Satzung des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising e.V.

Präambel

Das Gebot Jesu „Liebet einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch einander lieben“ (Joh. 13,34) und seine Aufforderung, den Notleidenden zu helfen, ist an jeden einzelnen Christen gerichtet, aber es gilt auch der Kirche als ganzer, die dazu bestimmt ist, die Liebe Gottes zu bezeugen und das Heil Gottes zu allen Menschen zu tragen. Darum zählt die caritative Diakonie neben der Verkündung des Wortes Gottes und dem Heiligungsdienst zu den Grundfunktionen kirchlichen Lebens und Handelns, bildet mit diesen eine unaufgebbare Einheit und dient wie diese der Heilssorge für alle. Um dem Auftrag zur Diakonie gerecht zu werden, hat die Kirche in der Geschichte immer wieder caritative Dienste und Werke ins Leben gerufen. Der Bischof hat als Zeuge der Liebe Christi (vgl. c. 383 § 4 CIC) dafür zu sorgen, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Ein wichtiges Instrument des Erzbischofs von München und Freising bildet hierzu der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.“.
  2. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Caritas in der Erzdiözese München und Freising.
  3. Der Verband wurde am 12.2.1922 gegründet und am 17.3.1922 oberhirtlich genehmigt. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  5. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands, Landesverband Bayern e.V.
  6. Sitz des Verbands ist München.
  7. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gliederung

  1. Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände.
  2. Die in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüsse für Caritas und Sozialarbeit, die Gruppen für soziale Dienste und caritative Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbänden zusammen.
  3. Dem Verband sind die in der Erzdiözese München und Freising tätigen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus.
  4. Der Verband kann im Benehmen mit den Gliederungen nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit den Fachverbänden nach Abs. 3 Rahmensatzungen und Ordnungen zur Regelung ihrer Struktur und Arbeitsweise erarbeiten, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Durchführung der Caritasarbeit und die Einteilung und räumliche Abgrenzung der Gliederungen.

§ 3 Geschäftsstelle

Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Zentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbands.

§ 4 Aufgaben des Verbands

  1. (1)Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Er versteht sich als Vertreter der sozial Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich.
  2. (2)Er soll insbesondere:

    1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen;

    2. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen sowie besondere Aufmerksamkeit der Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrei widmen;

    3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahrnehmen oder fördern und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen;

    4. soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen;

    5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen;

    6. die Öffentlichkeit informieren;

    7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten;

    8. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, die Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Stellen, Kostenträgern und Behörden ausüben;

    9. mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in Organisationen mit caritativen und sozialen Aufgaben mitwirken;

    10. Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, durchführen und unterstützen;

    11. caritative Vereinigungen, Einrichtungen und Gruppen beraten und fördern;

    12. in der öffentlichen Sozial-, Gesundheits-, Jugend- und Altenhilfe mitwirken;

    13. Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, insbesondere durch die Benennung von Vereinsbetreuern sowie die Führung von Vereinsbetreuungen, wahrnehmen.

  3. (3) Der Verband erfüllt diese Aufgaben insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen:
    • Erziehungsberatungsstellen und Erziehungsheime,
    • Gemeinwesenarbeit,
    • Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte und Kinderdorf,
    • Jugend- und Frauenwohnheime,
    • Jugendsozialarbeit,
    • Fachschulen und Fachakademien,
    • Alten- und Pflegeheime,
    • Mütter-, Familien- und Altenerholung,
    • ambulante Alten- und Behindertenhilfe,
    • heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen,
    • ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtungen,
    • Wohnheime und Werkstätten für Behinderte,
    • Sonderschulen und berufliche Rehabilitation,
    • Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe,
    • psychosoziale Beratung und Hospizbetreuung,
    • Sucht- und Aidsberatungsstellen,
    • soziale Beratung und Gemeindecaritas,
    • sozialpsychiatrische Dienste,
    • Sozialstationen und sozialpflegerische Dienste,
    • Kurzzeitpflegeeinrichtungen,
    • Asylbewerber-, Ausländer- und Aussiedlerbetreuung,
    • Beratung für sozial-caritative Einrichtungen, Verbände und Gruppen,
    • Betreuung von Zivildienstleistenden,
    • Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Betreuer und Vereinsbetreuer, Übernahme von Vereinsbetreuungen,
    • soziale Brennpunktarbeit.
  4. (4) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Der Verband verfolgt die gemeinnützigen Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Diese Zwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Tätigkeitsbereiche verwirklicht, soweit sie nicht ausschließlich den in Abs. 5 genannten mildtätigen Zwecken zugeordnet sind.

