Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Vorbemerkung: Diese Richtlinien enthalten Rechtsvorschriften. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen Richtlinien gelten daher für Männer und Frauen in gleichem Maße.
Gemäß can. 804 § 1 CIC werden für die Erzdiözese München und Freising folgende, in allen bayerischen (Erz-)Diözesen gleichlautende Regelungen erlassen:
- Die Verleihung der Missio canonica durch den Diözesanbischof erfolgt in den (Erz-)Diözesen der Bundesrepublik Deutschland einheitlich hinsichtlich Anforderungen und Form.
- Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes wird Religionslehrern aller Schularten, die die Verleihung der Missio canonica anstreben, auf Antrag eine Vorläufige Unterrichtserlaubnis durch den Diözesanbischof erteilt. Diese erlischt mit Beendigung des Vorbereitungsdienstes.
Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und für die Verleihung der Missio canonica sind:
3.1 erfolgreicher Abschluss der für die Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen qualifizierenden Studien der katholischen Theologie (1. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt);
3.2 nur beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica zusätzlich: erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Lehrerlaufbahn mit kirchlicher Unterrichtserlaubnis (2. Staatsexamen für das jeweilige Lehramt);
3.3 die volle Eingliederung in die Katholische Kirche durch die Initiationssakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie;
3.4 Teilnahme am Leben der Kirche, nachgewiesen durch zwei entsprechende schriftliche Referenzen, wovon eine bei einem Geistlichen einzuholen ist;
3.5 das schriftliche Versprechen, den Religionsunterricht glaubwürdig in Übereinstimmung mit der Lehre der Katholischen Kirche zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Katholischen Kirche zu beachten;
3.6 Teilnahme an den verpflichtenden Mentoratsveranstaltungen der jeweiligen Diözese während des Studiums (beim Antrag auf Vorläufige Unterrichtserlaubnis) bzw. während des Referendariats (beim Antrag auf Verleihung der Missio canonica) gemäß den entsprechenden Ausführungsbestimmungen der jeweiligen (Erz-)Diözese.
Dem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. nach Abschluss des Referendariates auf Verleihung der Missio canonica sind deshalb neben einem handschriftlichen oder tabellarischen Lebenslauf beizufügen: Kopien des Zeugnisses über die I. und II. Staatsprüfung, der Studienbegleitbrief beziehungsweise entsprechende Mentoratsbescheinigungen zum Nachweis der Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Kirchlichen Studienbegleitung, ein aktuelles Tauf- und Firmzeugnis, Referenzen über die Teilnahme am kirchlichen Leben, das schriftliche Versprechen gemäß Ziff. 3.5.
4. Die Anträge sind an das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat zu richten und werden vom Schulreferat der (Erz-)Diözese bearbeitet. Im Regelfall wird dem (Erz-)Bischof nach Prüfung des Antrages empfohlen, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen. Wenn Bedenken bestehen, dem Antrag stattzugeben, wird der Antrag dem (Erz-)Bischof erst nach besonderer Prüfung durch das Schulreferat und gegebenenfalls durch die von ihm eingesetzte Missio-Kommission zur persönlichen Entscheidung vorgelegt.
5. Bestehen Bedenken, einem Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica stattzugeben, gilt folgende Verfahrensregelung:
a) Der Antragsteller wird über Inhalt und Umfang der Bedenken und - soweit wie möglich - über eventuelle Zeugen für die Bedenken schriftlich unterrichtet und auch über die Begründung der Bedenken im Einzelnen informiert.
b) Dem Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder mündlich eine Stellungnahme zu Protokoll zu geben.
c) Der Antragsteller kann sich in jeder Lage des Verfahrens einer Person seines Vertrauens als Beistand bedienen und diese auch stets bei Gesprächen beiziehen.
d) Gelten die Bedenken als ausgeräumt, wird der Antrag mit den Dokumenten nach a) und b) durch das Schulreferat dem (Erz-)Bischof mit der Empfehlung vorgelegt, die Vorläufige Unterrichtserlaubnis zu erteilen bzw. die Missio canonica zu verleihen.
e) Bleiben die Bedenken bestehen, wird die vom (Erz-)Bischof eingesetzte Missio-Kommission angerufen, die den Antragsteller zu einem Gespräch lädt. Seitens der Missio-Kommission nehmen deren Vorsitzender, ein Vertreter der Religionspädagogik der betroffenen Schulart und wenigstens ein Vertreter der theologischen Disziplin teil, die am meisten in Bezug zu den bestehenden Bedenken steht.
f) Ein Mitglied der Missio-Kommission kann wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Betroffenen abgelehnt werden. Über den Ablehnungsantrag, der schriftlich zu stellen und zu begründen ist, entscheidet die Missio-Kommission ohne das Mitglied, gegen das sich der Ablehnungsantrag richtet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
g) Die Missio-Kommission unterbreitet nach sorgfältiger Prüfung aller Gesichtspunkte dem (Erz-)Bischof das Ergebnis mit einer Empfehlung für die Erteilung bzw. Verleihung oder für die Ablehnung der Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Verleihung der Missio canonica und fügt gegebenenfalls ein Minderheitenvotum bei.
6. Die Missio-Kommission muss personell so zusammengesetzt sein, dass die Berücksichtigung theologischer, religionspädagogischer und juristischer Entscheidungsmomente gewährleistet ist.
Der Missio-Kommission gehören an:
a) ein Vertreter des (Erz-)Bischofs als Vorsitzender;
b) Vertreter der Religionspädagogik, und zwar wenigstens ein Vertreter der jeweils betroffenen Schulart; diese werden in der Regel von ihren Verbänden auf Zeit gewählt und dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen;
c) Vertreter theologischer Disziplinen, und zwar möglichst Hochschullehrer; diese werden vom Schulreferat dem (Erz-)Bischof zur Berufung in die Kommission vorgeschlagen.
7. Bei Annahme des Antrags erteilt der (Erz-)Bischof die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. die Missio canonica entsprechend der erworbenen Lehrbefähigung (beachte Ziff. 1). Im Falle der Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. Verleihung der Missio canonica werden dem Antragsteller durch den (Erz-)Bischof die Gründe schriftlich mitgeteilt, die für seine Entscheidung ausschlaggebend sind.
8. Für den Fall eines notwendig erscheinenden Entzuges der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. der Missio canonica ist in Anlehnung an das Verfahren nach Ziff. 5 vorzugehen.
9. Die in einer bayerischen (Erz-)Diözese erteilte Vorläufige Unterrichtserlaubnis bzw. Missio canonica gilt für alle (Erz-)Diözesen Bayerns. Ein eventueller Entzug wird allen Ordinariaten Bayerns sowie der zum Zeitpunkt des Entzuges zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitgeteilt.
10. Ausführungsbestimmungen zu diesen Richtlinien erlässt der (Erz-)Bischöfliche Generalvikar.
Diese Richtlinien treten am 01.09.2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“ und die „Rahmengeschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas .Katholische Religionslehre'“, jeweils vom 15. Dezember 1973 (vgl. Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising aus 1973 Nr. 20 S. 535 ff.), außer Kraft.
München, 18. Januar 2011
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 18.01.2011
Datum des Inkrafttretens: 01.09.2011
Normgeber: München und Freising