Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising (MAVO); hier: Änderung von §25

Die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 9/1988, zuletzt geändert am 18. Juli 1994, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wie folgt geändert:

§ 25 MAVO Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen

(1) Im Erzbistum München und Freising werden zwei Diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft Bereich A umfasst die Mitarbeitervertretungen der Erzdiözese, der Kirchenstiftungen und der sonstigen kirchlichen Rechtsträger im Regelungsbereich der Bayerischen Regional-KODA. Die Diözesane Arbeitsgemeinschaft Bereich B umfasst die Mitarbeitervertretungen des Diözesan-Caritasverbandes, der caritativen Fachverbände und der sonstigen caritativen Rechtsträger, die die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anwenden.

Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt.

(2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist

  1. gegenseitige Information und Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen,
  2. Beratung der Mitarbeitervertretungen in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsrechtes,
  3. Förderung der Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung,
  4. Sorge um die Schulung der Mitarbeitervertreter,
  5. Erarbeitung von Vorschlägen zur Fortentwicklung der Mitarbeitervertretungsordnung,
  6. Entgegennahme und Weiterleitung von Anregungen an die Bayerische Regional-KODA bzw. an die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes.

(3) Organe der Arbeitsgemeinschaften sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

(4) Die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Bereich A notwendigen Kosten trägt die Erzdiözese. Die Kosten für den Bereich B trägt der Diözesan-Caritasverband.

Die Mitglieder der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften erforderlich ist und kein unabweisbares dienstliches bzw. betriebliches Interesse entgegensteht. Die in diesem Rahmen anfallenden notwendigen Reisekosten trägt der jeweilige Dienstgeber entsprechend der geltenden Reisekostenregelung.

München, den 21. September 1995

Friedrich Card. Wetter

Erzbischof

Veröffentlichungsdatum: 21.09.1995

Datum des Inkrafttretens: 01.10.1995

Normgeber: München und Freising

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