Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut:

Artikel 1 Funktion und Aufgabe

  • (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral.
  • (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising.
  • (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben.

Artikel 2 Rechtsstellung

  • (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden.
  • (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates.

Artikel 3 Zusammensetzung

Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus:

  • 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC),
  • dem Generalvikar (c. 475 CIC).

Artikel 4 Einberufung

  • (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof.
  • (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs.
  • (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben.
  • (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten.

München, den 2. Februar 2011

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 02.02.2011

Normgeber: München und Freising

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