Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising vom 01.01.2016

Präambel

Als zuständiger Gesetzgeber erlasse ich gemäß c. 391 CIC folgende Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising, der das Metropolitankapitel München und der Diözesansteuerausschuss (c. 1295 i.V.m. c. 1292 § 1 CIC, Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen) zugestimmt haben und zu der der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt und der Priesterrat der Erzdiözese gehört wurden.

§1 Name, Aufgabe, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising gewährt ihren Mitgliedern während des Ruhestandes Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII.

(2) Die Emeritenanstalt erfüllt die sich aus den can. 281 § 2 i.V.m. can. 1274 § 1 und can. 402 § 2 CIC sowie aus Art. 10 § 1 Buchst. a und b des Bayerischen Konkordats (BayK) vom 7. April 1925 i.V.m. dem Gesetz zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (in der Fassung der Regelungen des Gesetzes vom 11.12.2012 zur Änderung des Gesetzes über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe, Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats) sowie aus der Besoldungsordnung für die (Erz-)Bischöfe der (Erz-)Diözesen Bayerns und aus der Besoldungsordnung für die Weihbischöfe, Dignitäre, Domkapitulare und Domvikare der (Erz-)Diözesen Bayerns (BesOWDKBay) jeweils vom 31. Januar 2013 (rückwirkend zum 1. Januar 2013) sowie der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising in der jeweiligen Fassung ergebende Versorgungspflicht.

(3) Die Emeritenanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (anerkannt durch Entschließung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Juli 1923 - Nr. 26306).

(4) Die Emeritenanstalt hat ihren Sitz in München.

§ 2 Mittelaufkommen

(1) Die Emeritenanstalt erhält die für die Erfüllung ihres Zwecks erforderlichen Mittel durch:

  • Einkünfte aus eigenem Vermögen und Rücklagen,
  • Leistungen des Bayerischen Staates gemäß Art. 10 Buchst. i) BayK,
  • Eigenbeiträge der Mitglieder,
  • Zuschüsse der Erzdiözese München und Freising aus Diözesansteuermitteln,
  • freiwillige Zuwendungen

    (2) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt sorgt für die Anforderung der nötigen Mittel zur Erfüllung des Anstaltszwecks. 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ist Pflichtmitgliedschaft, soweit nicht nach dieser Satzung Ausnahmen bestehen.

(2) Mitglieder der Emeritenanstalt sind:

  • a) die Erzbischöfe von München und Freising;
  • b) die Weihbischöfe der Erzdiözese München und Freising;
  • c) die in die Erzdiözese München und Freising inkardinierten Priester;
  • d) heimatvertriebene Priester deutscher Abstammung, die zwar einer anderen Diözese angehören, für die aber die Erzdiözese München und Freising nach den Richtlinien zur Regelung der Versorgung der heimatvertriebenen Priester als Aufnahmediözese gilt;
  • e) die Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising gemäß § 4 Buchst. a.

(3) Von der Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt ausgenommen sind Priester und Priesteramtskandidaten gemäß § 4 Buchst. a, für die bei der Aufnahme in den Klerus der Erzdiözese (Inkardination) bzw. bei Beginn des Pastoralkurses eine - staatlichen Angestellten gleichwertige - Versorgung anderweitig gesichert ist und eine entsprechende Bestätigung der Erzdiözese vorliegt.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft beginnt für:

  • a) Priesteramtskandidaten der Erzdiözese München und Freising mit Beginn des Pastoralkurses;
  • b) Priester, die erst nach ihrer Priesterweihe in den Klerus der Erzdiözese München und Freising aufgenommen werden, mit dem Tag der Inkardination;
  • c) den Erzbischof mit dem Tag der Besitzergreifung;
  • d) heimatvertriebene Priester mit dem Tag ihrer Aufnahme in den dauernden Dienst der Erzdiözese.

    § 5 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ruht ab dem Zeitpunkt:

  • a) ab dem eine anderweitige Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 SGB VI und des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII schriftlich zugesichert wurde, bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand;
  • b) der Aufnahme in das Noviziat eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht.

(2) Entfällt eine anderweitige Versorgung nach Abs. 1 und kehrt der Diözesanpriester in den Dienst der Erzdiözese München und Freising zurück, so lebt die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt wieder auf.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) mit der Besitzergreifung einer anderen Diözese als Bischof, mit der endgültigen Aufnahme in den Klerus einer anderen Diözese und mit der endgültigen Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des Apostolischen Lebens mit Inkardinationsrecht;
  • b) durch Ausscheiden aus der Emeritenanstalt (§ 7);
  • c) mit dem Ausscheiden als Priesteramtskandidat;
  • d) mit dem Tod.

§ 7 Ausscheiden eines Mitglieds, Nachversicherung

(1) Ein Mitglied scheidet bei dauerndem Verlust des die Mitgliedschaft in der Emeritenanstalt begründenden Status nach § 3 oder aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit der Erzdiözese aus der Emeritenanstalt aus.

(2) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Nach Leistung der gesetzlichen Nachversicherungsbeträge durch die Erzdiözese erlöschen die Ansprüche des Ausgeschiedenen an die Emeritenanstalt.

§ 8 Eigenbeiträge

(1) Die Mitglieder der Emeritenanstalt sind verpflichtet, Eigenbeiträge zu leisten.

(2) Die Höhe der von den Mitgliedern zu leistenden Eigenbeiträge wird auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses durch den Erzbischof festgesetzt. Der Erzbischof kann mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums und des Diözesansteuerausschusses Eigenbeiträge der Mitglieder aussetzen.

