Kirchliche Prüfungsordnung für Priesteramtskandidaten zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse

§ 1 Prüfungsausschuss

Der Erzbischof von München und Freising beruft den kirchlichen Prüfungsausschuss. Er ernennt den Vorsitzenden. Als weitere Mitglieder dieses Ausschusses sollen bestellt werden:

  • ein Professor, Honorar- oder APL-Professor für katholische Patrologie oder katholische Exegese an einer Universität oder ein von ihm entsandter Vertreter
  • ein Altphilologe aus dem staatlichen Gymnasialdienst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
  • der Leiter des Sprachkurses.

§ 2 Zulassungsvoraussetzung und Zulassung

Dem Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse sind eine beglaubigte Abschrift des Nachweises der Hochschulreife und eine Bestätigung des Priesterseminars vorzulegen, dass der Bewerber Priesteramtskandidat ist und welcher (Erz-)Diözese er angehört. 

Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Sprachkurses.

§ 3 Prüfungsteile

Die Prüfungen werden schriftlich und mündlich vor dem Prüfungsausschuss abgelegt.

§ 4 Prüfungsanforderungen

1. Lateinische Sprachprüfung

Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus dem Neuen Testament nach der Vulgata, aus den Confessiones des Augustinus oder aus der Dogmatischen Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche (Lumen Gentium), Einblicke in die römische Kultur.

2. Griechische Sprachprüfung

Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus der Apostelgeschichte, aus einem Paulusbrief, aus der Didache bzw. der Apologie des Justinus des Märtyrers oder aus den Briefen des Ignatius von Antiochien, Einblicke in die griechische Kultur.

3. Hebräische Sprachprüfung

Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus den Geschichtsbüchern des Alten Testaments, aus einem Psalm oder aus der prophetischen Literatur, Einblicke in die semitische Kultur.

§ 5 Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung erfolgt nach der Notenskala entsprechend Art. 52 Abs. 2 S. 1 Bay EUG.

§ 6 Schriftliche Prüfung

In der schriftlichen Prüfung wird die Übersetzung einer Stelle aus einem lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Text gemäß § 4 gefordert. Die Arbeitszeit beträgt für jede Sprache 180 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Prüfungsausschuss genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch zugelassen.

§ 7 Mündliche Prüfung

  1. Prüflinge, deren schriftliche Arbeit mit der Note 6 bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Sie haben die Prüfung nicht bestanden.
  2. Alle anderen Prüflinge haben sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten ist zu gewähren. Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung.

§ 8 Notenbildung

Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote 4 erzielt hat.

§ 9 Zeugnis

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, in dem das erfolgreiche Bestehen der kirchlichen Prüfung aus der lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Sprache für Priesteramtskandidaten bestätigt wird. Das Prüfungsergebnis wird im Zeugnis mit den an Gymnasien geltenden Wortbezeichnungen ausgedrückt.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung.

München, 17. Dezember 2008

Dr. Reinhard Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 17.12.2008

Normgeber: München und Freising

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