Wahlordnung für den Priesterrat in der Erzdiözese München und Freising

Der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising stellt gemäß can. 498 und 499 CIC für die nach Artikel 2 Absatz b Ziffer 2 des Priesterratsstatuts zu wählenden Vertreter des Presbyteriums folgende Wahlordnung auf, die Bestandteil des Statuts ist (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 2 Priesterratsstatut) auf:

§ 1 Wahlrecht

Nach can. 498 § 1 CIC haben das Wahlrecht:

  1. Alle Priester, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind;
  2. nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen.

§ 2 Wählergruppen

  • a) Die hauptamtlichen Pfarrer und die ihnen rechtlich Gleichgestellten eines jeden der neun Wahlkreise wählen aus ihren Reihen einen Vertreter.
  • b) Die Pfarrvikare wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter.
  • c) Die Kapläne wählen auf der Ebene der Erzdiözese einen Vertreter; nach Ablauf der halben Wahlperiode wählen die Kapläne eine neue Nachrückerliste. Die Nachrückerliste der ersten Wahl verfällt.
  • d) Die Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach Abs. b, c, e oder g angehören, wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter.
  • e) Die Ruhestandspriester wählen auf der Ebene der Erzdiözese aus ihren Reihen drei Vertreter.
  • f) Die Ordenspriester, die in der Erzdiözese seelsorglich tätig sind und nicht bereits nach Abs. a) bis d) Wahlrecht haben, wählen aus ihren Reihen zwei Vertreter. Die Ordensoberen leiten dem Wahlausschuss die Namen der Wahlberechtigten zu.
  • g) Die im Priesterrat vertretenen Gruppen der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge und der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität bestimmen ihren Vertreter durch Wahl: dieser wird dann durch den Erzbischof ernannt.

§ 3 Wahlausschuss

  • a) Der Priesterrat wählt drei Mitglieder in den Wahlausschuss und beruft zwei Mitglieder des Erzbischöflichen Ordinariates München in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden.
  • b) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin rechtzeitig bekannt.
  • c) Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbständig und endgültig entscheiden.
  • d) Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Priesterrates zu richten.

§ 4 Wahlkreise

Die Erzdiözese wird in neun Wahlkreise eingeteilt:

Region München:

  • 1. Wahlkreis mit den Dekanaten: Feldmoching, Forstenried, Laim, Nymphenburg, Pasing;
  • 2. Wahlkreis mit den Dekanaten: Innenstadt, Bogenhausen, Freimann, Trudering;
  • 3. Wahlkreis mit den Dekanaten: Giesing, Ottobrunn, Perlach.

Region Nord:

  • 4. Wahlkreis mit den Dekanaten: Ebersberg, Dorfen, Waldkraiburg, Mühldorf;
  • 5. Wahlkreis mit den Dekanaten: Landshut, Geisenhausen, Moosburg, Erding, Scheyern;
  • 6. Wahlkreis mit den Dekanaten: Fürstenfeldbruck, Indersdorf, Dachau, Freising, Weihenstephan.

Region Süd:

  • 7. Wahlkreis mit den Dekanaten: Rottenbuch, Werdenfels, Bad Tölz, Wolfratshausen, Miesbach;
  • 8. Wahlkreis mit den Dekanaten: Bad Aibling, Rosenheim, Inntal, Chiemsee, Wasserburg;
  • 9. Wahlkreis mit den Dekanaten: Baumburg, Traunstein, Teisendorf, Berchtesgaden.

