Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung vom 01.07.2005

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Vorschriften an die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO-Anpassungsgesetz - KAGOAnpG)

vom 1. Juli 2005

Zur Anpassung und Ergänzung diözesaner Rechtsvorschriften an die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassene Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - vom 21. September 2004 (ABI. 2005, S. 302 ff.) wird das folgende Gesetz erlassen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Änderung von Artikel 10 Absatz 3

Artikel 2

Änderung der Zentral-KODA-Ordnung

Aufhebung von § 19a

Artikel 3

Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA

Änderung von § 7 Absatz 1 und 2

Änderung von § 8 Abs. 2

Artikel 4

Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung

Änderung von § 17 Abs. 1 und 3

Aufhebung von § 17 Abs. 5

Neufassung von § 18

Übergangsregelung zu § 18

Änderung von § 19 Abs. 4

Artikel 5

Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA

Änderung von § 11 Absatz 1 und 4

Artikel 6

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

  • § 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen
  • § 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
  • § 12 Anfechtung der Wahl
  • § 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
  • § 13c Erlöschen der Mitgliedschaft
  • § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
  • § 17 Kosten der Mitarbeitervertretung
  • § 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
  • § 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen
  • § 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen
  • § 33 Zustimmung
  • § 37 Antragsrecht

Abschnittsüberschrift VI und §§ 40 - 49

  • § 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben
  • § 41 Zusammensetzung - Besetzung
  • § 42 Rechtsstellung der Mitglieder
  • § 43 Berufungsvoraussetzungen
  • § 44 Berufung der Mitglieder
  • § 45 Zuständigkeit
  • § 46 Verfahren
  • § 47 Einigungsspruch

Artikel 7

Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung - Neufassung von § 40

Artikel 8

Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO

Artikel 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

  • § 1 Übergangsvorschriften
  • § 2 Schlussvorschriften

Artikel 1

Änderung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Artikel 10 Absatz 3 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 3. November 1993 (ABI. 1993, S. 398 ff.) erhält folgende Fassung:

„(3) Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.“

Artikel 2

Änderung der Zentral-KODA-Ordnung

§ 19a der Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst - Zentral-KODA-Ordnung - vom 11. November 1998 (ABI. 1998, S. 382 ff.) wird aufgehoben.

Artikel 3

Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA

Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg gemäß § 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung vom 1. April 1999 (ABI. 1999, S. 135 ff.) wird wie folgt geändert:

  1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt.
  2. In § 7 Absatz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt.
  3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung

Die Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen - Bayerische Regional-KODA-Ordnung - vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 122 ff.) wird wie folgt geändert:

  1. In § 17 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „abgeschlossen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: „der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungs­ausschusses zu erarbeiten ist.“
  2. § 17 Absatz 3 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Die Bayerische Regional-KODA hat innerhalb von vier Wochen über den Vermittlungsvorschlag abzustimmen.“
  3. § 17 Absatz 5 wird aufgehoben.
  4. § 18 wird wie folgt neu gefasst: „§ 18 Schiedsverfahren ...“

Übergangsregelung zu § 18

§ 18 ist bis zum 30. September 2008 auf die „Kommission der Bayerischen Regional-KODA für Lehrer als Angestellte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (Lehrerkommission)“ entsprechend anzuwenden.

Artikel 5

Änderung der Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA

Die Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA (WOBayRK) vom 27. März 2002 (ABI. 2002, S. 134 ff.) wird wie folgt geändert:

  1. In § 11 Absatz 1 werden die Worte „beim KODA-Gericht“ durch die Worte „bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht“ ersetzt.
  2. In § 11 Absatz 4 werden die Worte „Das kirchliche KODA-Gericht“ durch die Worte „Das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung

Die Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO - der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 2004 (ABI. 2004, S. 230 ff.) wird wie folgt geändert:

Die Überschrift wird wie folgt geändert: „Mitarbeitervertretungsordnung für die Erzdiözese München und Freising (MAVO)“

