Abzug vom Gestellungsgeld bei Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung

Die im Amtsblatt 2009, Nr. 1, S. 21 f., veröffentlichten Abzüge vom Gestellungsgeld werden für die mit dem Orden vereinbarte Gewährung von freier Unterkunft und Verpflegung eines Ordensangehörigen ab 1. Januar 2018 wie folgt festgesetzt:

  1. Dienstwohnung: 6.000,00 € bei Gr. I, 5.400,00 € bei Gr. II
  2. Freie Verpflegung und freie Unterkunft im Pfarrhaus: 6.600,00 € bei allen Gruppen
  3. Freie Verpflegung ohne freie Unterkunft: 3.960,00 € bei allen Gruppen
  4. Freie Unterkunft ohne Verpflegung: 2.640,00 € bei allen Gruppen

Bei geringerem Tätigkeitsumfang erfolgt ein anteiliger Abzug.

Die durch die kaufmännische Gebäudeverwaltung EFK 3.1.3 ermittelten Nebenkosten (Heiz- und Betriebskosten) bzw. die tatsächlich anfallenden Nebenkosten bei verbrauchsbasierter Abrechnung werden unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsumfang ebenfalls vom Gestellungsgeld in Abzug gebracht und durch die Abteilung 3.4.2.1.2 Personalabrechnung Geistliche an den entsprechenden kirchlichen Wohnungseigentümer überwiesen.

Die im Amtsblatt 1994, Nr. 12, S. 317 ff. veröffentlichten Grundsätze und Regelungen für den Abschluss von Gestellungsverträgen für den Einsatz von Ordensmitgliedern in nicht ordenseigenen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising und die Ausführungsbestimmungen zu diesen genannten Grundsätzen und Regelungen gelten unverändert weiter.

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018

Normgeber: München und Freising

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