  5. (5) Der Verband verfolgt mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung durch die selbstlose Unterstützung von Personen, 

    1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 

    2. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zur Verfolgung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche wahr:

    • Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schuldnerberatung,
    • soziale Beratung und Gemeinde-Caritas,
    • Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Heime für Suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch Kranke und Behinderte,
    • heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen,
    • Pflegeheime,
    • ambulante Pflege und Betreuung,
    • sozialpsychiatrische Dienste und Gefährdetenhilfe,
    • Erholungsheime und Erholungsmaßnahmen,
    • Sonderschulen,
    • Asylbewerber- und Aussiedlerbetreuung,
    • Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz.

§ 5 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Naturliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie als Katholiken an der Erfüllung des Auftrags der Caritas mitwirken.
  3. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie
    • als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche erfüllen,
    • als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten nach § 6 erfüllen.
  4. Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1 und der Fachverbände nach § 2 Abs. 3 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen.
  5. Personen, die dem Auftrag der Caritas nahestehen und die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder werden. Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielen des Verbands nahestehen, aber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können dem Verein assoziiert werden. Sie werden vom Verein informiert und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gegenüber Dritten vertreten.
  6. Nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt eine vom Caritasrat erlassene Ordnung.

§ 6 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder

  1. Die korporativen Mitglieder werden vom Verband als Spitzenverband vertreten; der Verband unterrichtet, berät und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben und in grundsätzlichen Fragen.
  2. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet,
    1. in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verein festzulegen;
    2. Satzungsänderungen im Benehmen mit dem Verein zu erarbeiten;
    3. mit ihren angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen, die in der Regel den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ entsprechen;
    4. in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach der „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising“ zu bilden;
    5. dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu geben.

§ 7 Beiträge

Die Beitragspflicht der Mitglieder regelt die Vertreterversammlung.

§ 8 Mitgliedschaft

  1. Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum nächsten Jahresende wirksam wird;
    2. beim Tod eines persönlichen Mitglieds;
    3. bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds;
    4. durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds;
    5. wenn zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt wurden oder sonst eine Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins zwei Jahre lang nicht feststellbar ist; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Mitglied.
  3. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Vertreterversammlung wahrgenommen.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. diese selbst zurückerhalten.

§ 9 Organe

Organe des Verbands sind:

  1. die Vertreterversammlung (§§ 10 – 12);
  2. der Caritasrat (§§ 13 - 17);
  3. der Vorstand (§§ 18-20).

§ 10 Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. je einem Vertreter der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1, der von diesen berufen wird;
    2. je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände nach § 2 Abs. 3, der von diesen berufen wird;
    3. zehn Vertretern der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesterngemeinschaften, die in der Erzdiözese München und Freising ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben und von diesen berufen werden;
    4. jeweils einem Vertreter der natürlichen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 2 aus dem Bereich jeder Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstelle bzw. jedes -verbands nach § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich gewählt werden;
    5. dreißig Vertretern der Juristischen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 3, die von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter bestimmt der Caritasrat nach Maßgabe der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Träger (über die erstmalige Bestimmung der dreißig Vertreter entscheidet der bisherige Diözesan-Caritasrat);
    6. zehn Vertreter der Dekanats-Arbeitsgemeinschaften der Ehrenamtlichen, die von diesen berufen werden;
    7. drei Vertreter des Diözesanrats der Katholiken, die von diesem berufen werden;
    8. einem Vertreter des Diözesanpriesterrats, der von diesem berufen wird;
    9. je fünf Vertretern der fördernden und assoziierten Mitglieder nach § 5 Abs. 5 mit beratender Stimme, die vom Caritasrat berufen werden.
  2. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen:
    1. Änderung dieser Satzung;
    2. Entlastung des Caritasrats;
    3. Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7;
    4. Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 23;
    5. Bestellung der Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins;
    6. Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V. gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Caritasverbands e.V. vom 5.5.1987;
    7. Wahl der Vertreter für den Caritasrat gemäß § 13 Abs. 2 b.
  3. Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. die Beratung über Grundfragen der Caritas;
    2. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts;
    3. die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Anregungen von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese München und Freising;
    4. Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese München und Freising.

