Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

Die Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO) vom 1. Juli 2004 (Amtsblatt 2004, Nr. 10, S. 230 ff.) in der Fassung vom 1. April 2020 (Amtsblatt 2020, Nr. 8, S. 355 f.) wird wie folgt geändert:

Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)

I.

1.) § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die bestehenden Sätze werden zum Absatz 1.</p>
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Kann die Mitarbeiterversammlung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer der in Absatz 1 genannten Personen durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller in Absatz 1 genannter Personen an der Versammlung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn die Teilnahmemöglichkeit sichergestellt ist und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Versammlung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“
 

2.) § 10 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 werden nach Satz 4 folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„§ 4 Absatz 2 findet Anwendung. Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Absatz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss.“
 

3.) § 11b wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für die im Jahr 2021 stattfindenden Wahlen zur Mitarbeitervertretung kann abweichend von Absatz 1 die Mitarbeitervertretung spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit beschließen, dass die Wahl statt im Rahmen einer Wahlversammlung durch Briefwahl erfolgt. Mit dem Beschluss bestellt die Mitarbeitervertretung außerdem einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.“

b) In § 11b Absatz 2 werden folgende Sätze 2 bis 9 angefügt:
„Findet die Mitarbeiterversammlung gemäß § 4 Absatz 2 statt, bestimmt diese Mitarbeiterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3, der den Wahltag bestimmt und die Briefwahl durchführt. Der Wahlausschuss legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung. Ist eine Mitarbeiterversammlung weder gemäß § 4 Absatz 1 noch Absatz 2 möglich, bestellt der Dienstgeber einen Wahlausschuss gemäß § 9 Absatz 2 Sätze 2 und 3. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahltag und legt das Verzeichnis der Wahlberechtigten aus. Für das weitere Verfahren der Briefwahl gelten § 9 Absätze 3, 5, 6, 7 und 8 sowie § 11 entsprechend. § 11c findet keine Anwendung.“

4.) § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 4 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Kann die Sitzung der Mitarbeitervertretung wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatz 5 Satz 1.“

5.) § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 36 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a. mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“

6.) § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 37 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a. mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“

7.) § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 38 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eine neue Nummer 2a. mit folgendem Inhalt eingefügt:
„2a. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“

8.) § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In § 45 Absatz 1 wird nach Nummer 1 eine neue Nummer 1a. mit folgendem Inhalt eingefügt:
„1a. bei Streitigkeiten über vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der einrichtungsüblichen Arbeitszeit, insbesondere die Einführung von Kurzarbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III),“

II.

Die Änderungen der Ziffern 1 bis 3 dieses Gesetzes treten mit Wirkung zum 1. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Änderungen der Ziffern 4 bis 8 dieses Gesetzes treten mit Wirkung zum 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

München, den 22. Januar 2021

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 22.01.2021

Datum des Inkrafttretens: 01.02.2021

Normgeber: München und Freising

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