Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising
Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut:
Artikel 1 Funktion und Aufgabe
- (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral.
- (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising.
- (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben.
Artikel 2 Rechtsstellung
- (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden.
- (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates.
Artikel 3 Zusammensetzung
Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus:
- 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC),
- dem Generalvikar (c. 475 CIC).
Artikel 4 Einberufung
- (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof.
- (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs.
- (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben.
- (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten.
München, den 2. Februar 2011
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 02.02.2011
Normgeber: München und Freising
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