Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel

Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu.

Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten.

Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising.

(2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC).

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung.

(2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Trägerschaften der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt.

§ 3 Stiftungsvermögen

Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen.

§ 4 Organe der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsvorstand (§ 5)

b) der Stiftungsrat (§ 6)

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden.

§ 5 Der Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/-in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei.

(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats:

a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen,

b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen,

c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten.

(3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats.

Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor.

(4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.

(5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(6) Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des Direktors/der Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt.

§ 6 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat:

a)nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO),

b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen,

c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung,

d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit,

e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote,

f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen,

g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss,

h) bestellt den Wirtschaftsprüfer.

(2) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind:

a) der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,

b) der/die Leiter/-in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/-r Beauftragte/-r für Erwachsenenbildung),

c) der/die Leiter/-in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,

d) der/die Leiter/-in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München,

e) 

 

 

drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/-e Nachfolger/-in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen.

(4) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München.

(5) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktors/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/-in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss.

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt.

(7) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes.

§ 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten/-n Wirtschaftsprüfer/-in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.

(4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/-n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/-n Wirtschaftsprüfer/-in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen.

§ 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht

(1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten.

(2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.

§ 9 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden.

§ 10 Auflösung der Stiftung

Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1. September 2016 außer Kraft.

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Normgeber: München und Freising

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