Neufassung der Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen
(1) Erholungsurlaub
- Dem im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Diakon im Hauptberuf steht Erholungsurlaub gemäß § 15 Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 1. Juli 2008 in der Fassung vom 1. August 2016 (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 528–583) zu. Der Diakon erhält in Anlehnung an die Ordnung für die im aktiven Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester in jedem Urlaubsjahr 42 Kalendertage Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Urlaubsanspruch beginnt mit dem Monat der Weihe bzw. der Übernahme in den Dienst als Diakon im Hauptberuf. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden, auch angefangenen Monat.
- Urlaub, der dem Diakon in einem früheren kirchlichen Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in die Zeit seines Dienstverhältnisses als Diakon im Hauptberuf fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
- Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf Wunsch des Diakons in mehreren Teilen genommen werden; dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, dass der Diakon mindestens für zwei volle Wochen vom Dienst befreit ist.
Erkrankt der Diakon während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an (vgl. Teil II, § 15 Abs. 3), so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen er dienstunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. Er hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zum Dienst zu melden. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. - Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Jahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 31. März des Folgejahres anzutreten. Kann der Urlaub aus pastoralen Gründen oder wegen nicht krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. Urlaub, der wegen Krankheit nicht bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden kann, ist bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
- Scheidet der Diakon wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder durch Erreichung der Altersgrenze im Laufe eines Jahres aus dem Dienst aus, erhält er für jeden Monat des Jahres ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.
- Von der Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs gemäß § 17 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wird Gebrauch gemacht, wenn der Diakon Elternzeit in Anspruch nimmt.
- Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte gelten die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches IX.
(2) Sonderurlaub
- Der Diakon kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Bezüge Sonderurlaub erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Voraussetzung ist, dass die Diözese ein dienstliches oder pastorales Interesse an der Beurlaubung hat.
- Der Diakon kann wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen der Pflege oder der Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen Sonderurlaub von jeweils bis zu fünf Jahren erhalten, wenn die dienstlichen, insbesondere pastoralen Verhältnisse es gestatten. Eine Verlängerung kann gewährt werden.
Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann gewährt werden, wenn er mindestens ein Kind bis zum Ende des schulpflichtigen Alters tatsächlich betreut. Sonderurlaub wegen Kindererziehung kann längstens bis zu insgesamt zwölf Jahren gewährt werden. Diakone, die gemäß Abs. 1 und 2 beurlaubt sind, können den Sonderurlaub durch Elternzeit unterbrechen, wenn ihnen während des Sonderurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des BEEG Elternzeit zusteht.
Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubes vorgesehenen Termin, es sei denn, der Erziehungsurlaub überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubes.Der Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden.
(3) Dienstbefreiung
Aus folgenden Anlässen erhält ein Diakon Dienstbefreiung:
- Geburt eines Kindes: 1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
- Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
- 25-, 40- und 50-jähriges Weihejubiläum: 1 Arbeitstag
- Schwere Erkrankung
- eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag/Jahr
- eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat: 4 Arbeitstage/Jahr
- einer Betreuungsperson, wenn der Diakon deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss: 4 Arbeitstage/Jahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder zur Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Diakons zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Ärztliche Behandlung des Diakons, wenn diese während der Dienstzeit erfolgen muss.
- Dem Diakon kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Arbeitstagen gewährt werden. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder pastoralen Verhältnisse es gestatten.
(4) Verfahrensregelungen
- Für jeden Kalendertag der beabsichtigten Abwesenheitszeit ist ein Urlaubstag einzubringen.
- Der Antrag auf Genehmigung des Urlaubs bedarf der Genehmigung des Ressorts Personal, in der Regel des Abteilungsleiters Ständige Diakone. Der Antrag ist über WebServices elektronisch zu stellen.
- An den Hochfesten Weihnachten, Ostern und Pfingsten ist der Diakon im Sozialraum grundsätzlich im Dienst. Ausnahmen sind im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten vom Ressort Personal zu genehmigen.
- Studienreisen sowie länger als drei Tage dauernde Gruppenfahrten/Pilgerfahrten o. Ä. in der Dienstzeit bedürfen der Genehmigung durch das Ressort Personal. Sonstige, nicht zum Urlaub zählende Abwesenheiten (Fortbildung, Exerzitien) sind dem Ressort Personal anzuzeigen.
- Alle Abwesenheiten vom Dienstort, sei es aus Urlaubsgründen oder aus einem der oben genannten Gründe, sind auch dem zuständigen unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu melden. Seine Kenntnisnahme und Zustimmung ist auf dem Antrag zu vermerken.
- Diakone, die Unterrichtsverpflichtungen in der Schule haben, sind verpflichtet, bei nicht krankheitsbedingter Abwesenheit für eine Vertretung zu sorgen.
- Abweichungen von der Urlaubsregelung bedürfen der Genehmigung durch das Ressort Personal.
Vorstehende Neufassung der Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig wird die Anlage 2 zur Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen (Amtsblatt 2016, Nr. 14, S. 585–588) vom 1. August 2016 außer Kraft gesetzt.
München, den 10. Juni 2019
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 10.06.2019
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2020
Normgeber: München und Freising