(3) Ruht die Mitgliedschaft oder ist sie beendet, ohne dass Leistungen nach § 10 in Anspruch genommen worden sind, werden Eigenbeiträge eines Mitglieds nur zurückerstattet, wenn dies in vergleichbaren Fällen nach § 210 SGB VI vorgesehen ist.

§ 9 Versetzung in den Ruhestand

(1) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand erfolgt auf Antrag des Priesters, wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat; der Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres bedarf einer besonderen Begründung. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die freie Resignation und die freie Annahme der Resignation durch den Oberhirten, die Bestimmungen der Satzung des Metropolitankapitels sowie des can. 401 CIC davon unberührt.

(2) Die Versetzung in den dauernden Ruhestand hat dann zu erfolgen, wenn ein Priester aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

(3) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit des Priesters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Erzbischöflichen Ordinariats untersuchen und, falls der vom Erzbischöflichen Ordinariat bestellte Arzt dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen.

(4) Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, solange eine anderweitige Verwendung möglich ist.

(5) Ein Priester kann wegen Dienstunfähigkeit i.S. von Abs. 2 zeitlich befristet in den Ruhestand versetzt werden.

§10 Leistungen

(1) Der Anspruch auf Versorgungsbezüge entsteht mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(2) Die Emeritenanstalt leistet Versorgungsbezüge nach § 11.

(3) Auf die Höhe der Versorgungsbezüge werden angerechnet:

  • a) Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung,
  • b) Zuschüsse des Rentenversicherungsträgers zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • c) Leistungen aus einer Versorgung, zu der die Erzdiözese oder ein anderer Dienstgeber Mittel ganz oder teilweise beisteuern oder beigesteuert haben,
  • d) Bezüge aus einem anderweitigen Dienstverhältnis, sofern die Summe der Bezüge des Berechtigten die vergleichbaren Bezüge bei aktivem Dienst um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Höhe der Versorgungsbezüge

(1) Die Mitglieder der Anstalt erhalten Versorgungsbezüge entsprechend den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppe, in die diese im aktiven Dienst zuletzt eingestuft waren oder gewesen wären, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung vereinbart wurde. Mitglieder mit laufendem Versorgungsbezug erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG.

(2) Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gelten 100 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 1.

(3) Abweichend hiervon gelten bei Priestern mit Besoldung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 der Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising folgende v. H.-Sätze der jeweils zugeordneten Besoldungsgruppe des BayBesG:

  • Besoldungsgruppe 3 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 3); 85 v. H.,
  • Besoldungsgruppe 4 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 4); 90 v. H.,
  • Besoldungsgruppe 5 (Art. 8 Abs. 1 Nr. 5); 100 v. H..

(4) Die Höhe der Versorgungsbezüge beträgt 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Bezüge.

(5) Bei einem schweren Dienstvergehen, insbesondere bei Vergehen, die eine Suspension oder sonstige Kirchenstrafen zur Folge haben, hat der Erzbischof von München und Freising unbeschadet der Bestimmungen in can. 281 §§ 1 und 2 CIC das Recht, die Höhe der Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen.

§12 Verwaltungsausschuss - Zusammensetzung 

(1) Dem Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt gehören an:

  • a) der Leiter des Ressorts 3 als Vorsitzender;
  • b) ein vom Metropolitankapitel aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied;
  • c) ein vom Priesterrat für die Zeit der Amtsperiode benannter Priester;
  • d) der Vorsitzende des Klerusvereins der Erzdiözese München und Freising;
  • e) ein vom Diözesansteuerausschuss aus seinem Kreis zu benennendes Mitglied, das nicht selbst Priester ist.

(2) Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist beratendes Mitglied des Verwaltungsausschusses; in begründeten Einzelfällen kann der Verwaltungsausschuss ihn von der Teilnahme an einzelnen Tagesordnungspunkten oder an einer Sitzung ausschließen.

§ 13 Verwaltungsausschuss - Aufgaben

(1) Der Verwaltungsausschuss der Emeritenanstalt 

  • a) genehmigt den vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erstellten Wirtschaftsplan;
  • b) billigt den nach § 14 Abs. 2 testierten Jahresabschluss;
  • c) entlastet den Erzbischöflichen Finanzdirektor;
  • d) ist vor einer Satzungsänderung, vor Festsetzung oder Änderung der Höhe der Eigenbeiträge und vor der Entlassung eines Mitglieds aus der Emeritenanstalt zu hören, sofern die Entlassung nicht durch ein kirchenrechtliches Verfahren oder durch Entscheidung des Apostolischen Stuhls erfolgt ist.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

§14 Verwaltung und Vertretung 

(1) Die laufende Verwaltung der Emeritenanstalt besorgt der Erzbischöfliche Finanzdirektor. Er vertritt die Emeritenanstalt nach innen und außen.

(2) Art. 13 Abs. 2 der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising gilt entsprechend.

(3) Der Jahresabschluss ist von einer externen Prüfungsstelle zu prüfen und dem Verwaltungsausschuss vorzulegen.

§15 Anfallsberechtigung

Im Falle der Auflösung der Emeritenanstalt verfällt ihr verbleibendes Vermögen an die Erzdiözese München und Freising.

 

Diese Satzung regelt die Mitgliedschaft und Versorgungszahlungen ab dem 1. Januar 2013.

Sie tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 7. Januar 2003 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.

München, den 1. Januar 2016

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 01.01.2016

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2016

Normgeber: München und Freising

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