Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Die bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 20./21. September 1995 in Freising folgende Ordnung beschlossen, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft setze:
Ordnung
für die Zweite Dienstprüfung von Priestern und Pastoralassistenten/Pastoralassistentinnen
in den bayerischen (Erz-)Diözesen
A) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Priestern in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung von Priestern folgende Ordnung: Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Nr. 158 der „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 1. Dezember 1988. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Führung eines pastoralen Amtes.
I. PRÜFUNGSKOMMISSION
Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission.
§ 1 Mitglieder
Mitglieder der Prüfungskommission sind:
- der Generalvikar
- ein Theologieprofessor
- der Priesterreferent bzw. der Personalreferent
- der Leiter des Seelsorgeamtes
- der Regens des Priesterseminars
- zwei Priester, nämlich zwei Pfarrer oder ein Pfarrer und ein Religionslehrer
- der/die Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Priester
- zwei Vertreter der Prüfungskandidaten.
Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern.
§ 2 Berufung
Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission. Der Priesterrat wählt die in § 1 Abs. (6) genannten Mitglieder; diese müssen nicht dem Priesterrat angehören. Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor. Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben.
§ 3 Vorsitz
Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter; Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden.
§ 4 Aufgaben
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
- die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes
- die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik
- die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile
- die Festsetzung der Gesamtnote
- die Entscheidung über Einsprüche.
II. PRÜFER
§ 5 Aufgaben der Prüfer
Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit bei der Schlussprüfung (vgl. § 10 Abs. 4) mitwirken.
III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG
§ 6 Bewerbung
(1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben: Diözesanpriester, Priester anderer Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius sowie Ordenspriester mit Zustimmung ihres Oberen.
(2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten.
§ 7 Zulassung
Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet.
§ 8 Zulassungsbedingungen
Voraussetzung für die Zulassung sind:
- drei Dienstjahre nach der Priesterweihe
- der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung in der Diözese bzw. im klösterlichen Verband
- in begründeten Fällen sind individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich.
IV. DURCHFÜHRUNG
§ 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlussprüfung
Im Zusammenhang mit der Schlussprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt. Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, dass die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsverwaltung zu behandeln.
§ 10 Prüfungsteile
Die Prüfung umfasst folgende Teile:
- die schriftliche Hausarbeit
- eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts
- eine Predigt im Zusammenhang eines Gottesdienstes
- die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlussprüfung).
§ 11 Schriftliche Hausarbeit
Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass sie selbständig gefertigt wurde, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung vorgelegen hat.
§ 12 Religionsunterricht
Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Im Anschluss an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer. Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden.
§ 13 Predigt
Innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt.
§ 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlussprüfung)
(1) Die Schlussprüfung umfasst:
a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat.
b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und pastoralen Grundwissens.
(2) Die Beurteilung der gesamten Schlussprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefasst.
§ 15 Benotung und Beurteilung
(1) Für die Benotung gelten folgende Notenstufen:
- SEHR GUT = 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung)
- GUT = 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung)
- BEFRIEDIGEND = 3 (eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
- AUSREICHEND = 4 (eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht)
- NICHT AUSREICHEND = 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung)
Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile. Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND.
(3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen.
(4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden.
(5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend (5)" erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden.
§ 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nicht bestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden.
(2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluss des letzten Prüfungsteils, werden ihm bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt.
(3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1) verfahren werden kann.
(4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden.
(5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden. Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken.
§ 17 Einspruch
Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer.
§ 18 Zeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefasst. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt.
(2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt.
(3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlusssitzung der Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest.
B) Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen in den bayerischen (Erz-)Diözesen
Die Bischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen für die Zweite Dienstprüfung, von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen nachfolgende Ordnung.
Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlußprüfung der zweiten Bildungsphase gemäß Ziffer 4,2 des „Rahmenstatuts der Deutschen Bischofskonferenz für Pastoralreferent{inn)en in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 19. September 1978 und gemäß Ziffer III, 14 der „Rahmenordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Ausbildung, Berufseinführung und Fortbildung von Pastoralreferent(inn)en“ vom 10. März 1987.
Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausübung eines pastoralen Dienstes.
I. PRÜFUNGSKOMMISSION
Zur Durchführung der Zweiten Dienstprüfung beruft der Diözesanbischof eine Prüfungskommission.
§ 1 Mitglieder
Mitglieder der Prüfungskommission sind:
(1) der Generalvikar
(2) ein Theologieprofessor
(3) der Personalreferent
(4) der Leiter des Seelsorgeamtes
(5) der Leiter der Berufseinführung/Fortbildung der Pastoralassistenten und der Ausbildungsleiter
(6) ein Pfarrer
(7) ein Pastoralreferent (siehe Fußnote!)
(8) zwei Vertreter der Prüfungskandidaten
Der Diözesanbischof kann die Prüfungskommission vergrößern oder verkleinern.
§ 2 Berufung
Der Diözesanbischof beruft die Mitglieder der Prüfungskommission.
Der Priesterrat wählt das in § 1 Abs, (6) genannte Mitglied: dieses muß nicht dem Priesterrat angehören.
