Satzung für Kreiskatholikenräte der Erzdiözese München und Freising
§ 1 Kreiskatholikenrat
Bestehen in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt mehrere Dekanate, bilden die Dekanatsräte und die auf Kreisebene aktiven katholischen Organisationen des Laienapostolats und kirchlichen Einrichtungen einen Kreiskatholikenrat.
1) Der Kreiskatholikenrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt.
2) Die Mitglieder des Kreiskatholikenrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung.
3) Die Amtsperiode des Kreiskatholikenrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Kreiskatholikenräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Kreiskatholikenrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder des Kreiskatholikenrates gemäß § 3 Abs. 1) g) beginnt und endet mit der Mitgliedschaft in der Diözesanratsvollversammlung. Die Amtszeit der Kreiskatholikenräte endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen, nächsten Kreiskatholikenrates gemäß § 4 dieser Satzung.
4) Besteht in einem Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt nur ein Dekanat, so ist der Dekanatsrat auch Kreiskatholikenrat.
§ 2 Aufgaben
1) Der Kreiskatholikenrat dient im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Sein Schwerpunkt liegt dabei in der verantwortungsvollen Mitgestaltung der Gesellschaft.
2) Zu den Aufgaben des Kreiskatholikenrates gehören dazu vor allem, auf Landkreisebene
a) die Entwicklungen und Herausforderungen im öffentlichen und kommunalen Leben zu beobachten,
b) zu gesellschaftlichen und sozialen Themen sachgerechte Vorschläge einzubringen,
c) die christlichen Werte und die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit und im politischen Diskurs zu vertreten,
d) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben,
e) gesellschaftspolitische Fragestellungen und regionale Themen in den Diözesanrat einzubringen,
f) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern,
g) den Dialog mit den kommunalen Gremien und mit den Organisationen und Einrichtungen im Landkreis zu führen,
h) den Kontakt mit gesellschaftlichen Gruppen und Initiativen zu pflegen,
i) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
j) für die Abstimmung zwischen den Dekanen, den Rätegremien, den katholischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen und den kirchlichen Vertretern in kommunalen Gremien des Landkreises zu sorgen,
k) die Zusammenarbeit zwischen kirchlichen, kommunalen und gesellschaftlichen Gruppen und Einrichtungen anzuregen.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Kreiskatholikenrates sind:
1) stimmberechtigt
a) der beauftragte Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan), die übrigen Dekane und ggf. die Beauftragten der Dekane gemäß Art 12. des Statutes für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 27.11.2002,
b) der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt oder dessen/deren gewählte/r ständige/r Vertreter/Vertreterin für den Kreiskatholikenrat, sowie zwei weitere Delegierte aus jedem Dekanatsrat.
Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und die weiteren Delegierten können sich im Verhinderungsfall durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrates vertreten lassen.
c) der/die Vorsitzende aus jedem Gemeinderat der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden oder sonstiger Personalgemeinden im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt oder dessen/deren gewählte/r ständige/r Vertreter/Vertreterin für den Kreiskatholikenrat, sowie ein weiterer Delegierter / eine weitere Delegierte aus jedem Gemeinderat der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden oder sonstiger Personalgemeinden.
Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende des Gemeinderates vertreten lassen.
d) die für die Kreisebene verantwortlichen Vorsitzenden der katholischen Verbände und Organisationen. Sie können sich ständig oder im Verhinderungsfall vertreten lassen.
e) der/die Vorsitzende des katholischen Kreisbildungswerkes oder dessen/deren gewählte/r ständige/r Vertreter/Vertreterin für den Kreiskatholikenrat. Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin können sich im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende des Kreisbildungswerkes vertreten lassen.
f) der/die für den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt angewiesene Jugendseelsorger/Jugendseelsorgerin und der/die für den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt angewiesene kirchliche Jugendreferent/Jugendreferentin,
g) die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanratsvollversammlung, die im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt ihren Hauptwohnsitz haben,
h) kirchliche Vertreter/Vertreterinnen in den kommunalen Gremien auf Kreisebene (z. B. Jugendhilfeausschuss und Sozialhilfeausschuss),
i) weitere von den stimmberechtigten Mitgliedern für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu wählende sachkundige Männer und Frauen, deren Zahl ein Viertel der Mitgliederzahl des Kreiskatholikenrates nicht übersteigen darf. Eine Hinzuwahl kann in der konstituierenden Sitzung oder auch noch im Verlauf der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden.
j) die Vorsitzenden der von der Vollversammlung oder vom Vorstand des Kreiskatholikenrates eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten nach § 9 Abs. 1) dieser Satzung.
2) beratend
der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin der Caritas für den Landkreis bzw. für die kreisfreie Stadt.
3) Ist der Dekanatsrat gleichzeitig Kreiskatholikenrat gemäß § 1 Abs. 4) dieser Satzung, dann sind auch die in § 3 Abs. 1) c), d), e) und h) aufgeführten Personen Mitglieder des Dekanatsrates.
§ 4 Konstituierung
Die konstituierende Sitzung des Kreiskatholikenrates, zu welcher der Landkreisdekan und der/die noch amtierende Vorsitzende des Kreiskatholikenrates die Mitglieder des Kreiskatholikenrates gemäß § 3 Abs. 1) a) bis h) und Abs. 2) drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll zeitnah nach der Konstituierung der Dekanatsräte stattfinden.
