Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising

I. Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.), geändert durch Artikel 6 KAGOAnpG vom 1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 14, S. 331 ff.), durch Änderung vom 1. Juli 2008 (Amtsblatt 2008, Nr. 9, S. 194 ff.) und vom 2. November 2011 (Amtsblatt 2011, Nr. 15) wird wie folgt geändert:

  1. In der Präambel werden die Worte „vom 22. September 1993“ durch die Worte „in ihrer jeweiligen Fassung“ ersetzt.
  2. In § 1 Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „der Diözesancaritasverbände und deren“ durch die Worte „des Diözesancaritasverbandes und seinen“ ersetzt.
  3. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „bis spätestens zum 31.12.2013“ und das Wort „die“ vor dem Wort „Übernahme“ gestrichen, folgender Satz 2 wird eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:

    „Sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.“

  4. In § 1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „In den Fällen des Absatzes 2 ist in allen“ durch das Wort „In“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsträgers“ wird das Wort „ist“ eingefügt.
  5. In § 1a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach Anhörung“ durch die Worte „mit Zustimmung“ ersetzt, Satz 2 wird wie folgt neu gefasst, Satz 3 wird gestrichen:

    „Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich.“

  6. In § 1b Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Sind Einrichtungen verschiedener Rechtsträger zu einer vom Ordinarius errichteten oder genehmigten Kooperation (z. B. Pfarrverbände, Pfarreiengemeinschaften, Seelsorgeeinheiten, Verbünde u. ä.) zusammengeschlossen, können Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber dieser Einrichtungen“ durch die Worte „Die Mitarbeitervertretungen und Dienstgeber mehrerer Einrichtungen verschiedener und wegen gemeinsamer Interessen zusammenarbeitender Rechtsträger können“ ersetzt.
  7. § 1b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    „Die Dienstgeber und Mitarbeitervertretungen können Einrichtungen, in denen Mitarbeitervertretungen nicht gebildet sind, einbeziehen, wenn die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.“

  8. In § 1b Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und die Versammlung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Mehrheit der Anwesenden zustimmt“ angefügt.
  9. In § 1b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Rechtsträger“ folgende Fußnote eingefügt:

    „Dies sind z. B. die Pfarreien einer Pfarreiengemeinschaft, einer Seelsorgeeinheit oder eines Verbundes.“

  10. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
  11. § 4 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst, es wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und nach den Worten „eine gemeinsame Versammlung“ werden die Worte „aller Mitarbeiter/-innen“ gestrichen:

    „Die Mitarbeiterversammlung besteht aus den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personen, die in der Einrichtung eingegliedert sind, um mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Der Dienstgeber sowie Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 nehmen auf Einladung der Mitarbeitervertretung an der Mitarbeiterversammlung teil.“

  12. In § 5 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeitern/innen“ durch die Worte und den Klammerzusatz „aktiv Wahlberechtigten (§ 7)“ ersetzt.
  13. In § 6 Absatz 1 werden die Worte „wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt.
  14. In § 6 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt.
  15. In § 6 Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt, und im bisherigen Satz 3, der zu Satz 4 wird, werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt und nach den Worten „Satz 1“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt:

    „In Einrichtungen mit mehr als 1.500 Wahlberechtigten gemäß § 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder.“

  16. In § 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag länger als sechs Monate in der Einrichtung eingesetzt worden sind. Mehrere Beschäftigungszeiten einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet.“

  17. In § 8 Absatz 3 werden das Wort „einer“ durch die Worte „an eine“, das Wort „zugeordnet“ durch die Worte „abgeordnet, versetzt, zugewiesen oder gestellt“ ersetzt und nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Worte „soweit für sie eine Sondervertretung oder eine Vertretung nach § 23a gebildet ist“ angefügt.
  18. In § 9 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitarbeiter“ die Worte „und der Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ und ein Komma eingefügt.
  19. In § 9 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „stellt die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf“ durch die Worte „erstellt jeweils eine Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen“ ersetzt.
  20. In § 9 Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter“ durch die Worte „wahlberechtigte und/oder wählbare Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein“ und ein Komma sowie die Worte „einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters“ durch die Worte „in die nach Satz 2 zu erstellenden Listen“ ersetzt.
  21. In § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2, § 11 Absatz 2 und 4, § 11a Absatz 1 und 2, § 11b Absatz 1, § 13 Absatz 3 Nr. 1, § 13d Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ bzw. „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ ersetzt.
  22. In § 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

