Gesetz zur Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Artikel 1
Änderung der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Die Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt Nr. 10 vom 15. Juli 2008) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 9. März 2016 wie folgt geändert:
in der Überschrift und in der Präambel sowie in Teil [ Abschnitt 3.1 Satz 6, Abschnitt 4 Nummern 1, 2 und 3, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 und Abschnitt 4.2.4 Satz 6, in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 5 sowie Nummer 9 Satz 1 und Nummer 10, in Abschnitt 4.3.2 Satz 6, Abschnitt 4.4.1 Nummer 1 Satz 4, in Abschnitt 4.4.2 Nummern 1 und 4, in Teil I § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 2 und 8, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 1 Nummer 7 und Abs. 2 Nummer 1, in Anlage 3 Satz 1, in Nummer 1 Satz 1 und 5, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 Satz 1 sowie in der Fußnote 1 Satz 2 wird jeweils der Wortteil „(Erz-)“ gestrichen.
In Teil I Abschnitt 1.5 Satz 1 werden die Wörter „zum Bistum“ durch die Wörter „zur Diözese“ und in Abschnitt 4.3.1 Satz 5 und 6 die Wörter „das Bistum“ durch die Wörter „die Diözese“ ersetzt.
In Teil I Abschnitt 4.3 Satz 5 sowie in Abschnitt 4.4 Satz 5 wird das Wort „Bistümer“ jeweils durch das Wort „Diözesen“ ersetzt.
In Teil II § 10 Abs. 6 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 1 und 3 wird das Wort „(Erz-)Bischöflichen“ bzw. „(Erz-)bischöflichen“ und in § 15 Abs. 2 und 4, § 18 Abs. 4 Satz 2 sowie in Anlage 2 Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 4 das Wort „(Erz-)Bischöfliche“ bzw. „(Erz-)bischöfliche“ jeweils gestrichen.
- In der Übersicht wird in Teil I Nummer 2 das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Ernennung“ ersetzt. In Nummer 3 wird nach dem Wort „Vergütung“ das Wort „(Übergangsregelung)“ gestrichen und die anschließende Angabe „§ 20 (+ Anlage 1)“ durch die Angabe „§§ 20 bis 24 (+ Anlagen 1 und 1 a)“ und die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. Danach werden die Wörter „Berechnung und Auszahlung der Vergütung § 26“ eingefügt. Die Angabe „§ 22“ wird durch die Angabe „§ 27“ und die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 28“ ersetzt. Anschließend werden die Wörter „Ausschlussfrist § 29“ und „Übergangsbestimmungen/Überleitung § 30“ eingefügt. Die Angabe „§ 24“ wird durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
- In der Übersicht, in Teil I Abschnitt 3.6 Satz 3, Abschnitt 4.1.3 nach Nummer 7, Abschnitt 4.2.1 Satz 4, Abschnitt 4.3.1 Nummer 2 Satz 2, Abschnitt 4.4.1 Satz 5 und in Nummer 4 Satz 4 sowie Abschnitt 4.4.2 Nummer 1 Satz 1, in Teil II § 5 Abs. 1 Satz 2, in der Fußnote 10 zu § 14 Abs. 3 Satz 3, in der Fußnote 14 zu § 17 Abs. 1 Satz 2, in § 17 Abs. 3 Satz 5 und in der Anlage 3 letzter Satz wird die Abkürzung „Ziff.“ jeweils durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4.1.3 Satz 4 wird das Wort „Ziffern“ durch das Wort „Abschnitte“ und in der Überschrift der Anlage 3 das Wort „Ziffer“ durch das Wort „Abschnitt“ ersetzt. In Teil II § 10 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Teil I“ das Wort „Abschnitte“ eingefügt. In § 17 Abs. 3 Satz 5 wird die Abkürzung „Abschn.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- In Teil I Abschnitt 3.3 Satz 4 wird die Zahl „2.“ und in Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 1 das Wort „zweiten“ jeweils durch das Wort „Zweiten“ ersetzt. In Abschnitt 4.4.1 Nummer 3 Satz 2 und in Nummer 4 Satz 10 und 11 wird das Wort „zweite“ jeweils durch das Wort „Zweite“ ersetzt.
