Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising

Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut:

Artikel 1 - Rechtsstellung

a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC).

b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC).

c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC).

Artikel 2 - Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC).

b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC):

1. Geborene Mitglieder

  • die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen;
  • der Generalvikar;
  • der Regens des Priesterseminars;
  • der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist.

2. Gewählte Mitglieder:

  • neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten;
  • drei Vertreter der Pfarrvikare;
  • ein Vertreter der Kapläne;
  • drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind;
  • drei Vertreter der Ruhestandspriester;
  • zwei Vertreter der Ordenspriester.
    Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts.

3. Berufene Mitglieder

Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder:

  • a. Auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof:
    • Einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge;
    • Einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität.
  • b. Bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt.

c) Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Tod eines Mitgliedes;
  2. Durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam;
  3. Durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war.

d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung.

Artikel 3 - Organe

a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat.

b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof. 

c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr.

d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor.

Artikel 4 - Aufgaben

a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC).

b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC):

  1. Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC);
  2. Bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC);
  3. Bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden;
  4. Bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC);
  5. Bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC);
  6. Bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC);
  7. Bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC)
  8. bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC);

c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt.

d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC).

e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC).

f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC).

(Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.).

Artikel 5 - Einberufung

a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung.

Artikel 6 - Tagesordnung

Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden.

Artikel 7 - Arbeitsweise

a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen.

b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können.

c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, der vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof. 

d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt.

e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. 

f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. 

g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung.

h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt.

Artikel 8 - Amtsperiode

a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC).

b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhls. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC).

Artikel 9 - Auflösung

Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC.

Artikel 10 - Inkrafttreten

a) Vorstehendes Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. 

b) Es tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der bei in Kraft Treten dieses Staturs bestehende Priesterrat bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen.

Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statur des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising. Es tritt an die Stelle des Statuts vom 1. März 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 110-114).

München, den 4. November 2014
Fest des hl. Karl Borromäus

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischöf von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 04.11.2014

Datum des Inkrafttretens: 30.12.2014

Normgeber: München und Freising

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