§ 11 Einberufung der Vertreterversammlung

  1. Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Caritasrats oder in seinem Auftrag durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet.
  2. Die ordentliche Vertreterversammlung hat grundsätzlich innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. In der ordentlichen Vertreterversammlung ist Beschluss zu fassen über die Entlastung der Mitglieder des Caritasrats.
  3. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt wird.
  4. Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bzw. von einer Woche im Fall des Abs. 1 Satz 2 vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden des Caritasrats einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung.
  5. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich Abs. 6). Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben.
  6. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Vertreter unter Beachtung von § 23 beschlossen werden.

§ 12 Innere Ordnung der Vertreterversammlung

  1. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Caritasrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung binnen vier Wochen nach der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Caritasrat

  1. Der Caritasrat besteht aus zwölf Mitgliedern.
  2. Der Caritasrat setzt sich zusammen aus:
    1. folgendem geborenen Mitglied:
      • dem vom Erzbischof von München und Freising bestellten Vorsitzenden;
      • zwei vom Diözesansteuerausschuss der Erzdiözese München und Freising benannten Vertretern;
    2. neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern: Der Caritasrat und der Vorstand schlagen mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor. (Für die erstmalige Wahl des Caritasrats gemäß dieser Satzung gilt folgende Regelung: Der bisherige Vorstand schlägt mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor.) Die Vertreterversammlung kann diese Vorschläge um vier weitere Kandidaten ergänzen, wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Vertreter den jeweiligen Vorschlag unterstützen; für die Wahl gilt das Recht des CIC (c. 119 n. 1).
  3. Die Amtsdauer aller Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Caritasrats ist zulässig.

§ 14 Innere Ordnung des Caritasrats

  1. Den Vorsitz im Caritasrat führt der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Vorsitzende. Der Stellvertreter wird durch Beschluss des Caritasrats bestimmt. Der Vorsitzende vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden.
  2. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs von München und Freising bedarf.
  3. Über jede Caritassitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Caritasrats binnen vier Wochen nach der Sitzung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist dem Caritasrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Der Caritasrat kann einen Ausschuss bilden, der für die Behandlung und Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig ist.

§ 15 Sitzungen des Caritasrats

  1. Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Caritasrats oder eines Vorstandsmitglieds einberufen werden.
  2. Der Caritasrat ist grundsätzlich einmal im Geschäftsvierteljahr einzuberufen.
  3. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet.
  4. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats beratend teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit im Einzelfall beschließt.

§ 16 Beschlussfassung des Caritasrats

  1. Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden.
  2. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung des Caritasrats sind nur in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Caritasratsvorsitzenden zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder mit einer solchen Stimmabgabe vorher einverstanden erklären. Geht eine Stimmabgabe nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zu, so gilt dies als Stimmenthaltung zu einem gestellten Antrag. Auf solche Weise gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 17 Aufgaben des Caritasrats

  1. Der Caritasrat hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Verbands zu überwachen; er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Vertreterversammlung kann dem Caritasrat weitere Aufgaben übertragen oder den Aufgabenkreis ändern, soweit der Verbandszweck dem nicht entgegensteht.
  2. Insbesondere obliegt dem Caritasrat die Beschlussfassung über:
    1. Vorschläge für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1;
    2. Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand;
    3. Entlastung des Vorstands;
    4. Wahl des Abschlussprüfers;
    5. Feststellung des Jahresabschlusses.
  3. Dem Caritasrat obliegt mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 20 Abs. 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstands:
    1. Festlegung des für das kommende Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der den Finanz-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat;
    2. Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird;
    3. Kreditaufnahme, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird, und Übernahme von Bürgschaften, sofern im Einzelfall der Betrag von 100.000,- DM überschritten wird;
    4. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken;
    5. Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird;
    6. Einführung besonderer sozialer Maßnahmen außerhalb der geltenden dienstlichen Vorschriften;
    7. Übernahme neuer Einrichtungen durch den Verband.

