Wahlordnung für den Dekanatsrat

Aufgrund der zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates

  1. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden.
  2. Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz.
  3. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben:
    • a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden.
    • b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben.
    • c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen.
      Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selber bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen.

§ 2 Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates

  1. Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen auf, innerhalb einer festzulegenden Frist Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Absatz 2) ist dabei hinzuweisen.
  2. Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen.
  3. Eine weitere Ergänzung der Wahlvorschläge ist auch bis zum Abschluss der Kandidatenliste durch Beschluss der Vollversammlung noch möglich.
  4. Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen.

§ 3 Ladungsfrist

Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss drei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein.

§ 4 Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte

  1. Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll.
  2. Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3.
  3. Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzu zu wählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl.
  4. Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig.

§ 5 Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien

  1. Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands:
    • a) den/die Vorsitzende,
    • b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
    • c) den Schriftführer/die Schriftführerin,
    • d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen,
    • e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat,
    • f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat,
    • g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten/die Delegierte im Katholikenrat der Region München,
    • h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat,
    • i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München,
    • j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat,
    • k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist.
  2. Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a) – k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Absatz 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden. Die Positionen b) – k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los.

§ 6 Protokoll

Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat

Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikrates der Region München sind vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer umgehend die Gewählten mit Name, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben.

Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates in der Fassung vom 1. Juli 2013. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. März 2018 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt.

München, 7. Februar 2018

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 07.02.2018

Datum des Inkrafttretens: 01.03.2018

Normgeber: München und Freising

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