In Teil II § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Tätigkeiten der“ gestrichen sowie das Wort „Bereiche“ durch das Wort „Bereichen“ ersetzt. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter „ohne vorherige Tätigkeit“ durch die Wörter „ohne einen vorherigen Dienst“ ersetzt.
In Teil I Abschnitt 1.3 werden die Wörter „Die Tätigkeit“ durch die Wörter „Der Dienst“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 4 sowie in Teil II § 13 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „seines Dienstes“ ersetzt. In der Übersicht Teil II Nummer 2 sowie in zu § 19 werden die Wörter „der Tätigkeit“ jeweils durch die Wörter „des Dienstes“ ersetzt. In Teil I Abschnitt 4 Nummer 1 wird das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Dienste“ ersetzt. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „seine hauptberufliche Tätigkeit“ durch die Wörter „seinen hauptberuflichen Dienst“ ersetzt und in § 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „seiner Tätigkeit“ und in Satz 3 die Wörter „von diesen Tätigkeiten“ gestrichen.
In Teil I Abschnitt 1.1 Satz 11, Abschnitt 3.4 Satz 2, Abschnitt 4 Satz 2, 3, 5 und 7, Abschnitt 4.1.1 Satz 7, Abschnitt 4.1.3 Nummer 6 Satz 1, Abschnitt 4.2.2 Satz 2, Abschnitt 4.2.3 Satz 1 und 2 sowie in Abschnitt 4.2.4 Satz 1, 3 und 5 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In Abschnitt 4.2.4 Satz 6 wird das Wort „Bischofs“ durch das Wort „Diözesanbischofs“ ersetzt.
In Teil II § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1, in § 16 Abs. 2 2. Halbsatz, in § 18 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Bischof“ jeweils durch das Wort „Diözesanbischof“ ersetzt. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bischof“, in Abs. 2 wird das Wort „Diözesanbischofs“ und Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Diözesanbischof“ jeweils durch das Wort „Ordinarius“ ersetzt.
In Teil I Abschnitt 1.2 Satz 8 wird das Wort „diakonische“ durch das Wort „diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 2 Satz 3 und in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird das Wort „diakonischer“ jeweils durch das Wort „diakonaler“ ersetzt. In Abschnitt 3.1 Satz 1, in Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ jeweils durch das Wort „diakonalen“ ersetzt, in Abschnitt 3.3 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonischen“ durch das Wort „pastoral-diakonalen“ ersetzt. In Abschnitt 4 Satz 1 und in Abschnitt 4.3.1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „pastoral-diakonische“ jeweils durch das Wort „pastoral-diakonale“ ersetzt. In Abschnitt 4.1.3 Nummer 1 wird das Wort „sozial-diakonischen“ durch das Wort „sozial-diakonalen“ ersetzt.
In Teil II § 4 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „diakonischen“ durch das Wort „diakonalen“ ersetzt.
Die Präambel wird wie folgt geändert:
Die Wörter „textlicher Übereinstimmung“ werden durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt. Nach dem Wort „verabschiedeten“ werden die Wörter „am 20./21. Juni 2011 geänderten und am 19. Mai 2015 von der Kongregation für den Klerus approbierten“ eingefügt. Nach dem Wort „Deutschland“ werden die Wörter „und zu ihrer Konkretisierung“ gestrichen.
In der Fußnote 1 wird nach dem Wort „Heft“ die Zahl „50“ durch die Zahl „101“ ersetzt. Die Zahl „1994“ wird durch die Zahl „2016“ ersetzt und die Wörter „in dem die maßgeblichen Bestimmungen des CIC berücksichtigt“ werden gestrichen.
