Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising
§ 1 Dekanatsrat
- Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Dekanat.
- Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung.
- Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Dekanatsrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 h) beginnt und endet mit der Mitgliedschaft in der Diözesanratsvollversammlung. Die Amtszeit der Dekanatsräte endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen, nächsten Dekanatsrates gemäß § 4 dieser Satzung.
§ 2 Aufgaben
- Der Dekanatsrat dient der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Seine Schwerpunkte liegen dabei in der Mitgestaltung und Förderung des kirchlichen Lebens im Dekanat.
- Zu den Aufgaben des Dekanatsrates gehören dazu vor allem, auf Dekanatsebene
- die Aktivitäten und Initiativen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der katholischen Verbände, Organisationen und Einrichtungen miteinander abzustimmen und gegenseitig bekannt und zugänglich zu machen,
- Zukunfts- und Entwicklungsfragen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der Rätegremien und katholischen Verbände zu beraten,
- für die Weiterbildung der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte, der Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten sowie der katholischen Verbände Sorge zu tragen,
- die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern,
- Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
- den Dekan in seinem Leitungsamt zu beraten,
- die Pastoral im Dekanat zusammen mit der Dekanatskonferenz abzustimmen, zu koordinieren und zu fördern (Artikel 2 Ziffer (1) Buchst. (b), Artikel 7 Ziffer (1) Buchst. (e) und Artikel 5 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 27. November 2002),
- bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken,
- bei der Entwicklung und Festlegung pastoraler Schwerpunkte mitzuwirken,
- Fragen der Pastoral und des kirchlichen Lebens im Dekanat in den Diözesanrat einzubringen,
- Anregungen, Initiativen und Beschlüsse des Diözesanrates bekannt zu machen,
- die Entwicklungen und Herausforderungen im gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anregungen für die Arbeit des Kreiskatholikenrates bzw. des Katholikenrates der Region München zu geben. Gegebenenfalls führt der Dekanatsrat auf lokaler Ebene auch selbst den Dialog mit kommunalen Gremien und bringt Vorschläge und Stellungnahmen in den öffentlichen und politischen Diskurs ein.
- bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Dekanatsrates sind:
- a) der Dekan, der Dekanstellvertreter und ggf. der/die gemäß Artikel 12 des Statutes für die Dekanate und Dekane Beauftragte des Dekans,
- b) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrgemeinderat im Dekanat oder dessen/dessen gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat, sowie eine/ein weitere/weiterer Delegierte/-r aus jedem Pfarrgemeinderat.
Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrgemeinderates vertreten lassen. - c) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrverbandsrat im Dekanat oder dessen/deren gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat soweit er/sie nicht bereits Mitglied nach Buchst. b ist.
Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. - d) je ein/e Delegierter/Delegierte der im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats. Scheiden Delegierte der katholischen Organisationen aus dem Dekanatsrat aus, so werden von der Organisation an deren Stelle neue Delegierte benannt.
- e) je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen,
- f) der Jugendseelsorger/die Jugendseelsorgerin und der Jugendpfleger/die Jugendpflegerin,
- g) bis zu zwei von der Dekanatskonferenz benannte Vertreter der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen,
- h) die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanratsvollversammlung, die im Dekanat ihren Hauptwohnsitz haben,
- i) der/die Vorsitzende der Dekanats-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen,
- j) weitere von den Mitgliedern gemäß Buchst. a bis i für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu wählende sachkundige Männer und Frauen, deren Zahl ein Viertel der Mitgliederzahl des Dekanatsrates nicht übersteigen darf. Eine Hinzuwahl kann in der konstituierenden Sitzung oder auch noch im Verlauf der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden.
- k) die Vorsitzenden der von der Vollversammlung oder vom Vorstand des Dekanatsrates eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung.
§ 4 Konstituierung
Die konstituierende Sitzung des Dekanatsrates, zu welcher der Dekan und der/die noch amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss die Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 a) bis i) drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll spätestens 13 Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfinden. Näheres regelt die Wahlordnung für den Dekanatsrat.
