Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen
Erzbischöfliches Generalvikariat
Wer Ordnungen
256. Zulassung zur Diakonenweihe (Priesteramtskandidaten)
Nachstehende, im Amtsblatt Nr. 18/1988, S. 537 bekanntgegebene Bewerber für die Diakonenweihe aus dem Erzbischöflichen Priesterseminar München sind vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter zum Empfang der Diakonenweihe zugelassen:
- Ager Andreas, Unterwössen;
- Fried Helmut, München—Zu den hl. Engeln;
- Huber Wolfgang, Reit im Winkl;
- Karmann Rüdiger, Taufkirchen b. München—St. Johannes d. Täufer;
- Kraller Josef, Tittmoning;
- Lay Alfons, Traunstein—St. Oswald;
- Martin Georg, Kirchdorf a.d. Amper;
- Mayer Josef, Gennach—St. Johannes d.T. (Diözese Augsburg);
- Müller Kaspar, Gaißach;
- Paula Jakob, München—Leiden Christi;
- Schlicker Hermann, München—St. Augustinus;
- Speckbacher Hans, Oberneukirchen;
- Weingärtner Herbert, Holzkirchen.
Die Weihe findet statt am Samstag, 17. Dezember 1988, um 9.00 Uhr, im Liebfrauendom zu München. Der Weihekandidaten soll in geeigneter Weise im Gebet gedacht werden.
257. Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen
Es kommt vor, dass Minderjährige, die außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauft wurden, zum katholischen Religionsunterricht, zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmvorbereitung angemeldet werden, obwohl sie nicht in die Katholische Kirche aufgenommen wurden. Oft ist den Pfarrern nicht bekannt, dass diese Minderjährigen nicht katholisch sind. Aus diesem Grund muss dem Pfarrer bei der Anmeldung zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmkatechese ein Taufschein vorgelegt werden. Wird dabei festgestellt, dass ein Minderjähriger nicht katholisch getauft ist und eine formelle Aufnahme in die Katholische Kirche nicht vollzogen wurde, ist vor der Aufnahme in den Kommunion- oder Firmkurs zu klären, ob ernsthaft ein Wechsel der Konfession gewünscht wird. Die Zulassung zu Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Aufnahme in die Katholische Kirche erfolgt ist.
Wird der Bekenntniswechsel eines Minderjährigen gewünscht, ist die Vollmacht zur Aufnahme in die Katholische Kirche von dem Pfarrer, dessen Pfarrei der Minderjährige nach der Aufnahme angehören wird, beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. In dem Gesuch sind neben den Angaben zur Person des Minderjährigen Ort, Datum und Ritus der Taufe sowie die Gründe für den erbetenen Bekenntniswechsel anzugeben. Dem Gesuch ist die Niederschrift der Austrittserklärung aus der bisherigen Religionsgemeinschaft beizufügen, da die Aufnahme in die Katholische Kirche den nach staatlichem Recht erfolgten Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft voraussetzt.
Die Aufnahme in die Katholische Kirche kann nur erfolgen, wenn bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens einer der Erziehungsberechtigten die Aufnahme erbittet und glaubwürdig erklärt, sich fortan um die katholische Erziehung kümmern zu wollen. Nach staatlichem Recht müssen alle Erziehungsberechtigten der Aufnahme zustimmen.
Bei Minderjährigen wird ab vollendetem 7. Lebensjahr vermutet, dass sie den Vernunftgebrauch erlangt haben (c. 97 § 2), sie können deshalb nach kirchlichem Recht eigenständig die Aufnahme in die Katholische Kirche erbitten. Nach staatlichem Recht können Jugendliche erst ab vollendetem 14. Lebensjahr eigenständig über einen Wechsel der Konfession entscheiden.
Bei Minderjährigen unter 10 Jahren geschieht die Aufnahme formlos, bei Minderjährigen zwischen 10 und 14 Jahren in vereinfachter liturgischer Form, etwa durch Sprechen des Glaubensbekenntnisses in einem Kinder- oder Jugendgottesdienst.
Die Aufnahme ist in das Taufbuch (Konvertitenbuch) der Pfarrei einzutragen und dem Einwohnermeldeamt schriftlich mitzuteilen (Formular Maiß Nr. 762).
Bekanntmachungen und Termine
258. Vollmacht zur Spendung des Sakramentes der hl. Firmung
Aufgrund can. 884 CIC hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter dem Hochwürdigsten Herrn Abt Dr. Odilo Lechner OSB, Benediktinerabtei München-St. Bonifaz, ab 1. November 1988 die Vollmacht erteilt, weiterhin im Bereich der Erzdiözese München und Freising das Sakrament der hl. Firmung gemäß den entsprechenden kirchlichen Weisungen zu spenden. Diese Vollmacht gilt wieder für fünf Jahre.
259. Neuauflage der Diözesan-Proprienteile
Die Diözesanproprien für das Messbuch und das Lektionar sind in erweiterter und verbesserter Neuauflage erschienen. Sie ersetzen die bisherigen Hefte und sind im Buchhandel zu haben. Je ein Exemplar wird den Seelsorgestellen kostenlos mit diesem Amtsblatt zur Verfügung gestellt. Ebenso ist eine Beilage zum Stundenbuch erschienen, die die Eigenteile der Lesehore der drei neuen Seligen der Erzdiözese enthalten. Diese Beilage wird mit diesem Amtsblatt allen Priestern und Diakonen zugeschickt.
Normgeber: München und Freising