- Teil I Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 1.1 Satz 1 wird das Wort „kirchliche“ durch das Wort „sakramentale“ ersetzt, in Satz 7 wird nach den Wörtern „Ad Gentes“, in Satz 9 und in Satz 10 nach den Wörtern „Lumen Gentium“ sowie in Satz 11 nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ jeweils das Wort „Nummer“ eingefügt. Dem Satz 11 werden folgende Sätze angefügt: „in dieser Hinsicht ist der Diakonat ein wesentlicher Beitrag in der Sendung der ganzen Kirche (Ratio fundamentalis Nummer 4). In den diözesanen Ausbildungs- bzw. Dienstordnungen muss dies ausdrücklich beachtet werden.“
In Abschnitt 1.2 wird in Satz 3 der zweite Halbsatz wie folgt gefasst: „sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe dem Volk Gottes unter einem neuen und einzigartigen Titel zu Dienste zu sein“ (can. 1008)“. Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: „Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen“ (can. 1009 § 3).“ Die nachfolgenden Sätze verschieben sich entsprechend. Im bisherigen Satz 6 wird nach den Wörtern „Sacrum Diaconatus Ordinem“ das Wort „Nummer“ eingefügt, im bisherigen Satz 11 wird das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „geschwisterlicher“ ersetzt.
in Abschnitt 1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Von alters her ist der Diakon in allen drei Grunddiensten tätig: im Dienst der Liturgie, der Verkündigung und der Diakonie.“ in Satz 2 wird das Wort „Bruderdienst“ durch das Wort „Diakonie“ ersetzt, in Satz 3 werden nach dem Wort „Aufgabe“ die Wörter „(z.B. im Dienst der Liturgie)“ eingefügt.
in Abschnitt 1.4 Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch das Wort „Pfarreien“ ersetzt. In Abschnitt 1.4 Satz 2 sowie in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ jeweils durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt.
in Abschnitt 1.5 Satz 1 wird nach dem Wort „eingesetzt“ das Wort „werden“ eingefügt. - Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
in Abschnitt 2.1 Satz 2 wird nach dem Wort „Gruppen“ das Wort „brüderlicher“ durch das Wort „einer“ ersetzt, nach dem Wort „Gemeinschaft“ werden die Wörter „von Brüdern und Schwestern“ eingefügt, nach dem Wort „Aufbau“ werden die Wörter „brüderlicher Gemeinde“ durch die Wörter „der Gemeinschaft“ ersetzt. - Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 3.1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt, nach den Wörtern „Bischofskonferenz zu“ wird die Abkürzung „c.“ durch die Abkürzung „can.“ ersetzt.
In Abschnitt 3.2 Satz 10 werden die Wörter „mit anderen“ durch das Wort „von“ ersetzt.
In Abschnitt 3.3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Nach einer vorbereitenden Phase von mindestens einem Jahr, die einer fundamentalen Kenntnis der Theologie, der Spiritualität und des Dienstes eines Diakons und der Prüfung der Berufung dienen soll (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 41-44), beginnt die eigentlich dreijährige Ausbildungszeit (Ratio fundamentalis Nummern 49-51).
