geringere Leistungen, so bleibt es bei der bisherigen Höhe.
§13 Schlussbestimmungen
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.1980 in Kraft; vorangehende Ordnungen sind damit außer Kraft gesetzt.
Johann Strasser, Finanzdirektor Dr. Hogger
Datum des Inkrafttretens: 01.01.1980
Normgeber: München und Freising