Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising
Präambel
Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising
Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” (RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1). Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie (vgl. ebenda S. 6, 2, 9). Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” (ebenda S. 4, 1, 1).
Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien.
Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene.
Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen
- (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt.
- (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtifte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind
Art. 2 Amtszeit
Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt.
Art. 3 Ernennung
Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt.
Art. 4 Wahlverfahren
- (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen.
- (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen.
- (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats.
Art. 5 Erlöschen der Ernennung
Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt:
- a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2,
- b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht,
- c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter,
- d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst,
- e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats,
- f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder
- g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof.
Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen
- (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten.
- (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks.
- (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind.
- (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen.
- (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen.
Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung
- (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden.
- (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung.
- (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet.
Art. 8 Schlussbestimmungen
- (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft.
- (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft.
- (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären.
München, den 20. Januar 2014
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 20.01.2014
Datum des Inkrafttretens: 01.09.2014
Normgeber: München und Freising