§ 5 Wahlen
Die Vollversammlung des Dekanatsrates wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 b) bis e) sowie h) bis j):
- a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende,
- b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
- c) den Schriftführer/die Schriftführerin,
- d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen,
- e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat,
- f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat,
- g) in der Seelsorgsregion München den/die Delegierte/n im Katholikenrat der Region München,
- h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat,
- i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München,
- j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat,
- k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist.
§ 6 Organe
Organe des Dekanatsrates sind:
- a) die Vollversammlung,
- b) der Vorstand.
§ 7 Vollversammlung
- Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Dekanatsrates.
- Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Dekanatsrates dies verlangen.
- Die Sitzungen der Vollversammlung des Dekanatsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Tagt der Dekanatsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt.
- Erklärt der Dekan förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage muss in der folgenden Vollversammlung erneut beraten werden. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden.
- Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vorstands.
§ 8 Vorstand
Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Dekan, dem Dekanstellvertreter und ggf. dem/der Beauftragten des Dekans,
- dem Schriftführer/die Schriftführerin,
- eventuell zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen,
- dem Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat,
- den zwei Delegierten im Kreiskatholikenrat,
- in der Seelsorgsregion München dem/der Delegierten im Katholikenrat der Region München,
- ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat,
- ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München,
- ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Diözesanrat.
Der Vorstand kann durch Beschluss der Vollversammlung um zwei Beisitzer/Beisitzerinnen erweitert werden.
Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand
- nimmt unter Beachtung der Richtlinien der Vollversammlung (gemäß § 7 Absatz 6) die Aufgaben des Dekanatsrates im Rahmen des Aufgabenkataloges nach § 2 wahr,
- sorgt für vorgesehene Vertretungen in Gremien der Caritas und Sozialarbeit,
- bereitet unter der Leitung des/der Vorsitzenden die Vollversammlung des Dekanatsrates vor, wobei unter anderem die Tagesordnung der Vollversammlung vorzuschlagen ist,
- vermittelt in Konfliktfällen, die auf Pfarr- und Pfarrverbandsebene entstanden sind, in den Aufgabenbereichen, für die der Pfarrgemeinderat und/oder der Pfarrverbandsrat zuständig sind,
- berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende beim Vorschlag für die Wahl des Dekans.
Amtszeit
Das Amt eines zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand.
- Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr.
- Der/die Vorsitzende vertritt den Dekanatsrat nach innen und nach außen, besonders in der Dekanatskonferenz, an der er/sie mit Stimmrecht teilnimmt (Artikel 3 Ziffer (3) Buchst. (b) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie hat für die Wahl des Dekans aktives Stimmrecht (Artikel 9 Ziffer (1) Buchst. (d) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie kann sich durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen.
§ 9 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien
- Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Dekanatsrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen.
- Diese haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Dekanatsrates, die Dekanatskonferenz und die im Dekanat bestehenden katholischen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Sie haben ferner die Aufgabe, die Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen.
- Zur Beratung aktueller Fragen können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand des Dekanatsrates Arbeitskreise bilden. Für diese gilt Absatz 2 sinngemäß.
- Mitglieder in den Gremien nach Absatz 1 und 3 und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Dekanatsrates sein.
- Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
§ 10 Geschäftsordnung
Der Dekanatsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Dekanatsrat in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 11 Protokollführung
- Über die Beratungen und Beschlüsse des Dekanatsrates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss.
- Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Dekanatsrates behandelt.
- Die Ergebnisse jeder Dekanatsratssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls dem Kreiskatholikenrat bzw. dem Katholikenrat der Region München und dem Diözesanrat zuzuleiten.
- Die Protokolle über die Sitzungen des Dekanatsrates gehören zu den amtlichen Akten des Dekanates und sind im Dekanatsarchiv aufzubewahren.
§ 12 Aufwendungen
Die Mitglieder des Dekanatsrates, die Mitglieder der Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen.
§ 13 Schiedsverfahren
Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern vergleichbar § 3 Absatz 6) der Satzung für Pfarrgemeinderäte, der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8) der Satzung für Pfarrgemeinderäte und des Vetorechtes des Dekans gemäß § 7 Absatz 5 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend.
Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr.
Die Satzung für Dekanatsräte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Dekanatsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt.
München, 7. Februar 2018
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 07.02.2018
Datum des Inkrafttretens: 01.03.2018
Normgeber: München und Freising