Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden.

Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen.

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich.

Datum des Inkrafttretens: 01.01.2015

Normgeber: München und Freising

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