Mitarbeitervertretungsordnung für die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising; hier: Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München
Gemäß §§ 23a Abs. 1 Satz 2 wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 und 4 MAVO mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung im Erzbischöflichen Ordinariat München mit Wirkung vom 15. März 2001 nachstehende Regelung getroffen:
Art. 1
Zur Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München sind gemäß § 6 Abs. 2 MAVO 15 Mitglieder zu wählen.
Art. 2
Für die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung Erzbischöfliches Ordinariat München werden zur Vertretung der in § 23a Abs. 1 MAVO genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Dienstbereiche
- a) Erzbischöfliches Ordinariat und nachgeordnete Einrichtungen
- b) Erzbischöfliches Jugendamt mit Außenstellen
sowie die Gruppen
- c) Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volks- und Förderschulen
- d) Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
- e) Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer
gebildet, die jeweils durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen.
Art. 3
(1) Die Wahl der Mitglieder der Mitarbeitervertretung erfolgt mittels eines einheitlichen Stimmzettels, auf dem die Kandidatinnen und Kandidaten - jeweils ihrem Dienstbereich bzw. ihrer Gruppe zugeordnet - alphabetisch aufgelistet werden.
(2) Sofern eine Kandidatin oder ein Kandidat einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehört und in einem der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig ist, ist die Zugehörigkeit zur Gruppe vorrangig, d. h., sie/er wird der jeweiligen Gruppe zugeordnet.
(3) Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat in beiden der in Art. 2 genannten Dienstbereichen tätig, ist die Zugehörigkeit zum Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ vorrangig, d. h., sie/er wird diesem Dienstbereich zugeordnet.
(4) Kandidatinnen oder Kandidaten, die weder im Dienstbereich „Erzbischöfliches Jugendamt“ tätig sind noch einer der in Art. 2 genannten Gruppen angehören, werden dem Dienstbereich „Erzbischöfliches Ordinariat“ zugeordnet.
Art. 4
Es können in allen Dienstbereichen und Gruppen Stimmen vergeben werden, insgesamt jedoch höchstens so viele, wie nach Art. 1 Mitglieder zu wählen sind und je Kandidatin oder Kandidat nur eine Stimme.
Art. 5
Als Mitglieder sind abweichend von § 11 Abs. 6 MAVO diejenigen gewählt, die in ihrem Dienstbereich bzw. in ihrer Gruppe die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Die weiteren Mitglieder bestimmen sich nach der Reihenfolge der Anzahl der insgesamt auf sie entfallenen Stimmen.
Art. 6
Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten sind Ersatzmitglieder. Soweit ein Dienstbereich oder eine Gruppe infolge des Ausscheidens eines Mitglieds in der Mitarbeitervertretung nicht mehr vertreten ist, rückt abweichend von § 11 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 13 b Abs. 1 MAVO das Ersatzmitglied aus diesem Dienstbereich bzw. dieser Gruppe, das die meisten Stimmen erhalten hat, nach.
München, den 2. März 2001
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 02.03.2001
Datum des Inkrafttretens: 15.03.2001
Normgeber: München und Freising