Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising
§ 1 Diözesanrat
1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit.
2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/-innen der Katholikenräte, der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) h)).
3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung.
4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates.
§ 2 Aufgaben
Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene
1) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten,
2) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern,
3) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten,
4) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen,
5) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen,
6) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist,
7) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte, der Dekanatsräte und der Katholikenräte anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken,
8) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken,
9) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen,
10) die Rechtsgrundlagen für die Räte aller Ebenen der Erzdiözese zu erarbeiten und durch die Vollversammlung zu beschließen.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Diözesanrates sind:
1) stimmberechtigt
a) der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat oder dessen/deren gewählte/r ständige/r Vertreter/in für den Diözesanrat, sowie ein/e weitere/r Delegierte/r aus jedem Dekanatsrat.
Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/in und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrates vertreten lassen.
b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München oder deren gewählte ständige Vertreter/innen für den Diözesanrat.
Die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München können sich im Verhinderungsfall durch den/die bzw. eine/n der stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten lassen.
c) sechs Delegierte der ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising.
Für den Fall, dass Delegierte verhindert sind, werden im Rahmen ihrer Bestellung ein bis zwei Ersatzdelegierte gewählt, die an deren Stelle das Mitgliedschaftsrecht wahrnehmen können.
d) Delegierte der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats.
Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind.
Für den Fall, dass Delegierte verhindert sind, benennt die Organisation im Rahmen der Benennung der Delegierten ein bis zwei Ersatzdelegierte, die an deren Stelle das Mitgliedschaftsrecht wahrnehmen können. Scheiden Delegierte der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats aus dem Diözesanrat aus, so werden von der Organisation an deren Stelle neue Delegierte benannt. Näheres regeln die jeweiligen Organisationen in eigener Verantwortung.
Jede Diözesan-Organisation entsendet
- von 100 bis zu 1.000 Mitglieder: 1 Delegierte/n,
- bis zu 3.000 Mitglieder: 2 Delegierte,
- bis zu 6.000 Mitglieder: 3 Delegierte,
- bis zu 10.000 Mitglieder: 4 Delegierte,
- über 10.000 Mitglieder: 5 Delegierte.
e) der/die Vorsitzende des Diözesanrates, der/die Bischöfliche Beauftragte und die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind,</p>
f) die Vorsitzenden der Sachbereichsgremien des Diözesanrates sowie der/die Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbildung e. V. (KEB) bzw. im Verhinderungsfall die jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden, sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind,</p>
g) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied,</p>
h) bis zu 20 weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat,</p>
i) die beauftragten Dekane für die Landkreise (Landkreisdekane) bzw. im Verhinderungsfall der jeweilige stellvertretende beauftragte Dekan für den Landkreis,
je ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd,</p>
der/die Sprecher/in der Seelsorger/innen der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising bzw. im Verhinderungsfall oder auch als ständige/r Vertreter/in dessen/deren Stellvertreter/in,</p>
j) eine Delegierte aus den Frauen- und ein Delegierter aus den Männerorden bzw. im Verhinderungsfall je ein/e Ersatzdelegierte/r.</p>
2) beratend</p>
a) die Geschäftsführer/innen und der/die theologische Referent/in des Diözesanrates,
b) ein/e Vertreter/in der Informationsstelle des Diözesanrates
c) ein/e Delegierte/r aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/-innen,
d) ein/e Delegierte/r aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/-innen,
e) ein/e Delegierte/r aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/innen im Kirchendienst,
f) ein Delegierter der Ständigen Diakone.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erwerben
1) der/die Vorsitzende oder dessen/deren gewählte/r ständige/r Vertreter/in sowie die Delegierten der verschiedenen Räte durch Wahl in ihren Gremien,
2) die Delegierten der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats und der Orden durch Wahl oder Entsendung in/aus ihren Gremien,
3) die beauftragten Dekane für die Landkreise (Landkreisdekane) und der/die Sprecher/in der Seelsorger/innen der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden oder deren Stellvertreter/innen sowie die Mitglieder der Regionalteams München, Nord und Süd durch jeweilige Beauftragung,
4) die Vorsitzenden der Sachbereichsgremien des Diözesanrates und der/die Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbildung e. V. (KEB) oder deren Stellvertreter/innen sowie das Mitglied des Leitungsteams der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ durch ihre jeweilige Wahl oder Entsendung in ihren Gremien.