Die Prüfungskandidaten schlagen jeweils für ihre Prüfung die in § 1 Abs. (8) genannten Vertreter vor.
Die Zusammensetzung der Kommission wird im Amtsblatt bekanntgegeben.
§ 3 Vorsitz
Die Prüfungskommission wählt aus ihren Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Vertreter der Prüfungskandidaten können nicht gewählt werden.
2 Auf Personen bezogene Aussagen verstehen sich als Rollen- oder Berufsbezeichnungen (z.B. Vorsitzender), sie gelten in gleicherweise für Frauen und Männer,
§ 4 Aufgaben
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
(1) die Festlegung und Veröffentlichung des Terminplanes
(2) die Planung des Vorbereitungskurses und die Festlegung seiner Thematik
(3) die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungstelle
(4) die Festsetzung der Gesamtnote
(5) die Entscheidung über Einsprüche.
II. PRÜFER
§ 5 Aufgaben der Prüfer
Die Aufgaben der Prüfer sind die Durchführung und Benotung der einzelnen
Prüfungsteile. Die Referenten des Vorbereitungskurses sollen nach Möglichkeit
bei der Schlußprüfung [vgl. § 10 Abs. (4)] mitwirken.
III. BEWERBUNG UND ZULASSUNG
§ 6 Bewerbung
(1) Um die Zulassung zur Prüfung können sich bewerben:
Pastoralassistenten und Laientheologen mit ordentlichem akademischen Theologiestudium, sowie entsprechende Bewerber aus anderen Diözesen mit Zustimmung ihres Ortsordinarius,
(2) Nach Ausschreibung der Prüfung im Amtsblatt haben die Bewerber bis zum gesetzten Termin ihr Zulassungsgesuch an den Ortsordinarius zu richten.
§ 7 Zulassung
Der Ortsordinarius entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird den
Bewerbern schriftlich mitgeteilt und bei Ablehnung begründet.
§ 8 Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
(1) drei Jahre kirchlicher Dienst bzw. Tätigkeit mit kirchlicher Bevollmächtigung nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes (Berufseinführung). Bei Teiizeitbe- schäftigung oder Beurlaubung verlängert sich die Frist entsprechend den diözesanen Regelungen
(2) der Nachweis der Teilnahme an der vorgeschriebenen Fortbildung
(3) in begründeten Fällen sind Individuelle oder generelle Ausnahmen von den Vorschriften gemäß Abs. (1) und (2) möglich.
IV. DURCHFÜHRUNG
§ 9 Thematik des Vorbereitungskurses und der Schlußprüfung
Im Zusammenhang mit der Schlußprüfung findet ein Vorbereitungskurs statt, Referate und Kolloquien führen in den Prüfungsstoff ein. Als Prüfungsstoff werden pastoral bedeutsame Themenkreise so bestimmt, daß die verschiedenen theologischen Disziplinen ihren spezifischen Beitrag einbringen können. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Prüfung sind auch Fragen der Pfarramtsver- ) waltung zu behandeln.
§ 10 Prüfungsteile
Die Prüfung umfaßt folgende Teile:
(1) die schriftliche Hausarbeit
(2) eine Lehrprobe im Rahmen des schulischen Religionsunterrichts
(3) die Mitarbeit in der Glaubensverkündigung
(4) die schriftliche und mündliche Prüfung im Zusammenhang mit dem Vorbereitungskurs (Schlußprüfung).
§11 Schriftliche Hausarbeit
Der Kandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Arbeit vorzulegen, die eine wissenschaftliche theologische Reflexion über einen Teilbereich heutiger Pastoral oder ein anderes theologisches Thema zum Gegenstand hat. Die Wahl des Themas und des Gutachters erfolgt in Absprache mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Die theologische Disziplin des Themas ist eigens zu vermerken.
Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, daß sie selbständig gefertigt, die verwendete Literatur vollständig angeführt ist und die Ausarbeitung noch nirgends zum Zweck einer Prüfung Vorgelegen hat.
§ 12 Religionsunterricht
Die Prüfungskommission bestellt auf Vorschlag der Schulabteilung mindestens zwei Prüfer. Diese besuchen im Rahmen eines von der Prüfungskommission festgelegten Zeitraumes eine Religionsstunde des Kandidaten. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart; Im Anschluß an den Unterricht findet ein Kolloquium zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; danach erfolgt die Benotung durch die Prüfer.
Der hier geforderte Nachweis kann in begründeten Ausnahmefällen auch aus der Gemeindekatechese oder der außerschulischen Gemeindearbeit erbracht werden.
§ 13 Mitarbeit in der Glaubensverkündigung
(1) Innerhalb der von der Prüfungskommission bestimmten Frist besuchen ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - einer davon nach Möglichkeit ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates einen Vortrag des Kandidaten zur Glaubensverkündigung. Der Termin wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Koiioquium mit dem Kandidaten geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note der Beurteilung wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt.
