Instruktion zu den cc. 535 § 2, 868 § 3, 1116 § 3 und c. 1183 § 3 CIC

Die von Papst Franziskus durch das Motu Proprio De Concordia inter Codices verfügten Änderungen im Kirchenrecht werfen sowohl hinsichtlich der Eintragung der Rituszugehörigkeit innerhalb der katholischen Kirche wie auch hinsichtlich der ökumenischen Praxis immer wieder Fragen auf. Um für die Seelsorger vor Ort Klarheit zu schaffen und auch Hilfe anzubieten, wird diese Instruktion erlassen.

I. Taufen nach c. 868 § 3 CIC

Hiermit lege ich fest, dass katholische Taufspender, die von der Möglichkeit des c. 868 § 3 CIC (vgl. c. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen und ein Kind nichtkatholischer Eltern auf deren Bitte hin so taufen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, vor der Taufspendung zu prüfen haben, ob kein Taufspender der jeweiligen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft um die Taufspendung angegangen werden kann.

Für die orthodoxen Kirchen, die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des c. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor.

Soll ein Kind, dessen Eltern einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. c. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht gilt hiermit als erteilt, wenn die Voraussetzungen des c. 868 § 3 CIC erfüllt sind.

II. Eheschließungen nach c. 1116 § 3 CIC

Für Eheschließungen von Christen, die einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, legt c. 1116 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Eheschließung kann diese Delegation nur einem Priester erteilt werden. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der zuständige Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1116 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.

III. Bestattungen nach c. 1183 § 3 CIC

Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt c. 1183 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Da in diesen Fällen mit der notwendigen Sensibilität und gebotener Eile zu entscheiden ist, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der um die Beerdigung angegangene katholische Amtsträger geprüft hat, dass die Voraussetzungen des c. 1183 § 3 CIC vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann.

IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III.

Die Taufe, die Firmung, die Eheschließung oder die Bestattung sind im jeweiligen Ritus des katholischen Amtsträgers vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen durch den Priester nicht entfallen. Die gespendete Taufe, Firmung, Eheschließung oder Bestattung sind ohne laufende Nummer in die katholischen Kirchenbücher einzutragen und die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren.

Zur Klärung der Frage, ob nicht doch ein eigener Amtsträger der nichtkatholischen Christen angegangen werden kann, ist Kontakt mit dem Fachbereich Ökumene im Erzbischöflichen Ordinariat München (Telefon 089/21 37-23 67; Oekumene@eomuc.de) aufzunehmen.

V. Eintragung der Rituskirche gemäß c. 535 § 2 CIC

Gemäß c. 535 § 2 CIC ist im Taufbuch und in jeder Urkunde über den Taufeempfang die Rituskirche anzugeben, in die der Getaufte eingegliedert wurde bzw. ist.

Für diesen Eintrag sind einheitlich folgende deutschsprachigen (Spalte 2) bzw. in internationalen Bescheinigungen lateinischen Bezeichnungen (Spalte 3) zu verwenden:

RitusDeutschLateinisch
Alexandrinischer Ritus  
Koptisch-katholische Kirchekoptisch-katholischcatholicae coptorum
Äthiopisch-katholische Kircheäthiopisch-katholischcatholicae aethiopicae
Eritreisch-katholische Kircheeritreisch-katholischcatholicae erythraeae
Armenischer Ritus  
Armenisch-Katholische Kirchearmenisch-katholischcatholicae armenae
Byzantinischer Ritus  
Bulgarisch griechisch-katholische Kirchebulgarisch griechisch-katholischgraeco-catholicae bulgariae
Griechische griechisch-katholische Kirchegriechisch griechisch-katholischgraeco-catholicae graeciae
Italo-Albanische Kircheitalo-albanischitalo-albanicae
Melkitische griechisch-katholische Kirchemelkitisch griechisch-katholischcatholicae graeco-melchitarum
Rumänische griechisch-katholische Kircherumänisch griechisch-katholischgraeco-catholicae romaniae
Ruthenische griechisch-katholische Kircheruthenisch griechisch-katholischgraeco-catholicae ruthenicae
Slowakische griechisch-katholische Kircheslowakisch griechisch-katholischgraeco-catholicae slovaciae
Ukrainische griechisch-katholische Kircheukrainisch griechisch-katholischgraeco-catholicae ucrainae
Ungarische griechisch-katholische Kircheungarisch griechisch-katholischgraeco-catholicae hungariae
Weißrussische griechisch-katholische Kircheweißrussisch griechisch-katholischgraeco-catholicae belorussiae
Griechisch-katholische Kirche in Kroatien und Serbienkroatisch/serbisch griechisch-katholischgraeco-catholicae in croatia et serbia
Mazedonische griechisch-katholische Kirchemazedonisch griechisch-katholischgraeco-catholicae macedoniae
Russische griechisch-katholische Kircherussisch griechisch-katholischgraeco-catholicae russiae
Lateinischer Ritus  
Lateinische katholische Kirchelateinischlatinae
Ostsyrischer (chaldäischer) Ritus  
Chaldäische Kirchechaldäischchaldaeorum catholicae
Syro-Malabarische Kirchesyro-malabarischsyrorum malabarensium
Westsyrischer (antiochenischer) Ritus  
Maronitische Kirchemaronitischmaronitarum
Syrisch-Katholische Kirchesyrisch-katholischsyro-catholicae
Syro-Malankara katolische Kirchesyro-malankarischsyro-malancarae catholicae

Diese Instruktion tritt zum 1. September 2018 in Kraft.

München, den 18. Juli 2018
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 18.07.2018

Datum des Inkrafttretens: 01.09.2018

Normgeber: München und Freising

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