Gesetz zur Änderung der Priesterbesoldungsordnung
Nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 13. Oktober 2021 setze ich hiermit folgende Änderung der Priesterbesoldungsordnung für die Erzdiözese München und Freising in Kraft:
Gesetz zur Änderung der Priesterbesoldungsordnung
Artikel 1
Die Priesterbesoldungsordnung vom 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, Nr. 14, S. 477–488) wird nach Beratung in der Freisinger Bischofskonferenz am 13. Oktober 2021 wie folgt geändert:
1. Art. 8 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Die Besoldungsgruppe 5 umfasst Pfarrkuraten, Pfarradministratoren und Pfarrer. Ihr Grundgehalt beträgt ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Amtes 85 v. H. des Grundgehaltssatzes der Besoldungsgruppe A 14 BayBesG.“
b) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 angefügt:
„Wird auf das Amt als Pfarrer oder das diesem gleichgestellte Amt (Pfarradministrator, Pfarrkurat) vor Vollendung des 65. Lebensjahres aufgrund eigener freier Entscheidung und ohne dass als schwerwiegend anerkannte Gründe vorliegen, unbeschadet can. 189 CIC, verzichtet, ohne dass ein neues gleichrangiges Amt übertragen wird, geschieht die weitere Besoldung nach BesGr. 2 bzw. 4. Eine Besitzstandswahrung wird für diese Fälle nicht gewährt. Wird auf das Amt als Pfarrer oder das diesem gleichgestellte Amt (Pfarradministrator, Pfarrkurat) aus gesundheitlichen Gründen, die als schwerwiegend anerkannt sind, oder aus dienstlichen Gründen verzichtet und wird ein anderes niedriger besoldetes Amt übertragen, verbleibt es – außer in den Fällen des can. 1740 ff. CIC, in denen die Frage der Besoldung nach can. 1746 CIC zu entscheiden ist – bei der bisherigen Besoldung im Wege einer Besitzstandswahrung. Das Gleiche gilt bei einem Verzicht auf das Amt als Pfarrer und der Weiterarbeit als Pfarrvikar nach Vollendung des 65. Lebensjahres.“
2. Art. 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „400,–“ durch die Zahl „450,–“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „21 % der Eingangsstufe nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Angabe „780,– €“ ersetzt, und folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
„Dieser Betrag verändert sich entsprechend den linearen Änderungen der Eingangsstufe der BesGr. 4.“
3. Die Anlage zu Art. 8 Abs. 2 PrBesO (APrBesO) – Grundgehalt für Priester der bayerischen (Erz-)Diözesen wird wie folgt geändert:
Die jeweilige Eingangsstufe der Besoldungsgruppen 1 bis 5 wird nicht mehr belegt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
München, den 26. Oktober 2021
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 26.10.2021
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2022
Normgeber: München und Freising