Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland

  1. Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes vom 10. Mai 1995 zustande gekommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe (vgl. § 15 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission).
  2. Bei der Inkraftsetzung von Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission durch die Diözesanbischöfe wirkt die „Arbeitsgemeinschaft der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes" (AG) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit.
  3. Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft werden durch die Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen. Sie setzt sich aus dem Vorsitzenden und Vertretern folgender Regionen zusammen:
    • Bayern mit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg, Würzburg - 3 Mitglieder
    • Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn - 3 Mitglieder
    • Mittelraum mit den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier - 2 Mitglieder
    • Nord mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück - 2 Mitglieder
    • Ost mit den (Erz-)Bistümern Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg - 2 Mitglieder
    • Süd-West mit den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart - 2 Mitglieder
  4. Der Vorsitzende soll die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft dem Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes übertragen.
  5. Tagesordnung und Sitzungsunterlagen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind durch den Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft in der Regel drei Wochen vor der Sitzung den Bistümern und den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zuzuleiten.
  6. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sollen sich rechtzeitig mit den Bistümern der von ihnen vertretenen Region über die zu beratenden Materialien abstimmen und sie über die Beratungsergebnisse informieren.
  7. Die Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes sollen gemeinsam tagen. Tagen Arbeitsgemeinschaft und Arbeitsrechtliche Kommission gemeinsam, so führt der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz.
  8. Ein wirksam zustande gekommener Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission kann nur in Kraft treten, wenn ihm die Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zustimmt.
  9. Ein Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission, dem die Arbeitsgemeinschaft zugestimmt hat, wird vom Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft den Bistümern zur Inkraftsetzung zugeleitet. Sieht sich ein Diözesanbischof außerstande, den Beschluss in Kraft zu setzen, erhebt er innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlusses beim Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Widerspruch.

    Dieser beruft unverzüglich eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft in erweiterter Zusammensetzung ein, zu der jedes Bistum einen Vertreter entsendet. 

    Gleichzeitig informiert er den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Widerspruch.

    Die Arbeitsgemeinschaft berät in der erweiterten Zusammensetzung den Widerspruch.

    Stimmen nunmehr mindestens 2/3 der Vertreter aller Bistümer dem Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission zu, wird der Beschluss von den Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt und in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht. Sieht sich ein Bischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so gilt er in dem entsprechenden Bistum nicht.

  10. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 1. Oktober 1966.

München, den 12. Dezember 1996

Für das Erzbistum München und Freising

Friedrich Card. Wetter

Erzbischof

Veröffentlichungsdatum: 12.12.1996

Datum des Inkrafttretens: 01.01.1997

Normgeber: München und Freising

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