Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone (Amtsblatt Nr. 14 vom 30. September 2016, S. 544 ff.)
Zu Teil II Dienstrechtliche Bestimmungen
Zu § 4 Abs. 2
(1) Der hauptberufliche Diakon leistet seinen Dienst grundsätzlich in Vollzeit.
Zu § 4 Abs. 5
(1) Die Ausbildung und ein unmittelbarer Zugang zum Dienst als hauptberuflicher Diakon ohne vorherige Tätigkeit als Diakon mit Zivilberuf sind möglich.
(2) In diesem Fall erfolgt im Laufe der Ausbildung zunächst eine Einstellung im Rahmen eines auf die verbleibende Ausbildungsdauer befristeten Ausbildungsverhältnisses. Dazu wird ein bis zum Vortag der Weihe befristeter Ausbildungsvertrag geschlossen.
(3) Ein pastoraler Mitarbeiter in der Ausbildung zum Ständigen Diakon im hauptberuflichen Dienst (nachfolgend Bewerber) erhält einen Ausbildungsvertrag. Der Inhalt des Ausbildungsvertrags richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD), die für pastorale Mitarbeiter gelten, in ihrer jeweiligen Fassung, soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. Der Bewerber erhält eine Grundvergütung in Höhe von 80 % der Stufe 1 aus derjenigen Vergütungsgruppe, in die der Bewerber nach der Weihe gemäß § 21 Abs. 1 der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen eingruppiert wäre, zuzüglich 80 % des Familienzuschlags nach Maßgabe von § 22, die Zuwendung nach § 23 sowie die besonderen Zahlungen nach § 24.
Bei Vorlage eines Gehaltsnachweises vor Beginn der Ausbildung über die regelmäßigen Bezüge der letzten zwölf Monate kann zur Wahrung des Besitzstandes eine monatliche Besitzstandszulage gewährt werden, die sich bei jeder Erhöhung der Grundvergütung um den Erhöhungsbetrag verringert. Die Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag der Grundvergütung des Bewerbers zu 90 % der durchschnittlichen Monatsbezüge aus diesen zwölf Monaten. Sie ist jedoch begrenzt auf den Betrag der jeweiligen Endstufe der Vergütungsgruppe D 1 bzw. D 2. Bei der Ermittlung der bisherigen durchschnittlichen Monatsbezüge werden besondere Zahlungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Bonuszahlungen und familiär bedingte Entgeltbestandteile nicht berücksichtigt. Der Familienzuschlag in Höhe von 80 % wird gegebenenfalls neben der Besitzstandszulage gewährt, ebenso die Zuwendung nach § 23 sowie die besonderen Zahlungen nach § 24.
(4) Nach der Weihe bestimmt sich die Vergütung nach der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in der jeweils geltenden Fassung. Die Besitzstandsregelung wird in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 5 fortgeführt.
Zu § 5 Abs. 1
(1) Der Diakon mit Zivilberuf wird in der Regel in der Pfarrei seines Wohnortes angewiesen. Ist die Pfarrei Teil eines Pfarrverbandes, erfolgt die Anweisung für den gesamten Pfarrverband. Gleiches gilt auch für Diakone im Ruhestand.
(2) Die monatliche Pauschale beträgt derzeit 200,00 €.
Zu § 7 Abs. 1
Dieser Absatz gilt nur für hauptberufliche Diakone.
Zu § 7 Abs. 2
Eine hauptberufliche Tätigkeit als Mesner und Ständiger Diakon schließen sich aus.
Zu § 9 Abs. 4
Dieser Absatz gilt nur für hauptberufliche Diakone.
Zu § 10 Abs. 5
Der hauptberufliche Diakon hat sich grundsätzlich selbst um eine angemessene Wohnung in der Nähe seines Dienstortes zu bemühen. Der Dienstgeber unterstützt ihn hierbei im Rahmen der dienstlichen und betrieblichen Möglichkeiten.
Ausschließlich bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe kann dem hauptberuflichen Diakon im Rahmen der Anweisung durch den Generalvikar eine Dienstwohnung zugewiesen werden. Dringende dienstliche Gründe können vorliegen, wenn der Diakon auf einer Stelle eingesetzt wird, die eine besonders umfängliche Präsenz am Dienstort erfordert. Über das Vorliegen eines dringenden dienstlichen Grundes entscheidet das Ressort Personal. Mit der Beendigung des aktiven Dienstes an dieser Stelle endet die Zuweisung und damit das Dienstwohnungsverhältnis.
Zu § 13 Abs. 3
Wird dem Diakon ein dienstfreies Wochenende gewährt, entfällt in der betreffenden Woche der ihm ansonsten zustehende dienstfreie Tag.
Zu § 17 Abs. 1
Die Teilnahme an den von der Erzdiözese errichteten Diakonenkreisen ist verpflichtend. Zu Aufgaben und Zielen der Diakonenkreise vgl. Teil I, Ziff. 4.1 „Diakonats- und Diakonenkreise“.
Zu § 19 Abs. 1
(1) Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine Fortsetzung des Dienstes als hauptberuflicher Diakon bis zum vollendeten 70. Lebensjahr möglich.
(2) Setzt der hauptberufliche Diakon seinen Dienst nach Erreichen des gesetzlichen Alters für den Bezug der Regelaltersrente fort, so wird die Bruttovergütung so weit gekürzt, dass sie unter Berücksichtigung der Altersrente und der Rente aus der Zusatzversorgung gemäß den jeweils aktuellen Rentenbescheiden 120 % der Bruttovergütung nach der Vergütungsordnung beträgt. Hauptberufliche Diakone, die im Ruhestand in der Seelsorge mithelfen, erhalten eine Aufwandsentschädigung analog der Regelung für die Diakone mit Zivilberuf (siehe oben zu § 5 Abs. 1 Ziff. 2).
(3) Die Möglichkeit der Altersteilzeitarbeit besteht nicht.
(4) Über den Antrag eines Diakons auf Fortsetzung seines Dienstes über das 70. Lebensjahr hinaus entscheidet der Erzbischof je nach Gesundheitszustand, Leistungsfähigkeit und pastoraler Notwendigkeit.
(5) Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres wird der Diakon endgültig von seinen Aufgaben entpflichtet.
Zu § 19 Abs. 2
(1) Der Diakon mit Zivilberuf wird grundsätzlich mit Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt.
Zu § 20 Abs. 2
Hauptberufliche Diakone, die zusätzlich zu einer bestehenden Anweisung in der Verwaltung, im Bereich Bildung, Beratung und Begleitung oder in einer Einrichtung bzw. in einem Verband zur Seelsorgemithilfe in einem anderen Bereich angewiesen werden, erhalten dafür pauschal eine Aufzahlung in Höhe von 200,00 € im Monat.
Zu § 27 Abs. 2
Hauptberufliche Diakone, die vor dem 30. September 2003 geweiht wurden und eine Beihilfe wie Priester erhalten, sind zum Abschluss einer beihilfekonformen Teilversicherung in der privaten Krankenversicherung verpflichtet.
Zu § 28 Abs. 3
Es findet eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse, der Dauer der Versorgung und der Familienverhältnisse statt.
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen der Erzdiözese München und Freising zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone vom 19. März 2010 (Amtsblatt Nr. 6 vom 28. April 2010, S. 121 ff.) außer Kraft.
München, den 7. April 2021
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 07.04.2021
Datum des Inkrafttretens: 01.06.2021
Normgeber: München und Freising