Richtlinien für die MAV-Fortbildung in den bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Kriterien für die Anerkennung

1. Anerkennung der Fortbildungsträger

Voraussetzungen für die Anerkennung von Anbietern für die MAV-Fortbildung sind:

  • kirchliche Orientierung,
  • Anerkennung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes,
  • Anerkennung des Dritten Weges als Basis der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen.

2. Anerkennung von Maßnahmen

a) Die Anerkennung der einzelnen Maßnahmen erfolgt durch die bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Antrag auf Anerkennung der Maßnahmen ist derzeit zu richten an den Generalvikar der Erzdiözese von München und Freising, der in Absprache mit den bayerischen Generalvikaren entscheidet.

b) Die Versagung der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn:

  • sich das jeweilige Programm nicht nach den vorgegebenen Richtlinien richtet,
  • die Maßnahme gegen kirchliches Recht verstößt.

c) Die (Erz-)Diözese kann in begründeten Fällen die Genehmigung einer Maßnahme versagen.

3. Anerkennung des Inhalts der Maßnahmen

a) Es gelten die vorgegebenen Inhalte der Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Sozialer Bildungswerke in der Bundesrepublik Deutschland (AKSB), Themenkatalog für die Fortbildung von Mitarbeitervertretern im kirchlichen Dienst nach § 16 MAVO, (AKSB Dokumente - Manuskripte - Protokolle Heft 15).

b) Das Kursangebot sollte umfassen:

  • Grundlagenkurse,
  • Grundkurse,
  • Aufbaukurse,
  • Vorsitzendenkurse,
  • Spezialkurse zu bestimmten Themen für besondere Berufsgruppen (Pastoral-, Krankenbericht etc.).

c) Die Kurse müssen inhaltlich folgendes gewährleisten:

  • Sachinformation,
  • Einbeziehung der Kursteilnehmer,
  • Einbeziehung der Spiritualität.

Je nach Kurs kann auch eine unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Bereiche gegeben sein.

4. Anerkennung der Referenten

a) Geschäftsgrundlage für die Zulassung der Referenten ist die Anerkennung der Grundordnung und die grundsätzliche Loyalität zur Kirche. Vom Referenten wird eine positive Identifikation mit den staatskirchenrechtlichen Vorgaben und die Zustimmung zum Dritten Weg als dem spezifischen kirchlichen Weg der Arbeitsvertragsrechtsgestaltung in den bayerischen (Erz-)Diözesen erwartet.

b) Es ist Aufgabe des jeweiligen Fortbildungsträgers, auf Fachkompetenz und Erfahrung der Referenten zu achten. Diese können nachgewiesen sein durch Veröffentlichungen oder durch eine Laufbahnausbildung bei einem Fortbildungsträger. Erforderlich ist außerdem Erfahrung im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechtes bzw. im kirchlichen Arbeitsvertragsrecht.

c) Die Referententätigkeit hat in vertrauensbildender Form zu erfolgen und muss der Ausgestaltung der Dienstgemeinschaft, des Arbeitsklimas und des Arbeitsfriedens innerhalb der Einrichtung förderlich sein. Sie soll die Mitarbeiter zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen der Dienstgemeinschaft motivieren. 

Bei Verstößen gegen die genannten Kriterien kann dem Referenten für weitere Fortbildungsveranstaltungen die Zulassung entzogen werden. Gegebenenfalls soll im Konfliktfall von den Beteiligten ein Gespräch mit dem Ziel der Einigung geführt werden.

d) Zulassungsverfahren:

Die Benennung der Referenten erfolgt durch die Einrichtungen, die dafür verantwortlich sind, dass die erforderlichen Kriterien erfüllt sind. Sind die vorgegebenen Kriterien für die Referenten nicht oder nicht mehr erfüllt, bzw. bei schwerwiegenden Bedenken gegen die Person des Referenten, kann die Genehmigung der Maßnahme versagt werden.

II. Erfahrungsaustausch mit den Referenten

In der Regel kommen einmal jährlich zum Erfahrungsaustausch zusammen:

  • die Generalvikare oder deren Beauftragte,
  • Vertreter der Referenten,
  • Vertreter der Fortbildungsträger,
  • je ein Vertreter der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften.

Eingeladen wird derzeit vom Generalvikar der Erzdiözese München und Freising. 

Bei Bedarf kann der Wunsch nach einem zusätzlichen Treffen mit Begründung an den Generalvikar von München und Freising gerichtet werden. Dieser entscheidet darüber nach billigem Ermessen. 

Die Kosten tragen jeweils die Entsendenden.

*) MAV-Fortbildungen, die in Zusammenhang mit dem kirchlichen Dienstgeber innerdiözesan angeboten werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen.

Normgeber: München und Freising

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