  1. § 1 a Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: „Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen.“
  2. In § 10 Absatz 1a Nr. 5 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  3. In § 12 Absatz 3 werden die Worte „Anrufung der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht“ und das Wort „Zugang“ durch „Bekanntgabe“ ersetzt.
  4. In § 13 Absatz 3 Nr. 6 werden die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  5. In § 13c Nr. 2 und 5 werden jeweils die Worte „Beschluss der Schlichtungsstelle“ durch die Worte „Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts“ ersetzt.
  6. In § 15 Absatz 5 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  7. § 17 Absatz 1 Satz 2 2. Spiegelstrich wird nach dem Semikolon wie folgt ergänzt: „die Zustimmung darf nicht missbräuchlich verweigert werden;“
  8. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  9. In § 17 Absatz 1 Satz 2 3. Spiegelstrich wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender 4. Spiegelstrich angefügt: „die Kosten der Beauftragung eines Bevollmächtigten in Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht, soweit der Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte des Bevollmächtigend notwendigen und zweckmäßig erscheint.“
  10. In § 18 Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „die Schlichtungsstelle“ durch die Worte „das Kirchliche Arbeitsgericht“ ersetzt.
  11. § 18 Absatz 4 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In diesem Verfahren ist das Mitglied beizuladen.“
  12. In § 25 Absatz 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Caritasverbandes“ folgende Worte angefügt: „jeweils nach Aufforderung durch den Vorsitzenden der Kommission“
  13. In § 25 Absatz 2 Nr. 7 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nr. 8, 9 und 10 angefügt: „8. Erstellung der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus den Kreisen der Mitarbeiter für die mitarbeitervertretungsrechtliche Einigungsstelle,“
  14. „9. Abgabe von Stellungnahmen im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Richters des Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz,“
  15. „10. Erstellung eines Vorschlages für die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter für das Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz.“
  16. In § 28a Absatz 2 Satz 5 werden die Worte „Dem Arbeitsamt“ durch die Worte „Der Agentur für Arbeit“ ersetzt.
  17. § 33 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Hat die Mitarbeitervertretung die Zustimmung verweigert, so kann der Dienstgeber in den Fällen der § 34 und § 35 das Kirchliche Arbeitsgericht, in den Fällen des § 36 die Einigungsstelle anrufen.“
  18. In § 37 Absatz 3 wird das Wort „Schlichtungsstelle“ durch das Wort „Einigungsstelle“ ersetzt.
  19. Die Abschnittsüberschrift VI. erhält folgende Fassung: „VI. Einigungsstelle“
  20. Die §§ 40 bis 47 erhalten folgende Fassung:

„§ 40 Bildung der Einigungsstelle - Aufgaben (1) Für den Bereich der Erzdiözese München und Freising wird beim Erzbischöflichen Ordinariat in München eine ständige Einigungsstelle gebildet. (2) Für die Einigungsstelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. (3) Die Einigungsstelle wirkt in den Fällen des § 45 (Regierungstreitigkeiten) auf eine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung hin. Kommt eine Einigung nicht zustande, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die erforderliche Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 1) oder tritt an die Stelle einer Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung (§ 45 Absatz 2 und 3).

Artikel 7

Änderung sonstiger Rechtsvorschriften

Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) vom 1. April 2004 (ABI. 2004, S. 138) wird wie folgt geändert:

§ 40 erhält folgende Fassung:

„§ 40 Zuständigkeit für Streitigkeiten Für Streitigkeiten nach dieser Ordnung ist das für die Bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete Gemeinsame Kirchliche Arbeitsgericht - Erster Instanz zuständig.“

Artikel 8

Verfahren gemäß § 18 Absatz 4 KAGO und § 44 Absatz 3 MAVO

Die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 Buchstabe b) der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung trifft der Bischof von Augsburg im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung der Domkapitel als Konsultorenkollegien. Die Feststellungen nach § 44 Absatz 3 der Mitarbeitervertretungsordnung trifft der Diözesanbischof in entsprechender Anwendung der cc. 192 bis 194 CIC nach Anhörung des Domkapitels als Konsultorenkollegium.

Artikel 9

Übergangs- und Schlussvorschriften

  • Übergangsvorschriften
  • Bis zur Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz durch Errichtungsdekret und Ernennung der Richter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, nimmt die aufgrund § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Schlichtungsstelle die Aufgaben des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz und die Aufgaben der Einigungsstelle wahr.
  • Mit der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz endet die Tätigkeit der Schlichtungsstelle nach § 40 der Mitarbeitervertretungsordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit nicht nach Maßgabe der folgenden Absätze die Geschäfte fortzuführen sind.
  • Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gestellte Schlichtungsanträge, über welche die Schlichtungsstelle nicht verhandelt und entschieden hat, sind durch den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht - Erster Instanz oder der Einigungsstelle zuzuleiten; die Verfahrensbeteiligten sind über die Abgabe des Verfahrens zu unterrichten.
  • Vor der Bildung des Gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts - Erster Instanz gefasste, aber noch nicht ausgefertigte Beschlüsse der Schlichtungsstelle sind innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten auszufertigen und den Verfahrensbeteiligten zuzustellen.

Schlussvorschriften

  • Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
  • Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. die Ordnung für Schlichtungsverfahren gemäß §§ 40 ff. MAVO vom 2. April 2001 (ABI. 2001, S. 193 ff.),
    2. die Ordnung für die Zentrale Gutachterstelle (ABI. 1989, S. 426 f.).

München, den 1. Juli 2005

Erzbischof

Veröffentlichungsdatum: 01.07.2005

Datum des Inkrafttretens: 01.07.2005

Normgeber: München und Freising

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