In Abschnitt 3.5 werden nach Satz 4 folgende Sätze eingefügt: „Während der Ausbildung und während des Dienstes eines Ständigen Diakons sind seine Ehefrau und seine Familie in die Begleitung seines Weges und auch in die Aus- und Fortbildung des Ständigen Diakons ausdrücklich mit einzubeziehen (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 43 und 56; Directorium Nummer 61). Dabei wird realistischerweise die Einbeziehung der Ehefrau bzw. der Kinder unterschiedlichen Charakters sein.“ in Abschnitt 3.7 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Die Pfarrei des Interessenten für den Diakonat soll hinsichtlich der Akzeptanz des Interessenten vor der Aufnahme unter die Bewerber für den Ständigen Diakonat am Ende der Vorbereitungsphase mit einbezogen werden (vgl. Ratio fundamentalis Nummern 27 und 40). Dies könnte z. B. durch die Befragung des Pfarrgemeinderates geschehen.“ in Seite 5 wird das Wort „Bischöflichen“ sowie das Wort .Bischöfliche“ jeweils durch das Wort "bischöflich“ ersetzt. Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
in Satz 1 werden nach dem Wort „dienen“ die Wörter „(Ratio fundamentalis Nummer 21)“ angefügt, ln Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ gestrichen, in Satz 3 wird nach dem Wort „Ausbildung“ das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt, ln Satz 5 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, ln Satz 6 werden nach dem Wort „sein“ die Wörter „(Geistlicher Berater, vgl. Ratio fundamentaiis Nummer 71; Directorium Nummer 70)“ angefügt. ln Satz 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. Nach Satz 12 wird folgender Satz eingefügt: „Auch für die gesamte Gruppe der Ständigen Diakone wird ein spiritueller Begleiter (Spiritual) (Ratio fundamentaiis Nummern 22, 23; Directorium Nummern 58, 65, 70) bestellt, der dem einzelnen Diakon und der Gruppe der Diakone zur Verfügung steht.“ In Satz 15 Nummer 2 wird das Wort „Bischöflicher“ bzw. „Bischöflichen“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter für den Ständigen“ werden durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger“ ersetzt und die Wörter „dem Personalreferat“ werden durch die Wörter „der zuständigen Personalstelle“ ersetzt. In Satz 15 Nummer 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter und“ werden durch die Wörter „der Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat und der“ ersetzt und die Wörter „Konferenz der bayerischen Bischöfe“ werden durch die Wörter „Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz“ ersetzt.In Abschnitt 4.1.2 Satz 6 wird das Wort “Bischöflichen” durch das Wort „bischöflich“ ersetzt.
In Abschnitt 4.1.3 Satz 2 wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Ziele“ und das Wort „ ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt. !n Nummer 2 wird die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“ ersetzt, in Nummer 6 Satz 2 wird dem Wort „Verlängerung“ das Wort „Eine“ vorangestellt.
In Abschnitt 4.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst: „Wichtige Schritte zur Diakonenweihe sind die Aufnahme unter die Bewerber nach der vorbereitenden Phase, die Beauftragungen zum Lektorat und zum Akolythat und die Aufnahme unter die Kandidaten für die Weihe zum Ständigen Diakon (Admissio, s. Ratio fundamentalis Nummer 45) im letzten Ausbildungsjahr.“
in Abschnitt 4.2.1 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Bischöflichen“ bzw. „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt, in Satz 5 werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt.
In Abschnitt 4.2.2 Satz 1 werden die Wörter „des Lektors und des Akolythen“ durch die Wörter „Lektorat und Akolythat“ ersetzt. In Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt.
In Abschnitt 4.2.3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt.
In Abschnitt 4.2.4 Satz 3 wird das Wort Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 4 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt.
In Abschnitt 4.3.1 Satz 11 wird das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt. In Nummer 1 wird die Zahl „4“ durch das Wort „vier“ ersetzt. In Nummer 7 werden die Wörter „Grund-, Aufbau- und“ durch die Wörter „Grund- und Aufbaukurses sowie“ ersetzt.In Abschnitt 4.4.1 Nr. 1, letzter Satz wird die Angabe “5-6” durch die Wörter “fünf bis sechs” ersetzt.
13. Teil II § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Diakon mit Zivilberuf erhält als Entschädigung für den mit seinem Dienst verbundenen Aufwand eine monatliche Pauschale. Der Ständige Diakon mit Zivilberuf hat gemäß can. 281 § 3 CIC keinen Anspruch auf Sustentation. Entstandene Reisekosten werden entsprechend der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung ersetzt.“
14. § 6 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Tätigkeitsformen“ durch das Wort „Tätigkeitsform“ ersetzt.
15. § 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „schriftliche“ wird das Wort "Anweisung“ jeweils durch das Wort „Ernennung“ ersetzt und in Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „oder durch eine“ das Wort „Anweisung“ durch das Wort „Dienstanweisung“ ersetzt.