§ 18 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Den Vorsitz im Vorstand führt der vom Erzbischof von München und Freising ernannte Vorsitzende (Diözesan-Caritasdirektor). Er vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Caritasrats.
  3. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden unter Würdigung des Vorschlags des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising als stellvertretende Diözesan-Caritasdirektoren bestellt. Will der Erzbischof von München und Freising vom Vorschlag des Caritasrats abweichen, so wird der Caritasrat vor der Bestellung gehört. Die stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektoren können nach Anhörung des Betroffenen, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising abberufen werden.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats und des Erzbischofs von München und Freising bedarf.
  5. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  6. Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Caritasrats den Verein.
  7. Der Vorsitzende des Caritasrats vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstands (vgl. Abs. 2 Satz 2).
  8. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig.

§ 19 Sitzungen des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden des Caritasrats einberufen werden.
  2. Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
  3. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 20 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrats und der Vertreterversammlung.
  2. Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in § 17 Abs. 3 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasrats.
  3. Sofern die vorherige Zustimmung des Caritasrats – gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren – nicht ohne Nachteile für den Verband abgewartet werden kann, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder seines Stellvertreters einzuholen. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder dessen Stellvertreters ist in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 21 Jahresabschluss

  1. Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung und der infolge der Rechtsform und des Zwecks des Verbands möglicherweise erforderlichen materiellen und formellen Modifikationen, die sich insbesondere aus der Bestimmung des Art. 31 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der jeweils gültigen Fassung ableiten können.
  2. Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlußprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ sowie nach dem „Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands. Für die Prüfung ist ein erweiterter Prüfungsauftrag entsprechend der Prüfungsrichtlinie zu erteilen.
  3. Der Bericht über die Jahresabschlussprüfung ist zusammen mit der geprüften Rechnungslegung bis spätestens zum Ende des Folgejahres dem Erzbischof von München und Freising offenzulegen.

§ 22 Vorbehaltsgeschäfte

  1. (1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising:
    • a) Grundstücksgeschäfte gemäß § 17 Abs. 3 b, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten;
    • b) Kreditaufnahmen gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten;
    • c) Bürgschaften gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 100.000,- DM überschreiten;
    • d) Investitionen gemäß § 17 Abs. 3 e, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten;
    • e) Durchführung von Baumaßnahmen mit einer Kostenschätzung, die den Betrag von 1.000.000,- DM überschreitet;
    • f) Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 23 Abs. 1.
  2. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mit Wirkung im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising:
    • Erlass von Rahmensatzungen nach § 2 Abs. 4;
    • Erlass der Ordnung gemäß § 5 Abs. 6;
    • Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko gemäß § 17 Abs. 3 d;
    • Errichtung von Kreiscaritasverbänden als selbständige Rechtsträger;
    • Festlegung des Wirtschaftsplans gemäß § 17 Abs. 3 a;
    • Schaffung neuer Planstellen ab Vergütungsgruppe 3 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ bzw. Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT).

§ 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising.
  2. Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  3. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Erzdiözese München und Freising zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Vereins und unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 9. September 1992 beschlossen.

München, den 9. September 1992

gez. Ludwig Penger

Vorsitzender der Vertreterversammlung

gez. Ludwig Penger

Vorstandsvorsitzender

Die vorstehende Satzung wird oberhirtlich genehmigt; sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.1974 in der Fassung vom 15.11.1991 außer Kraft.

München, den 1. Oktober 1992

Card. Wetter

Erzbischof

Vorstehende Satzung wurde am 10.8.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

Veröffentlichungsdatum: 01.10.1992

Datum des Inkrafttretens: 10.08.1993

Normgeber: München und Freising

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