Mitarbeitervertretungsordnung der Erzdiözese München und Freising
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1a Bildung von Mitarbeitervertretungen
§ 2 Dienstgeber
§ 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 4 Mitarbeiterversammlung
§ 5 Mitarbeitervertretung
II. Die Mitarbeitervertretung
§ 6 Voraussetzung für die Bildung der Mitarbeitervertretung - Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
§ 7 Aktives Wahlrecht
§ 8 Passives Wahlrecht
§ 9 Vorbereitung der Wahl
§ 10 Dienstgeber - Vorbereitungen zur Bildung einer Mitarbeitervertretung
§ 11 Durchführung der Wahl
§§ 11a bis c Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 11a Voraussetzungen
§ 11b Vorbereitung der Wahl
§ 11c Durchführung der Wahl
§ 12 Anfechtung der Wahl
§ 13 Amtszeit der Mitarbeitervertretung
§ 13a Weiterführung der Geschäfte
§ 13b Ersatzmitglied, Verhinderung des ordentlichen Mitglieds und ruhende Mitgliedschaft
§ 13c Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 13d Übergangsmandat
§ 13e Restmandat
§ 14 Tätigkeit der Mitarbeitervertretung
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
§ 17 Kosten der Mitarbeitervertretung
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
§ 19 Kündigungsschutz
§ 20 Schweigepflicht
III. Mitarbeiterversammlung
§ 21 Einberufung der Mitarbeiterversammlung
§ 22 Aufgaben und Verfahren der Mitarbeiterversammlung
IV. Besondere Formen der Vertretung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
§ 23 Sondervertretung
§ 24 Gesamtmitarbeitervertretung
§ 25 Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretung
V. Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung
§ 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung
§ 27 Information
§ 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten
§ 28 Formen der Beteiligung, Dienstvereinbarung
§ 28a Aufgaben und Beteiligung der Mitarbeitervertretung zum Schutz schwerbehinderter Menschen
§ 29 Anhörung und Mitberatung
§ 30 Anhörung und Mitberatung bei ordentlicher Kündigung
§ 30a Anhörung und Mitberatung bei Massenentlassung
§ 31 Anhörung und Mitberatung bei außerordentlicher Kündigung
§ 32 Vorschlagsrecht
§ 33 Zustimmung
§ 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung
§ 35 Zustimmung bei sonstigen persönlichen Angelegenheiten
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
§ 37 Antragsrecht
§ 38 Dienstvereinbarung
§ 39 Gemeinsame Sitzungen und Gespräche
VI. Schlichtungsverfahren
§ 40 Schlichtungsstelle
§ 41 Schlichtungsverfahren
§ 42 Entscheidung der Schlichtungsstelle
VII. Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden, Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vertrauensmann der Zivildienstleistenden
§ 43 Wahl und Anzahl der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 43a Versammlung der Jugendlichen und Auszubildenden
§ 44 Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden
§ 45 Mitwirkung der Sprecherinnen und Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden
§ 46 Mitwirkung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 46a Rechte des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden
VIII. Schulen, Hochschulen
§ 47
IX. Schlussbestimmungen
§ 48
§ 49
Präambel
Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche. Diese Sendung umfasst die Verkündigung des Evangeliums, den Gottesdienst und die sakramentale Verbindung der Menschen mit Jesus Christus sowie den aus dem Glauben erwachsenden Dienst am Nächsten. Daraus ergibt sich als Eigenart des kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.
Als Maßstab für ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.
Weil die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter den Dienst in der Kirche mitgestalten und mitverantworten und an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teilhaben, sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrages und der kirchlichen Dienstverfassung. Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Deshalb wird aufgrund des Rechts der Katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, unter Bezugnahme auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 die folgende Ordnung für Mitarbeitervertretungen in der Erzdiözese München und Freising erlassen.
Ordnung vollständig im Amtsblatt hinterlegt - s. Link !!!!!!
Schlussbestimmungen
§ 48
§ 49
(1) Vorstehende Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2004 in Kraft. Die bisherige Ordnung vom 1. August 1996 in der Fassung vom 1. April 2001 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
(2) Beim In-Kraft-Treten bestehende Mitarbeitervertretungen bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen. Sie führen ihre Tätigkeit weiter nach Maßgabe der Bestimmungen in den Abschnitten III, IV, V und VI.
München, den 30. Juni 2004
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 30.06.2004
Datum des Inkrafttretens: 01.07.2004
Normgeber: München und Freising