16. § 13 Abs. 2 Satz 1 wird Satz 1 und 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die zeitliche Gestaltung des Dienstes als Diakon mit Zivilberuf erfolgt unter Berücksichtigung des Zivilberufs in Absprache mit dem unmittelbaren kirchlichen Vorgesetzten. Der Dienst kann nicht nur in der Assistenz beim Gottesdienst bestehen.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. In Satz 3 wird das Wort „Pfarrgemeinde“ durch das Wort „Pfarrei“ ersetzt.
17. In § 17 Abs. 3 Satz 6 werden das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt.
18. Der Unterüberschrift 3. in Teil li wird folgende Fußnote 16 angefügt:
"Soweit in den Bestimmungen zur Vergütung und Versorgung der hauptberuflichen Diakone auf Regelungen außerhalb dieser Ordnung Bezug genommen wird, ist die jeweils geltende Fassung dieser Regelungen anzuwenden.“
19. § 20 wird wie folgt gefasst:"§ 20 Vergütung
(1) Der hauptberufliche Diakon erhält ab dem Weihetag bzw., falls er zuvor Diakon mit Zivilberuf war, ab dem Zeitpunkt der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst eine Vergütung nach dieser Ordnung.
(2) Die Vergütung umfasst folgende Bestandteile:
1. Grundvergütung (§ 21)
2. Familienzuschlaq (§ 22)
3. Zuwendung (§ 23)
4. Besondere Zahlungen (§ 24)
(3) Der im Zölibat lebende hauptberufliche Diakon erhält auf Antrag Zuschuss zur Vergütung einer Haushälterin nach der Regelung für Priester.(4) Darf ein hauptberuflicher Diakon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus persönlichen Gründen seinen Dienst nicht mehr ausüben, erhält er eine Hilfe, die der gesetzlich geregelten Arbeitslosenunterstützung entspricht, die ihm zu diesem Zeitpunkt zustehen würde. Diese Hilfe wird gewährt, sofern und solange er aus anderen Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Gegebenenfalls sind staatliche (gesetzliche) Leistungen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung oder Erwerbsminderungsrente und Leistungen aus der zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung gern. § 28 Abs. 2 zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.“
20. Nach § 20 werden die folgenden §§ 21 bis 24 eingefügt:
"§ 21 Grundvergütung(1) Die Grundvergütung bemisst sich nach folgenden Vergütungsgruppen:
- Gruppe D 1: Diakone mit diözesaner Ausbildung oder abgeschlossenem Studium der Religionspädagogik (katholisch) oder Sozialpädagogik an einer Hochschule (Bachelor) oder Erstem Staatsexamen in katholischer Religionslehre
-Gruppe D 2: Diakone mit abgeschlossenem Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Diplom) oder Zweitem Staatsexamen in katholischer Religionslehre.
(2) Die Höhe der Grundvergütung ist in Anlage 1 geregelt. Die Grundvergütung verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenentgelte der pastoralen Mitarbeiter/innen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Einmalzahlungen.
(3) Die Grundvergütung wird nach Stufen bemessen. Die Zuordnung beginnt ab dem Weihetag in Stufe eins und ab dem erfolgreichen Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in Stufe zwei der jeweiligen Vergütungsgruppe. Der weitere Stufenaufstieg erfolgt bis zur Stufe vier im Abstand von zwei Jahren und ab der Stufe fünf im Abstand von drei Jahren. Für die Bestimmung der Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gelten die Regelungen für pastorale Mitarbeiter/innen.
(4) Beim Wechsel eines pastoralen Mitarbeiters in den Dienst als hauptberuflicher Diakon erfolgt die Festlegung der Vergütungsgruppe und Stufe nach den Absätzen 1 und 3. Übersteigen 90 Prozent des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter die Vergütung, die nach Satz 1 dem hauptberuflichen Diakon zu gewähren ist, kann eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt werden. Kinderbezogene Entgeltbestandteile werden bei der Berechnung des bisherigen Einkommens als pastoraler Mitarbeiter nicht berücksichtigt. Der Familienzuschlag nach §22 wird ggf. neben der Besitzstandszulage gewährt. Die Besitzstandszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Grundvergütung um den Erhöhungsbetrag.
