Wahlordnung für den Dekanatsrat

Auf Grund der zum 1. Mai 2022 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen:

§ 1
Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahlen

1) Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden.

2) Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz.

3) Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben:
a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden.
b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben,
c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen.

Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selbst bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen.

4) Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates können aus schwerwiegendem Grund beschließen, Wahlen für den Vorstand des Dekanatsrates und für die Wahl von Mitgliedern sonstiger Gremien in der Form der Briefwahl durchzuführen. In diesem Fall setzen sie in Orientierung an dem Termin und dem Zeitplan zur Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung gemäß Abs. 3 a) und b) einen Wahltermin und den Ablauf fest und geben diesen bekannt.

Für die Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte kann der Vorstand des Dekanatsrates aus schwerwiegendem Grund beschließen, die Wahl in Form der Briefwahl durchzuführen. Der Vorstand setzt hierfür einen Wahltermin und den Ablauf fest und gibt diesen bekannt.

Nachwahlen während der Amtszeit des Dekanatsrats erfolgen in einer Vollversammlung. Für Nachwahlen kann der Vorstand des Dekanatsrates aus schwerwiegendem Grund beschließen, die Wahl in Form der Briefwahl durchzuführen. Der Vorstand setzt hierfür einen Wahltermin und den Ablauf fest und gibt diesen bekannt.

§ 2
Wahlvorschläge

1) Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen sowie die Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 h) und i) der Satzung für Dekanatsräte auf, Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Abs. 2) dieser Wahlordnung ist dabei hinzuweisen.

2) Werden die Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien gemäß § 1 Abs. 4 in begründeten Ausnahmefällen als Briefwahl durchgeführt, können in analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 auch alle gemäß § 4 Abs. 4 wählbaren Katholiken/Katholikinnen gewählt werden. Mit der Wahl in eine oder mehrere der Positionen nach § 5 Abs. 1 dieser Wahlordnung sind diese Personen auch als stimmberechtigte Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte hinzugewählt.

3) Bei Wahlen in einer Vollversammlung sollen Wahlvorschläge, unbeschadet des Rechts der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung, bis zur Eröffnung des jeweiligen Wahlvorganges Kandidaten/innen-Vorschläge zu machen, bis vier Wochen vor dem Wahltermin bei den Mitgliedern des Wahlausschusses vorliegen.

4) Bei Briefwahl müssen Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin bei den Mitgliedern des Wahlausschusses vorliegen.

5) Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen.

6) Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen.

7) Bei Wahlen in einer Vollversammlung werden die Kandidatenlisten jeweils durch Beschluss der Vollversammlung geschlossen.

8) Bei Briefwahl werden die Kandidatenlisten jeweils drei Wochen vor dem Wahltermin durch den Wahlausschuss geschlossen.

9) Bei Wahlen in einer Vollversammlung werden die Kandidaten/Kandidatinnen und ihre Bereitschaft zu einer Kandidatur den Mitgliedern der Vollversammlung vom Wahlausschuss mit der Einladung gemäß § 3 zur Kenntnis gegeben.

10) Bei Briefwahl werden die Kandidaten/Kandidatinnen und ihre Bereitschaft zu einer Kandidatur den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung vom Wahlausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben.

§ 3
Ladungsfrist

Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss zwei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein.

§ 4
Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte

1) Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll.

2) Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3.

3) Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzuzuwählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler / Jede Wählerin hat so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufelung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl.

4) Wählbar ist jeder Katholik / jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig.

§ 5
Durchführung der Wahlen

1) Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands:
a) den/die Vorsitzende,
b) zwei stellvertretende Vorsitzende,
c) den Schriftführer / die Schriftführerin,
d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen,
e) den Delegierten / die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat,
f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat,
g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten / die Delegierte im Katholikenrat der Region München,
h) ggf. den ständigen Vertreter / die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat,
i) ggf. den ständigen Vertreter / die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München,
j) ggf. den ständigen Vertreter / die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat,
k) Vertreter/Vertreterinnen in kirchliche Gremien auf Dekanats- und Landkreisebene, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist.

2) Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a)–k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Abs. 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden.

Die Positionen b)–k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus.

3) Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los.

4) Für Briefwahlen gilt:

 - Die Kandidaten/Kandidatinnen erhalten die Möglichkeit, sich den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung je einzeln schriftlich vorzustellen.
 - Allen stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung werden bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin die Wahlunterlagen, bestehend aus dem Wahlscheinformular, einem Stimmzettelumschlag und einem oder verschiedenen Stimmzetteln, zugesandt.
 - Der/Die vom Wähler persönlich ausgefüllte(n) Stimmzettel ist/sind in den zu verschließenden Stimmzettelumschlag zu geben und zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein in einem weiteren Umschlag (Wahlbrief) dem Wahlausschuss zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum Ablauf des Wahltermins beim Wahlausschuss eingegangen sein. Darauf ist der Wähler / die Wählerin hinzuweisen.
 - Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltermin unter Verschluss gehalten.
 - Nach Ablauf des Wahltermins werden die Wahlbriefe von den Wahlausschussmitgliedern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag noch nicht geöffnet werden.
 - Alle Wahlbriefe werden zunächst geprüft und alle Wähler/Wählerinnen registriert. Dabei sind alle unvollständigen oder nicht korrekten Wahlbriefe auszuscheiden. Sie bleiben bei der Ermittlung der abgegebenen Stimmen unberücksichtigt. Sie sind auch nicht den ungültigen Stimmen zuzuzählen. Unvollständig bzw. nicht korrekt sind Wahlbriefe in folgenden Fällen: Wahlbrief ohne Wahlschein oder ohne ausgefüllten und unterschriebenen Wahlschein, Wahlbrief ohne Stimmzettelumschlag, Stimmzettel außerhalb des Stimmzettelumschlags im Wahlbrief, Wahlschein im Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag offen.
 - Erst nach Öffnung und Prüfung aller Wahlbriefe und Registrierung aller Wähler werden die Stimmzettelumschläge geöffnet und die Stimmen ausgezählt.
 - Der/Die Vorsitzende des Wahlausschusses stellt das vorläufige Wahlergebnis fest und fragt die Gewählten an, ob diese die Wahl annehmen.
 - Der/Die Vorsitzende des Wahlausschusses gibt das endgültige Wahlergebnis bekannt.

§ 6
Protokoll

Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Protokollführer(in), bei Briefwahl von den Mitgliedern des Wahlausschusses, zu unterzeichnen ist.

§ 7
Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat

Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikenrates der Region München sind von dem/der Versammlungsleiter(in) in Zusammenarbeit mit dem/der Protokollführer(in), bei Briefwahl von dem/der Vorsitzenden des Wahlausschusses, umgehend die Gewählten mit Namen, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben.

Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. März 2022 geändert. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. Mai 2022 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt.

München, den 6. April 2022

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 06.04.2022

Datum des Inkrafttretens: 01.05.2022

Normgeber: München und Freising

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