    „(4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden.“

  23. In § 11c Absatz 2 Satz 2 und § 12 Absatz 1 werden die Worte „Mitarbeiterin und jeder wahlberechtigte Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt.
  24. In § 15 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ jeweils durch das Wort „Wahlberechtigten“ und die Worte „Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“ durch die Worte „Mitglieder der Mitarbeitervertretung“ ersetzt, im dritten Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender vierter Spiegelstrich angefügt:

    „– 1.500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“

  25. In § 15 Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:

    „Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung.“

  26. In § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    „(3) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung(en) im Wirtschaftsausschuss erhalten während ihrer Amtszeit für Schulungsmaßnahmen im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss auf Antrag zusätzlich eine Arbeitsbefreiung von einer Woche.“

  27. In § 17 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Mitarbeitervertretungen (§ 1b) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretungen (§ 24 Absatz 2), mit der Maßgabe, dass die Kosten von den beteiligten Dienstgebern entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Bildung getragen werden. Die beteiligten Dienstgeber haften als Gesamtschuldner.“

  28. In § 18 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mitarbeitervertreter“ die Worte „oder als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden“ eingefügt.
  29. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ gestrichen.
  30. In § 21 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Teilnehmern der Mitarbeiterversammlung“ und in Absatz 4 Satz 1 die Worte „eine Mitarbeiterversammlung findet“ durch die Worte „findet eine Mitarbeiterversammlung“ ersetzt.
  31. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch die Worte „Personen im Sinne des § 4 Satz 1“ ersetzt.
  32. In § 22a Absatz 2 werden die Worte „Nr. 4“ durch die Worte „Nr. 3 erste Alternative“ ersetzt.
  33. In § 23 Absatz 1 entfallen die Worte „Für“ und „gebildet werden“, das Wort „kann“ wird durch das Wort „bilden“ ersetzt.
  34. In § 23a werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort „im“ durch die Worte „in Einrichtungen des“ und das Wort „Ordinariat“ durch das Wort „Ordinariats“ ersetzt, die Worte „und den nachgeordneten Einrichtungen“ werden gestrichen, in Absatz 2 wird das Wort „nachgeordneten“ gestrichen.
  35. § 24 wird wie folgt neu gefasst:

    „§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung 
    (1) Bestehen bei einem Dienstgeber (§ 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden. 
    (1a) Für jeweils alle gleichartigen Einrichtungen im Sinne des § 1a in Trägerschaft der Erzdiözese München und Freising (z. B. Erzbischöfliche Schulen, Diözesane Kindertagesstätten) kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und mindestens zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen oder Mitarbeitervertretungen gleichartiger Einrichtungen, die mehr als die Hälfte der in den gleichartigen Einrichtungen in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Bereichsgesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. Die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung tritt im Hinblick auf die Absätze 1, 2 und 3 an die Stelle der sie bildenden Mitarbeitervertretungen. Die Absätze 3 bis 7 und 9 sowie die in dieser Ordnung für Gesamtmitarbeitervertretungen getroffenen Bestimmungen gelten für die Bereichsgesamtmitarbeitervertretung entsprechend. Absatz 8 gilt unter der Maßgabe, dass es zusätzlich der Zustimmung des Dienstgebers zur Auflösung einer einmal errichteten Bereichsgesamtmitarbeitervertretung bedarf, entsprechend 
    (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechts-träger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbstständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. 
    (3) Befürwortet mindestens eine Mitarbeitervertretung die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, teilt sie dies der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mit. Diese lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. Der Dienstgeber stellt den Mitarbeitervertretungen die notwendigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretungen, deren Anschriften und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen sind für die gemeinsame Sitzung im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Der Dienstgeber stellt einen geeigneten Raum mit angemessener Ausstattung zur Verfügung und erstattet die notwendigen Reisekosten zu der gemeinsamen Sitzung. Die Abstimmungsergebnisse der einzelnen Mitarbeitervertretungen werden von dem/der Vorsitzenden der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst; er/sie teilt die Ergebnisse dem Dienstgeber und allen betroffenen Mitarbeitervertretungen schriftlich mit. Die Bildung der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung kann beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen verstoßen worden ist. Zur Anfechtung berechtigt ist jede Mitarbeitervertretung oder der Dienstgeber. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vor, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein. 
    (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung pauschal freigestellt werden sollen. 
    (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach § 6 Absatz 2 zustanden. Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu. Durch Dienstvereinbarung kann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden. 
    (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet. 
    (7) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischt nach Maßgabe des § 13c oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. 
    (8) Die Auflösung der einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. 
    (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des § 15 Absatz 3.“