(2) Für Prüfungskandidaten, die die besondere Erlaubnis zur Predigttätigkeit erhalten haben, ist anstelle von Abs. (1) die Bewertung einer Predigt im Rahmen eines Gottesdienstes nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen möglich. In diesem Fall besuchen innerhalb einer von der Prüfungskommission festgelegten Frist ein oder mehrere von der Prüfungskommission beauftragte Prüfer - mindestens einer davon ein Priester - zusammen mit einem Mitglied des Pfarrgemeinderates eine Predigt des Kandidaten. Dieser Prüfungsbesuch wird spätestens 14 Tage zuvor vereinbart. Nach einem Kolloquium mit dem Prediger geben der oder die Prüfer und das Mitglied des Pfarrgemeinderates ihr Votum anhand eines Beurteilungsbogens ab. Die zusammenfassende Note wird unmittelbar danach durch den oder die Prüfer festgelegt.
§ 14 Schriftliche und mündliche Prüfung (Schlußprüfung)
(1) Die Schlußprüfung umfaßt
a) die Klausurarbeit: Der Prüfungskandidat schreibt aus einem der Fachgebiete, die im Vorbereitungskurs behandelt wurden, eine Klausurarbeit, für die drei Stunden zur Verfügung stehen. Sie wird von dem Fachreferenten benotet, der das Thema gestellt hat,
b) die mündliche Prüfung: Sie findet als Einzelprüfung vor wenigstens zwei Prüfern statt, dauert zwanzig Minuten und dient der Benotung des theologischen und Pastoralen Grundwissens.
(2) Die Beurteilung der gesamten Schlußprüfung wird aus den Noten für die Klausurarbeit und der mündlichen Prüfung zu gleichen Teilen in einer einzigen Note zusammengefaßt.
§ 15 Benotung und Beurteilung
(1) Für die Benotung geiten folgende Notenstufen:
SEHR GUT = 1
(eine besonders anzuerkennende Leistung)
GUT = 2
(eine den Durchschnitt überragende Leistung)
BEFRIEDIGEND - 3
(eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
AUSREICHEND = 4
(eine Leistung, die abgesehen von einzelnen Mängeln den Anforderungen noch entspricht)
NICHTAUSREICHEND = 5
(eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung)
Bei den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen, die größtenteils aus den Voten mehrerer Prüfer zu bilden sind, ist die Angabe von Zehntelbruchteilen vorzusehen.
(2) Die Gesamtnote errechnet sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile.
Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,50 SEHR GUT - bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 GUT - bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 BEFRIEDIGEND - bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,50 AUSREICHEND - bei einem Durchschnitt ab 4,51 NICHT AUSREICHEND.
(3) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit oder der Klausurarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission einen zweiten Rezensenten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen.
(4) Hat ein Kandidat in einem Prüfungsteil einmal die Note „nicht ausreichend (5)“ erhalten, so hat er diesen Prüfungsteil nicht bestanden.
(5) Hat ein Kandidat in mehr als einem Prüfungsteil die Note „nicht ausreichend“ (5) erhalten, so hat er die Prüfung nicht bestanden.
§ 16 Wiederholung, Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
(1) Eine nichtbestandende Prüfung kann auf Antrag einmal, und zwar bei der nächsten turnusmäßigen Prüfung, ein nichtbestandener Prüfungsteil kann auf Antrag ebenfalls einmal, und zwar frühestens nach drei, spätestens nach neun Monaten, wiederholt werden.
(2) Der Prüfungskandidat kann aus schwerwiegenden Gründen mit der Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Geschieht dies vor Abschluß des letzten Prüfungsteiles, werden ihm
bereits abgelegte Prüfungsteile bis zu einem nächsten ordentlichen Prüfungstermin anerkannt.
(3) Ist ein Prüfungskandidat verhindert, sich einzelnen Prüfungsteilen zu unterziehen, so hat er diese Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen und zu begründen. Die Prüfungskommission entscheidet auf ihrer nächsten Sitzung, ob gemäß § 16 Abs. (1), verfahren werden kann.
(4) Entzieht sich ein Prüfungskandidat nach seiner Zulassung Teilen der Prüfung, so gelten diese Teile als nicht bestanden.
(5) Einem Prüfungsteilnehmer können auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, die ganze oder teilweise Ablegung eines Prüfungsteiles erlassen werden.^ Erteilte Dispensen sind im Zeugnis zu vermerken.
§ 17 Einspruch
Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der Prüfer.
§ 18 Zeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird in einem bischöflichen Zeugnis zusammengefaßt. Es enthält die Einzelnoten nach ganzen Notenstufen in Worten; die Noten werden als Ziffern mit Zehntelbruchteilen in Klammern beigefügt.
(2) Die Gesamtnote wird als ganze Notenstufe in Worten angegeben. Die Note wird als Ziffer mit Hundertstelbruchteilen in Klammern beigefügt.
(3) Als Datum des Zeugnisses ist in der Regel der Tag der Schlußsitzung der
Prüfungskommission, auf der die Gesamtnote festgelegt wurde, anzugeben. Ausnahmen legt die Prüfungskommission fest.
München, den 12. Januar 1995
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Schlichting, secr.
Veröffentlichungsdatum: 12.01.1995
Datum des Inkrafttretens: 01.01.1996
Normgeber: München und Freising