(5) Beim Wechsel eines Diakons mit Zivilberuf in den hauptberuflichen Dienst ist Absatz 4 mit der Maßgabe anwendbar, dass die Besitzstandszulage höchstens bis zum Betrag der Endstufe von Vergütungsgruppe D 1 bzw. D 2 gewährt werden kann.§ 22 Familienzuschlag
(1) Der Familienzuschlag wird entsprechend der Familienverhältnisse des Diakons gewährt. Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 1a geregelt. Sie bemisst sich nach der Stufe, die den Famiiienverhältnissen des Diakons entspricht. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
(2) Zur Stufe 1 gehören verheiratete und verwitwete Diakone sowie Diakone, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind.
(3) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Diakon der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.
(4) Diakone, deren Ehegattin als Angestellte, Beamtin, Richterin oder Soldatin im öffentlichen Dienst oder aufgrund des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder entsprechende Leistungen in Höhe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen hat, erhalten keine familienbezogenen Zuschläge.
Steht die Ehegattin im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der zum Familienzuschlag vergleichbare Regelungen anwendet, erhält der Diakon den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte, wenn auch der andere Arbeitgeber nur den halben Anteil gewährt.
Erreicht der Anspruch der teilzeitbeschäftigten Ehegattin nicht die Hohe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages, erhält der Diakon eine Aufzahlung in der Höhe, dass beide Ehegatten den familienbezogenen Anteil insgesamt einmal erhalten. Entsprechendes gilt für Diakone, deren Ehegattin eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält.§ 23 Zuwendungen
Der hauptberufliche Diakon erhält eine Zuwendung. Die Regelungen zur Gewährung der Jahressondefrahlung an pastorale Mitarbeiter/innen sind entsprechend anzuwenden. Soweit zur Bestimmung des Bemessungssatzes der Jahressonderzahlung auf Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Vergütungsgruppe D 1 den Entgeltgruppen 9 bis 12 und die Vergütungsgruppe D 2 den Entgeltgruppen 13 bis 15.
§ 24 Besondere Zahlungen
(1) Die Regelungen zur Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen an pastorale Mitarbeiter/innen finden entsprechend Anwendung.
(2) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons, dessen Dienstverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin oder den Kindern Sterbegeld gewährt. Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zum Sterbegeld sind entsprechend anwendbar.“21. Der bisherige § 21 wird § 25 und wie folgt gefasst:
„§ 25 Vergütung im Krankheitsfall
(1) Wird ein hauptberuflicher Diakon infolge einer Erkrankung dienstunfähig, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird bis zur Dauer von sechs Wochen die Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung weiterbezahlt. Bei erneuter Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Ausscheiden aus dem Dienst gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Als unverschuldete Dienstunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Dienstverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhält der hauptamtliche Diakon für die Zeit, für die ihm Krankengeld oder eine entsprechende gesetzliche Leistung gezahlt wird, eine Aufzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und der Nettovergütung. Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. Nettovergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vergütung im Sinne des § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung: bei freiwillig Krankenversicherten ist der Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu berücksichtigen.
(3) Die Aufzahlung wird längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Dienstunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
(4) Für hauptberufliche Diakone, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. Hauptberufliche Diakone, die privat krankenversichert sind, haben eine entsprechende Krankentagegeldversicherung abzuschließen, die die Nettovergütung einschließlich der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) und die Beiträge zur Krankenversicherung absichert.Übergangsweise wird bei hauptberuflichen Diakonen, die bis zum 31.12.2007 die Weihe empfangen haben und die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, anstelle des Krankengeldzuschusses eine Vergütung gemäß § 20 einschließlich der vom Dienstgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung bis zur Dauer von 26 Wochen weitergezahlt.