  36. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Erz-)“ gestrichen, in Absatz 2 wird folgende Nr. 5 und ein Komma eingefügt, die bisherige Nr. 5 wird zu Nr. 6, die bisherige Nr. 6 wird zu Nr. 7 und es werden die Worte „Bayer. Regional-KODA“ durch die Worte „Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen“ ersetzt, die bisherige Nr. 7 wird zu Nr. 9, die bisherige Nr. 9 wird zu Nr. 10 und der Punkt durch ein Komma ersetzt:

    „5. Sorge um die Schulung der jeweiligen Mitarbeitervertreterinnen und Mitarbeitervertreter“

  37. In § 25 Absatz 2 wird folgende Nr. 11 angefügt:

    „11. Beratung der jeweils vertretenen Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach § 24.“

  38. In § 26 Absatz 3 werden in Nr. 2 nach dem Wort „Mitarbeitern“ die Worte „sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“, anschließend ein Komma eingefügt, in Nr. 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nr. 10 angefügt:

    „10. Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern in der Einrichtung und Wahrnehmung der im Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vorgesehenen Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung.“

  39. In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „§ 81 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 164 Absatz 1 Satz 4 SGB IX“, die Angabe „§ 80 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 1 SGB IX“ und die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 2 Satz 1 SGB IX“ ersetzt.
  40. In § 27a Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt, im bisherigen Satz 3, der zu Satz 5 wird, werden nach dem Wort „Gesamtmitarbeitervertretung“ die Worte „oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung“ eingefügt:

    „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung erforderlich ist, hat der Dienstgeber sachkundige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge der Mitarbeitervertretung zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 20 entsprechend.“

  41. § 27a Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

    „(2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere: 
    1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 
    2. Rationalisierungsvorhaben; 
    3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 
    4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 
    5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 
    6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 
    7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 
    8. die Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Einrichtung sowie 
    9. sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können.“

  42. In § 27a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Verwaltungshaushalts“ durch das Wort „Haushalts“ ersetzt.
  43. In § 27a wird Absatz 4 gestrichen, der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4, der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
  44. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt, der bisherige § 27b wird zu § 27c:

    „§ 27b Wirtschaftsausschuss 
    (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamtmitarbeitervertretung oder die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. § 27a Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. 
    (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden. 
    (3) Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung(en) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergeben-den Auswirkungen auf die Personalplanung dar. 
    (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/-n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des § 13c. Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Absatz 2 gebildet wird, finden Satz 1 bis 6 entsprechend Anwendung. 
    (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: 
    a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. 
    b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in § 3 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 20 entsprechend. 
    c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 27a Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. 
    d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung im Fall der Bildung nach Absatz 2 unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung zu erläutern. 
    (6) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle.“

  45. In § 28a Absatz 1 werden die Angabe „§§ 71, 72, 81, 83 und 84 SGB IX“ durch die Angabe „§§ 154, 155, 164, 166 und 167 SGB IX“ ersetzt.
  46. In § 28a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ und das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“, in Satz 5 wird das Wort „Integrationsvereinbarung“ durch das Wort „Inklusionsvereinbarung“ und die Angabe „§ 83 Absatz 2 SGB IX“ durch die Angabe „§ 166 Absatz 2 SGB IX“ ersetzt.
  47. In § 28a Absatz 3 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt.
  48. In § 29 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt.
  49. In § 29 Absatz 1 Nr. 19 wird die Angabe „§ 71 Absatz 1 SGB IX“ durch die Angabe „§ 154 Absatz 1 SGB IX“ ersetzt.
  50. In § 32 Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „grundsätzliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit über längere Zeiträume“ durch die Worte „längerfristige Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage“ ersetzt.
  51. In § 33 Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

