Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut)
Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising (Priesterratsstatut)
Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut:
Artikel 1 – Rechtsstellung
a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC).
b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC).
c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC).
Artikel 2 – Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind, sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC).
b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC).
1. Geborene Mitglieder:
- die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen;
- der Generalvikar;
- der Regens des Priesterseminars;
- der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist.
2. Gewählte Mitglieder:
- neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten;
- drei Vertreter der Pfarrvikare;
- ein Vertreter der Kapläne;
- drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind;
- drei Vertreter der Ruhestandspriester;
- zwei Vertreter der Ordenspriester.
Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts.
3 Berufene Mitglieder:
Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder;
a. auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof:
einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge;
einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität;
b. bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt.
c) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod eines Mitgliedes;
2. durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam;
3. durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war.
d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung.
Artikel 3 – Organe
a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat.
b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof.
c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr.
d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor.
Artikel 4 – Aufgaben
a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC).
b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC):
1. Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC);
2. bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC);
3. bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden;
4. bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC);
5. bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC);
6. bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC);
7. bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC);
8. bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC);
c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt.
d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC).
e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC).
f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC).
(Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.).
Artikel 5 – Sitzungsformen
a) Sitzungen des Priesterrates werden in der Regel als Präsenzsitzung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder und des Vorsitzenden des Priesterrates am Sitzungsort durchgeführt.
b) Nach Anhörung des Sprecherrats kann der Vorsitzende im Einzelfall aus gerechtem Grund entscheiden, eine virtuelle Sitzung ohne physische Anwesenheit durchzuführen. Die Kommunikationsplattform ist so zu wählen, dass allen Mitgliedern die Teilnahme an der Sitzung möglich ist. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie die Wahrung der Verschwiegenheit und Vertraulichkeit müssen dabei gewährleistet sein.
Artikel 6 – Einberufung
a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall ist die Sitzung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.
b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung.
c) Der/Die Amtschef/in und der/die Leiter/in des Ressorts Personal des Erzbischöflichen Ordinariats München werden als Gäste zu den Sitzungen eingeladen. Der Vorsitzende kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Gäste einladen.
Artikel 7 – Tagesordnung
Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden.
Artikel 8 – Arbeitsweise
a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen.
b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können.
c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof.
d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt.
e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder an der physischen oder virtuellen Sitzung teilnimmt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung.
h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt.
Artikel 9 – Schriftliches Verfahren
a) In dringenden Fällen können Beschlüsse oder Anhörungen außerhalb von Sitzungen im schriftlichen Verfahren (z. B. Telefax, E-Mail oder geeignete Serverlösung) gefasst oder durchgeführt werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht und auf das Widerspruchsrecht in der Zuleitung der Vorlage hingewiesen wurde.
b) Ein dringender Fall liegt vor, wenn ein Beschluss oder eine Anhörung keinen Aufschub duldet, da andernfalls eine Entscheidung zu spät käme oder ohne Beschlussfassung bzw. Anhörung großer Schaden entstehen könnte.
c) Die Entscheidung, ob ein dringender Fall vorliegt und ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird, obliegt dem Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Sprecherrat.
d) Zur Gültigkeit eines Beschlusses im Umlaufverfahren ist erforderlich, dass
1. allen Mitgliedern die Vorlage (Sachverhalt und Beschlussvorschlag) in Schriftform (z. B. mittels Telefax, E-Mail oder gemeinsam genutzter Serverlösung) vorliegt,
2. den Mitgliedern eine angemessene Frist von in der Regel wenigstens drei Tagen zur Stimmabgabe eingeräumt wird,
3. die Mehrheit der Mitglieder eine Stimme abgibt; die Stimme kann wahlweise per Telefax, E-Mail oder über eine gemeinsam genutzte Serverlösung abgegeben werden. Stimmenthaltungen und nach Ablauf der Frist abgegebene Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
4. Im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse sind durch den Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Sprecherrat festzustellen und den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.
e) Zur Gültigkeit einer Anhörung im schriftlichen Verfahren ist erforderlich, dass
1. allen Mitgliedern die Vorlage (Sachverhalt und Vorschlag zum weiteren Vorgehen) in Schriftform (z. B. mittels Telefax, E-Mail oder gemeinsam genutzter Serverlösung) vorliegt,
2. der Vorsitzende alle abgegebenen Kommentare zur Kenntnis nehmen, darauf antworten und bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann,
3. alle Mitglieder des Priesterrates in der Regel wenigsten drei volle Tage die Möglichkeit haben, alle dazu abgegebenen Kommentare zur Kenntnis zu nehmen, eigene Kommentare abzugeben und sich dazu untereinander auszutauschen,
4. zumindest die Hälfte aller Mitglieder sich durch Abgabe eines Kommentars oder der Erklärung, keinen Kommentar abgeben zu wollen, aktiv an diesem Prozess beteiligt hat.
Artikel 10 – Amtsperiode
a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC).
b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhles. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC).
Artikel 11 – Auflösung
Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC.
Artikel 12 – Inkrafttreten
a) Vorstehendes Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 beraten und durch Briefabstimmung am 20. Januar 2022 beschlossen.
b) Es tritt gem. can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 14, S. 365–369) außer Kraft.
Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising.
München, den 24. Januar 2022 Gedenktag des hl. Franz von Sales
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Datum des Inkrafttretens: 24.01.2022
Normgeber: München und Freising