(5) Besteht auch nach Ablauf der Bezugsdauer des Krankengeldes oder einer entsprechenden Leistung im Sinne von Absatz 2 die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit fort, hat sich der hauptberufliche Diakon innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens der gesetzlichen Krankenkasse, dass der Anspruch auf Krankengeld ausläuft, unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen. Solange der grundsätzliche Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Zahlungen oder Hilfen gegenüber dem Dienstgeber.
(6) Soweit nach Ablauf der Bezugsdauer des nachgewiesenen Arbeitslosengeldes über den Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden bzw. dieser Antrag abgelehnt wurde, und die Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit weiter besteht, erhält der hauptberufliche Diakon eine Vergütungsersatzleistung, die sich an der Höhe einer Erwerbsminderungsrente orientiert. Voraussetzung dafür ist, dass er aus anderen persönlichen und/oder familiären Einkünften den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht bestreiten kann. Für die Dauer des Verfahrens bis zur Genehmigung bzw. Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wird diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet. Die Dienstunfähigkeit und die persönliche Bedürftigkeit sind entsprechend nachzuweisen."22. Der bisherige § 22 wird § 27 und wie folgt gefasst:
"§ 28 Versorgung
(1) Der hauptberufliche Diakon unterliegt der Arbeitslosen- und Rentenversicherungspflicht. Der Dienstgeber übernimmt die Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 346 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 168 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (Vl). Die anfallenden Abgaben (Steuern und Soziaiversicherungsbeiträge) sind vom Diakon zu tragen. Die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Dienstgeber vermindert sich in dem Umfang, in dem von inkardinierten Priestern Eigenbeiträge zur Emeritenanstalt zu leisten sind.
(2) Die für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und zur betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung sind entsprechend anwendbar.
(3) Beim Tod eines hauptberuflichen Diakons während des aktiven Dienstes erhält die Witwe auf Antrag eine monatliche Unterstützung in Höhe der Differenz ihrer regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte und einem Betrag in Höhe von 40 % aus der Stufe 4 der Vergütungsgruppe des verstorbenen hauptberuflichen Diakons.
Ein Familienzuschlag für Kinder wird in entsprechender Anwendung der Regelungen für Diakone gewährt. Die monatliche Unterstützungszahlung für die Witwe wird so lange gewährt, wie ihr Familienstand unverändert bleibt, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem der verstorbene Diakon Regelaltersrente bezogen hätte.
Bel der Bestimmung der regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkünfte nach Satz 1 sind alle Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen."24. Der bisherige § 24 wird § 31.
25. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
"§ 26 Berechnung und Auszahlung der Vergütung
(1) Bemessungszeitraum für die Grundvergütung und die sonstigen Bestandteile der Vergütung ist der Kalendermonat, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt an dem für pastorale Mitarbeiter/innen geltenden Zahltag auf das vom Diakon benannte Bankkonto.
(2) Ein hauptberuflicher Diakon mit Teilzeitauftrag erhält die Grundvergütung und alle sonstigen Vergütungsbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil seines individuell vereinbarten Dienstes an der regelmäßigen Dienstzeit vergleichbarer hauptberuflicher Diakone im Vollzeitauftrag entspricht. Die Regelungen zur Arbeitszeit pastoraler Mitarbeiter/ innen sind entsprechend anwendbar."
26. Dem § 28 werden die folgenden §§ 29 und 30 angefügt:"§ 29 Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom hauptberuflichen Diakon oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
§ 30 Übergangsbestimmungen/Überleitung
(1) Diese Ordnung sowie die nachfolgenden Übergangsbestimmungen gelten für alle Diakone, deren Dienstverhältnis über den 31.07.2016 hinaus fortbesteht.
(2) Hauptberufliche Diakone werden der Vergütungsgruppe D 1 zugeordnet, sofern sie in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 1 a, D 1 b und D 1 c vergütet wurden. Die Zuordnung erfolgt zur Vergütungsgruppe D 2, sofern die Vergütung nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung nach den Vergütungsgruppen D 2a, D 2b, D 2c erfolgte.
