Regelstundenmaß der im Gemeindedienst tätigen Priester, hauptberuflichen Ständigen Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen
Zum Selbstverständnis des pastoralen Dienstes gehört der Dienst im Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts liegt darin, den christlichen Glauben im Dialog mit den Erfahrungen und Überzeugungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen der anderen Fächer und den Positionen anderer Konfessionen und Religionen zu erschließen. Die Kirche hat diese Bildungsaufgabe stets als Verwirklichung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums verstanden und wahrgenommen.
Um dieser Verpflichtung Ausdruck zu verleihen, wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt:
| Pfarrer, Pfarradministratoren | mindestens eine Klasse bzw. Lerngruppe des GS bzw. MS bzw. FöS (2 bzw. 3 WStd.) |
Pfarrvikare, Pfarrkuraten, Kapläne Hauptberufliche Ständige Diakone Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen | mindestens zwei Klassen bzw. Lerngruppen der GS Bzs. MS bzw. FöS (4 bzw. 5 oder 6 WStd.) |
Der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe soll von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. Art. 46,3 BayEUG; § 7, Satz 3 LDO).
Das Ressort Bildung setzt die in Absprache mit dem Ressort Personal festgelegten Wochenstunden für Priester, hauptberufliche Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralassistent/-innen sowie Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen in der Einsatzplanung für den Religionsunterricht je Schule um (Mitteilung von 3.1 an 5.2 bis Ende April).
Sonderregelungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie Dispensen von dieser Unterrichtsverpflichtung sind im Ressort Personal zu beantragen.
Für Priester in leitender Funktion (vgl. Art. 12 Priesterbesoldungsordnung) gilt die Dispens als erteilt, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde und nicht spätestens vier Wochen vor Beginn des Schuljahres Bescheid ergeht. In der Regel ist dafür Sorge zu tragen, dass die Pfarrei/ der Pfarrverband mit mindestens einem/ einer Vertreter/-in der Pastoralen Dienste im Religionsunterricht der Schule tätig ist. Falls in einem Schuljahr kein/e Vertreter/-in der Pastoralen Dienste Religionsunterricht erteilen kann (z. B. wegen deutlicher Unterbesetzung der Seelsorgeeinheit), trägt der Pfarrer Sorge für den Kontakt zur Schule und zu den Religionslehrkräften.
Ab dem 60. Lebensjahr kann die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragt werden. Mit dem 65. Lebensjahr endet der Dienst im Religionsunterricht der Schule.
Diese Ordnung tritt zum 1. Februar 2014 in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 01.02.2014
Normgeber: München und Freising