Ausführungsbestimmungen zu § 47 Absatz 5 MAVO
Auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 Satz 3 MAVO werden für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der staatlichen Lehrkräfte, die dem kirchlichen Schulträger zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 33 Abs. 2 BaySchFG zugeordnet oder nach Maßgabe des Art. 44 Satz 1 BaySchFG beurlaubt sind, nachfolgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
§ 1
Die staatlichen Lehrkräfte im Sinne des § 47 Abs. 4 MAVO wählen in der Einrichtung, in der sie tätig sind und bei der eine Mitarbeitervertretung gebildet ist:
- eine Sprecherin oder einen Sprecher bei 5 bis 50 staatlichen Lehrkräften
- zwei Sprecherinnen oder Sprecher bei 51 und mehr staatlichen Lehrkräften, die an den Sitzungen der Mitarbeitervertretung nach Maßgabe des § 47 Abs. 5 MAVO teilnehmen.
§ 2
(1) Die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher erfolgt im vereinfachten Wahlverfahren entsprechend §§ 11 b und 11 c MAVO.
(2) Für das aktive Wahlrecht finden § 7 Abs. 1 und 4 MAVO Anwendung. Für das passive Wahlrecht findet § 8 Abs. 1 MAVO mit der Maßgabe Anwendung, dass am Wahltag eine Zugehörigkeit zu der kirchlichen Einrichtung von mindestens einem Jahr gegeben sein muss.
§ 3
Für die Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher gilt § 44 Satz 1 entsprechend. §§ 13 b und 13 c finden entsprechende Anwendung.
§ 4
Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. Juni 2005 in Kraft.
München, den 28. April 2005
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 28.04.2005
Datum des Inkrafttretens: 01.06.2005
Normgeber: München und Freising