(3) Für die Zuordnung zu den Stufen der Vergütungsgruppe wird eine Vergleichsvergütung gebildet. Die Vergleichsvergütung setzt sich zusammen aus der Grundvergütung, dem Ortszuschiag für Ledige und der allgemeinen Stellenzulage, die dem hauptberuflichen Diakon am 31.07.2016 gewährt wurde. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe, deren Betrag der ermittelten Vergleichsvergütung entspricht. Weist die Grundvergütungstabelle keinen identischen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Vergütungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. Liegt die Vergleichsvergütung über dem Betrag der Stufe sechs der entsprechenden Vergütungsgruppe, wird der übersteigende Betrag als Besitzstandszulage gewährt. § 21 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.
(4) Erfolgt die Überleitung aus der Grundvergütung D 2b 45. Lebensjahr, D 2b 43. Lebensjahr oder D 2b 41. Lebensjahr, wird eine nicht dynamische Besitzstandszulage in Höhe von monatlich 200,- € gewährt. Die Zahlung der Besitzstandszulage beginnt für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 45. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2018, für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 43. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2020, und für Diakone, die aus der Grundvergütungsstufe D 2b 41. Lebensjahr übergeleitet wurden, ab dem 01.08.2022. Die Zahlung erfolgt dauerhaft. Bei einem Teilzeitauftrag wird die Besitzstandszulage entsprechend gekürzt.
(5) Mit der Zuordnung zu einer Stufe der Grundvergütung beginnen die für die Stufenaufstiege maßgeblichen Zeitabstände des § 21 Abs. 3. Bereits in einer Stufe mit entsprechendem Grundvergütungsbetrag verbrachte Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet, sofern die Überleitung nach Abs. 3 Satz 3 erfolgt ist.“
27. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Zu § 21 Abs. 2 - Grundvergütung -
Grundvergütung (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016!!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!!
Grundvergütung (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017
!!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!!
Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a angefügt:
„Anlage 1a
Zu § 22 Abs. 1 - Familienzuschlag -
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Gültig ab 01.08.2016!!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!!
Familienzuschlag (Monatsbeiträge in Euro) Gültig ab 01.02.2017
!!!!!!!!!! Siehe Amtsblatt - Vollständige Version nur dort !!!!!!!!!
28. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 4 Ziffer 1 Satz 1 wird das Wort “(Personalreferat)” gestrichen.
29. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort “Dienstordnung” durch das Wort „Dienst- und Vergütungsordnung“ ersetzt. !n Nummer 1 Satz 1, 4 und 5 wird das Wort „Bischöfliche“ jeweils durch das Wort „bischöflich“ ersetzt. In Satz 7 wird das Wort „Ordinariatssitzung“ durch das Wort „Ordinariatskonferenz“ ersetzt.
In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „des Personalreferates“ durch die Wörter „der für das Personal zuständigen Organisationseinheit des Ordinariats“ ersetzt und die Wörter „ein Fachbereich/“ sowie nach dem Wort „errichtet,“ das Wort „der/“ gestrichen, in Satz 2 wird das Wort „/dessen“ gestrichen, in Satz 3 wird das Wort „Bischöflichen“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „des Fachbereichs/“ durch das Wort „der“ ersetzt.
In Nummer 3 Satz 2 wird das Wort „Bischöfliche“ durch das Wort „bischöflich“ ersetzt und werden die Wörter „Fachbereichs-/Arbeitsstellenleiter“ durch die Wörter „Leiter der Arbeitsstelle Ständiger Diakonat“ ersetzt.
In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter/-innen“ durch das Wort „Vertreter/innen“ ersetzt, in Satz 2 wird dem Wort „mit“ das Wort „Diakonen“ vorangestellt sowie nach dem Wort „und“ das Wort „hauptberuflichen“ gestrichen.Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. August 2016 in Kraft.
München, den 29. Juli 2016
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 29.07.2016
Datum des Inkrafttretens: 01.08.2016
Normgeber: München und Freising