5) Die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) h) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates in der Regel für die Dauer von vier Jahren hinzugewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahl für den Rest des genannten Vier-Jahres-Zeitraumes ist bis zur Erreichung der durch § 3 Abs. 1) h) vorgegebenen Höchstzahl zulässig.
Diese Aufgabe nimmt die Pressestelle des Erzbischöflichen Ordinariates wahr.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Wahl oder Entsendung (§ 4 Abs. 1) bis 4)) mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung. An die Stelle des/der Ausscheidenden tritt dessen/deren Nachfolger/in.
2) bei den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Sachbereichsgremien des Diözesanrates (§ 4 Abs. 4)) außerdem mit der konstituierenden Vollversammlung des neuen Diözesanrates,
3) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) h) nach Ablauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 Abs. 5) oder durch Amtsniederlegung.
§ 6 Organe
Organe des Diözesanrates sind
1) die Vollversammlung,
2) der Vorstand,
3) der Geschäftsführende Vorstand.
§ 7 Die Vollversammlung
1) Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Diözesanrates der Erzdiözese München und Freising.
2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung.
3) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt.
4) Die Teilnahme an der Vollversammlung erfordert in der Regel die physische Präsenz. Der Vorstand kann aus schwerwiegendem Grund beschließen, die Teilnahme an der Vollversammlung in anderer Form zu ermöglichen. Dies kann durch zeitgleiche Vernetzung von Teilversammlungen oder der einzelnen Mitglieder erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass die Information, die Teilnahme sowie der Meinungsaustausch, die Beratung und die Beschlussfassung aller Mitglieder der Vollversammlung ermöglicht und gefördert werden.
5) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden.
6) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt.
7) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe.
8) Die Beschlüsse der Vollversammlung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend.
9) Die Vollversammlung wählt
a) den/die Vorsitzende/n und die weiteren Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.
b) die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) h),
c) Vertreter/innen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist.
Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vollversammlung des Diözesanrates.
10) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.
11) Die Vollversammlung beschließt eine Wahlordnung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Der Vorstand
1) Aufgaben
Der Vorstand
a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm die Vollversammlung überträgt,
b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung,
c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können,
d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor,
e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/innen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist,
f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/innen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des/der Diözesan-Geschäftsführers/-in,
g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand.
2) Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgsregionen München, Nord und Süd sowie aus den Delegierten der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats,
c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgsregionen München, Nord und Süd,
d) drei weiteren Mitgliedern aus den Delegierten der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats,
e) einem Mitglied aus den Delegierten der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden,
f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ,
g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern,
h) dem/der Bischöflichen Beauftragten,
i) den Geschäftsführern/-innen des Diözesanrates und dem/der theologischen Referenten/-in (beratend).
3) Wählbarkeit
Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/in einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Vertreter/in der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/in der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein.
4) Amtszeit
Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e) und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand.
§ 9 Der Geschäftsführende Vorstand
1) Aufgaben
Der Geschäftsführende Vorstand
a) berät und unterstützt den/die Vorsitzende/n in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben,
b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten,
c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates,
d) überwacht die Haushaltsführung,
e) nimmt die Aufgaben einer Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 13 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 13 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 13 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr.
2) Zusammensetzung
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Bischöflichen Beauftragten,
d) dem/der Diözesan-Geschäftsführer/in (ohne Stimmrecht).
§ 10 Der/Die Vorsitzende
1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen.
2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie.
3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis.
4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r
Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese/r berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er/Sie bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein.
§ 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien
1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand für die laufende Amtszeit Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. In der Regel erfolgt die Berufung der Mitglieder durch den Vorstand.
2) Die nach Abs. 1) gebildeten Gremien und Beauftragten haben die Aufgabe, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung.
3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der nach Abs. 1) gebildeten Gremien und Beauftragten auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse.
4) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.
§ 13 Änderung der Satzung
1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden.
2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt.
§ 14 Aufwendungen
Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen.
Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 16. Juni 2018 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 13. März 2021 geändert.
Auf der Grundlage dieses Änderungsbeschlusses wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft gesetzt.
München, den 26. Mai 2021
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 26.05.2021
Datum des Inkrafttretens: 01.07.2021
Normgeber: München und Freising