§ 5 Wahlen
1) Die Vollversammlung des Kreiskatholikenrates wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 Abs. 1) b) bis e) sowie g) und i):
a) den/die Vorsitzende und seinen/seine/ihren/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin,
b) den Schriftführer / die Schriftführerin,
c) ggf. den ständigen Vertreter / die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat,
d) kirchliche Vertreter/Vertreterinnen in den kommunalen Gremien auf Kreisebene, soweit in Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen eine solche Vertretung der Katholiken auf Landkreisebene vorgesehen ist (z. B. Jugendhilfeausschuss und Sozialhilfeausschuss).
2) Sollen weitere Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1) i) dieser Satzung hinzugewählt werden, kann, um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden.
3) Die Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes, sonstigen Vertretern/Vertreterinnen, die Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern und Nachwahlen während der Amtszeit des Kreiskatholikenrates können in begründeten Ausnahmefällen auch als Briefwahl durchgeführt werden.
§ 6 Organe
Organe des Kreiskatholikenrates sind
a) die Vollversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Vollversammlung
1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreiskatholikenrates.
2) Vollversammlungen können auch in der Form abgehalten werden, dass der Kreiskatholikenrat zusammen mit einem oder mehreren seiner Dekanatsräte tagt. Hierzu ist das Einvernehmen zwischen dem Vorstand des Kreiskatholikenrates und den Vorständen der betroffenen Dekanatsräte erforderlich. An der Selbständigkeit der einzelnen Dekanatsräte und an der Aufgabenverteilung zwischen Kreiskatholikenrat und den Dekanatsräten ändert sich dadurch nichts.
3) Die Teilnahme an der Vollversammlung erfordert in der Regel die physische Präsenz. Der Vorstand kann aus schwerwiegendem Grund beschließen, die Teilnahme an der Vollversammlung in anderer Form zu ermöglichen. Dies kann durch zeitgleiche Vernetzung der einzelnen Mitglieder mittels Video- und/oder Telefonkonferenz erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die Information, die Teilnahme sowie der Meinungsaustausch, die Beratung und die Beschlussfassung aller Mitglieder der Vollversammlung ermöglicht und gefördert wird.
4) Die Vollversammlung tritt in der Regel einmal im Jahr zusammen.
5) Die Sitzungen der Vollversammlung des Kreiskatholikenrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden.
6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt.
7) Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vorstands.
§ 8 Vorstand
1) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Landkreisdekan,
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin,
e) ggf. dem ständigen Vertreter / der ständigen Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat.
2) Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand
a) nimmt unter Beachtung der Richtlinien der Vollversammlung (gemäß § 7 Abs. 7) die Aufgaben des Kreiskatholikenrates im Rahmen des Aufgabenkataloges nach § 2 wahr,
b) sorgt gegebenenfalls für die vorgesehene Vertretung in Gremien der Caritas- und Sozialarbeit,
c) bereitet unter der Leitung des/der Vorsitzenden die Vollversammlung des Kreiskatholikenrates vor, wobei unter anderem die Tagesordnung der Vollversammlung vorzuschlagen ist.
3) Amtszeit
Das Amt eines zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand.
4) Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr.
Neben Sitzungen in physischer Präsenz kann der Vorstand auch in Video- oder Telefonkonferenzen tagen.
5) Der/Die Vorsitzende vertritt den Kreiskatholikenrat nach innen und außen, beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie kann sich durch den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende vertreten lassen.
§ 9 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien
1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Kreiskatholikenrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen.
2) Diese haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Kreiskatholikenrates, den Landkreisdekan und die im Landkreis bestehenden katholischen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Sie haben ferner die Aufgabe, die Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten der Pfarrgemeinde-, Pfarrverbands- und Dekanatsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen.
3) Zur Beratung aktueller Fragen können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand des Kreiskatholikenrates Arbeitskreise bilden. Für diese gilt Abs. 2) sinngemäß.
4) Mitglieder in den Gremien nach Abs. 1) und 3) und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Kreiskatholikenrates sein.
5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende.
§ 10 Protokollführung
1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kreiskatholikenrates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss.
2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Kreiskatholikenrates behandelt.
3) Die Ergebnisse jeder Vollversammlung des Kreiskatholikenrates sind nach der Genehmigung des Protokolls dem Diözesanrat zuzuleiten.
4) Protokolle der Vollversammlungen des Kreiskatholikenrates sind amtliche Akten und beim Protokollbuch des Landkreisdekans aufzubewahren.
§ 11 Aufwendungen
Die Mitglieder des Kreiskatholikenrates, die Mitglieder der Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
§ 12 Wahlordnung und Geschäftsordnung
1) Für Wahlen gilt, soweit in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, die Wahlordnung für den Dekanatsrat entsprechend.
2) Der Kreiskatholikenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Dekanatsrat in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 13 Schiedsverfahren
Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern vergleichbar § 3 Abs. 6) der Satzung für Pfarrgemeinderäte, und der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Abs. 8) der Satzung für Pfarrgemeinderäte gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend.
Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr.
Die Satzung für Kreiskatholikenräte in der Fassung vom 2. Februar 2018 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. März 2022 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Kreiskatholikenräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft gesetzt.
München, den 6. April 2022
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 06.04.2022
Datum des Inkrafttretens: 01.05.2022
Normgeber: München und Freising