    „Eine Fristverkürzung in den Fällen des § 1a Absatz 2 ist ausgeschlossen.“

  52. § 33 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

    „(4) Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der §§ 34, 35 und 36 Absatz 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 Absatz 1 Nr. 1 bis 12 die Einigungsstelle anrufen.“

  53. In § 33 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

    „Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des § 1a Absatz 2 ausgeschlossen.“

  54. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Einstellung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ durch die Worte „Einstellungen und Anstellungen“ ersetzt, folgender Satz 2 wird eingefügt, im bisherigen Satz 2, der zu Satz 3 wird, werden die Worte „Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen“ durch die Worte „Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen“ ersetzt, in Nr. 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nr. 3 mit den Worten „3. Personen im Sinne des § 3 Absatz 2“ und ein Punkt angefügt:

    „Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.“

  55. In § 34 Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4, der bisherige Satz 3 zu Satz 5:

    „Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren.“

  56. In § 36 Absatz 1 wird folgende Nr. 13 angefügt, in Nr. 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt:

    „13. Regelung einer Einrichtung nach § 1a Absatz 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt.“

  57. In § 38 Absatz 1 wird die Nr. 14 wie folgt neu gefasst:

    „14. Festsetzungen nach § 1b und § 24 Absätze 4 und 5. Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des § 24 Absatz 4 Satz 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu.“

  58. In § 40 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten „Mitarbeitervertretung (§ 45 Absätze 2 und 3)“ die Worte „sowie zwischen Dienstgeber und dem den Wirtschaftsausschuss bildenden Organ (§ 45 Absatz 4)“ angefügt.
  59. In § 41 Absatz 1 Buchst. b werden die Worte „und der“ durch die Worte „sowie der Mitarbeiterinnen und“ ersetzt.
  60. In § 42 werden in Absatz 2 Satz 2 die Worte „(Erz-)Diözese jeweils“ durch die Worte „Erzdiözese München und Freising“ und in Absatz 4 die Worte „der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.
  61. In § 44 werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „des Vorstandes/der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ und in Absatz 2 Satz 1 die Worte „dem Vorstand/den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „den Vorständen der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.
  62. In § 44 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Vorstand/die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en)“ durch die Worte „die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften“ ersetzt.
  63. In § 45 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren im Falle des § 27b Absatz 6 vor der Einigungsstelle statt.“

  64. In der Überschrift zu Abschnitt VII. werden die Worte „Vertrauensmann der Zivildienstleistenden“ und das davor stehende Komma gestrichen.
  65. § 53 wird aufgehoben und bleibt derzeit unbesetzt.
  66. In § 54 Absatz 4 wird das Wort „Staatliche“ gestrichen, vor den Worten „nach Maßgabe des Artikels 31 Absatz 2 Satz 1“ wird das Wort „insbesondere“ eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:

    „Satz 1 gilt nicht für Beamte des Katholischen Schulwerks. Diese sind abweichend von § 8 Absatz 3 auch wählbar zu der Mitarbeitervertretung der Einrichtung, zu der die Zuordnung erfolgt.“

  67. In § 54 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „staatlichen“ gestrichen, und nach den Worten „Absatzes 4“ ein Komma und die Worte „die von der Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung der Einrichtung, in der sie tätig sind, ausgenommen sind“ und ein weiteres Komma eingefügt.
  68. In § 54 Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „ die staatlichen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
  69. § 55 wird mit den Worten „Zwingende Wirkung“ überschrieben.

II. Diese Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Mai 2018 in Kraft. Abweichend von Satz 1 gelten die Änderungen der §§ 6 Absatz 2 und 15 Absatz 3 für bei Inkrafttreten bereits bestehende Mitarbeitervertretungen erst nach dem Ende der laufenden Amtszeit.

Abweichend von Satz 1 führen bei Inkrafttreten bereits bestehende Gesamtmitarbeitervertretungen ihre Tätigkeit weiter in der aufgrund des § 24 in der Fassung vom 30. April 2018 geregelten Zusammensetzung, Mitgliederzahl und Stimmengewichtung längstens bis einen Monat nach Neuwahl der sie bildenden Mitarbeitervertretungen im nächsten einheitlichen Wahlzeitraum nach § 13.

München, den 15. März 2018

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 15.03.2018

Datum des Inkrafttretens: 01.05.2018

Normgeber: München und Freising

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