Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat

1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit.

2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Katholikenräte der mittleren Ebene, der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolates auf Diözesanebene sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) i)).

3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung.

4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates.

§ 2 Aufgaben

Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene

  • a) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  • b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern,
  • c) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten,
  • d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
  • e) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
  • f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist,
  • g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte und der Katholikenräte der mittleren Ebene anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken,
  • h) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken,
  • i) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen,
  • j) die Rechtsgrundlagen für die Katholikenräte in der Erzdiözese durch die Vollversammlung zu beschließen.

§ 3 Mitglieder 

Mitglieder des Diözesanrates der Erzdiözese sind:

1) stimmberechtigt

  • a) der/die Vorsitzende und je ein/eine weiterer/weitere ständiger/ständife Vertreter/Vertreterin aus jedem Dekanatsrat, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten lassen kann.
  • b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte der Landkreise und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten lassen kann.
  • c) die Landkreis-Dekane, jeweils ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising.
  • d) eine Vertreterin aus den Frauen- und ein Vertreter aus den Männerorden.
  • e) Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats. Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind.
    Jede Diözesan-Organisation entsendet
    von 100 bis zu 1.000 Mitglieder    1 Delegierte/Delegierten
    bis zu 3.000 Mitglieder                 2 Delegierte
    bis zu 6.000 Mitglieder                 3 Delegierte
    bis zu 10.000 Mitglieder               4 Delegierte
    über 10.000 Mitglieder                 5 Delegierte,
  • f) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind,
  • g) die Vorsitzenden der Sachausschüsse des Diözesanrates sowie der Vertreter/die Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbiidung e. V. (KEB), sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind
  • h) sechs Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising,
  • i) weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, deren Zahl zehn Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates nicht überschreiten darf,
  • j) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied;

2) beratend

  • a) der theologische Referent/die theologische Referentin und die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen des Diözesanrates der Erzdiözese
  • b)ein Vertreter/eine Vertreterin der Informationsstelle des Diözesanrates,
  • c) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, d) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen,
  • e) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst,
  • f) ein Vertreter der Ständigen Diakone.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erwerben:

  • a) der/die Vorsitzende und die Vertreter/innen der verschiedenen Räte durch ihre jeweilige Wahl in ihr Amt,
  • b) die Landkreis-Dekane, die Vertreter/innen der Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch jeweilige Beauftragung zum Amtsinhaber,
  • c) die Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats, die Ordensvertreter/Ordensvertreterinnen und die Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch Wahl in ihren zuständigen Gremien,
  • d) Die Mitglieder nach 3 Abs.1) i) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates aus der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahi für den Rest des genannten 4-Jahres-Zeitraumes im Rahmen der durch § 3 Abs. 1) i) vorgegebenen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ist zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • a) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Entsendung mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung, wobei dann an die Stelle des/der Ausscheidenden dessen/deren Funktionsnachfolger/-nachfoigehn bzw. der/die neu entsandte Nachfolger/Nachfolgerin tritt;
  • b) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) i) nach Äbiauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 d).

§ 6 Organe

  • a) die Vollversammlung,
  • b) der Vorstand
  • c) der Geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Die Vollversammlung

  • 1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Diözesanrates von München und Freising.
  • 2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung.
  • 3) Die Vollversammlung  tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt.
  • 4) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden.
  • 5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt.
  • 6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe.
  • 7) Die Beschlüsse der Vollversammiung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend.
  • 8) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt ferner Vertreter/Vertreterinnen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist. Sie wählt die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) i). Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.
  • 9) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.
  • 10) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Der Vorstand

1) Aufgaben

Der Vorstand 

  • a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt,
  • b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung,
  • c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können,
  • d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor,
  • e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist,
  • f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des Diözesan-Geschäftsführers/der Diözesan-Geschäftsführerin,
  • g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand

2) Zusammensetzung 

Der Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd sowie den Katholischen Verbänden,
  • c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd,
  • d) drei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Laienapostolat,
  • e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden,
  • f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ,
  • g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern,
  • h) dem/der Bischöflichen Beauftragten,
  • i) den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen des Diözesanrates und dem/der theologischen Reterenten/Referentin (beratend). 

3) Wählbarkeit
Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/Vertreterin einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Verbandsvertreter/-vertreterin nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/-vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. 

4) Amtszeit
Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e), und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand.

§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand

1) Aufgaben

Der Geschäftsführende Vorstand 

  • a) berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben,
  • b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten,
  • c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates,
  • d) überwacht die Haushaltsführung,
  • e) nimmt die Aufgaben einer Schiedssteile nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 12 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 12 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 10 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr.

2) Zusammensetzung

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden,
  • c) dem/der Bischöflichen Beauftragten,
  • d) dem Diözesan-Geschäftsführer/der Diözesan-Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht).

§ 10 Der/Die Vorsitzende

1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen.

2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie. 

3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten in der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis. 

4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. 

§ 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r 

Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese(r) berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein.

§ 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 

1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können die Vollversammlung und der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 

2) Die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit der Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung. 

3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. 

4) Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand.

5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende.

§ 13 Änderung der Satzung

1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden.

2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt. 

§ 14 Aufwendungen

Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.

 

Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 11. Mai 2005 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. Oktober 2013 geändert. Auf Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt.

München, den 1. April 2014

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 01.04.2014

Normgeber: München und Freising

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