§ 5 Erstellung der Kandidatenliste

  • a) Zur Ermittlung der Kandidaten für die Wahl in den Wahlkreisen leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Wählbaren des Wahlkreises zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten.
  • b) Zur Ermittlung der Kandidaten der Pfarrvikare leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Pfarrvikare zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten.
  • c) Zur Ermittlung der Kandidaten der Kapläne leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen Kaplänen zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt auch bei der Neuwahl der Nachrückerliste durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten.
  • d) Zur Ermittlung der Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören, leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten.
  • e) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ruhestandspriester leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten.
  • f) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ordenspriester benennt jede Ordensgemeinschaft einen Kandidaten.
  • g) Als Kandidaten für die Wahl gelten:
    • 1. Bei den Kandidaten aus den Wahlkreisen: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen;
    • 2. Bei den Kandidaten der Pfarrvikare: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen;
    • 3. Bei den Kandidaten der Kapläne: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen;
    • 4. Bei den Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner Wählergruppe nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen;
    • 5. Bei den Kandidaten der Ruhestandspriester: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen;
    • 6. Bei den Kandidaten der Ordenspriester: die von den Ordensgemeinschaften Benannten.
  • i) Aus den fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stekkt der Wahlausschuss nach eingeholter Bereitschaftserklärung der Kandidaten, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, die Wahlliste zusammen.

§ 6 Wahlvorgang

  • a) Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt.
  • b) Wahlkreise: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten.
  • Die Wahl erfolgt auch für die Kapläne: Jeder wahlberechtigte Kaplan hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen eines Kandidaten.
  • Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind: jeder wahlberechtigte Priester dieser Wählergruppe hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten.
  • Ruhestandspriester: jeder wahlberechtigte Ruhestandspriester hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten.
  • Ordenspriester: jeder wahlberechtigte Ordenspriester hat zwei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen zweier Kandidaten.
  • Stimmenhäufung ist unzulässig. Wer nicht so viele Kandidaten wählt, wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen.
  • Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Priesterrat“ ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten.

§ 7 Gültigkeit der Stimmen

a) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.

b) Stimmen sind ungültig:

  1. Wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. Entscheiden ist das Datum des Poststempels;
  2. Wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist;
  3. Wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer den Stimmkreuzen eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt;
  4. Wenn mehr Namen von Kandidaten angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind.

§ 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  • a) Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, ordnet sie nach den einzelnen Wählergruppen, öffnet die verschlossenen Umschläge und zählt die Stimmen aus.
  • b) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat.
  • c) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • d) Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit.
  • e) Nichtgewählte Kandidaten gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmänner. Sie werden darüber benachrichtigt.
  • f) Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt.

§ 9 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen

  • a) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorgangs fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind.
  • b) Die Niederschrift ist dem gewählten Priesterrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen.
  • c) Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Priesterrates in der Registratur des Erzbischöflichen Ordinariates München aufzubewahren.

§ 10 Einsprüche gegen die Wahl

  • a) Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt beim Wahlausschuss zu erheben.
  • b) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. Der Erzbischof entscheidet endgültig.

§ 11 Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  • a) Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt.
  • b) Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm ernannten Mitglieder bekannt (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3 Priesterratsstatut) und lässt die Zusammensetzung des neuen Priesterrates im Amtsblatt der Erzdiözese veröffentlichen.

§ 12 Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds

  • a) Scheidet ein Mitglied des Priesterrates nach § 2 Abs. c Priesterratsstatut aus, so folgt der Ersatzmann der entsprechenden Wählergruppe mit der größten Stimmenzahl nach.
  • b) Steht kein Ersatzmann mehr zur Verfügung, so wird auf Vorschlag des Priesterrates ein Ersatzmann vom Erzbischof berufen.
  • c) Bei Ausscheiden eines vom Erzbischof frei ernannten Mitgliedes (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3. Buchst. b Priesterratsstatut) ist die Berufung eines Ersatzmitgliedes Sache des Erzbischofs.

§ 13 Inkrafttreten

  • a) Vorstehende Wahlordnung hat der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising in seiner Sitzung vom 29. September 2014 in Zangberg beschlossen.
  • b) Die Wahlordnung ist Bestandteil des Statuts des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising und tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Die vorstehende Wahlordnung des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising wird hiermit genehmigt. Sie tritt an die Stelle der Wahlordnung vom 1. März 1996 in der Fassung vom 1. September 2008 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 115-120 und Amtsblatt 2008, S. 258-259).

München, den 4. November 2014, 
Fest des hl. Karl Borromäus

Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 04.11.2014

Datum des Inkrafttretens: 30.12.2014

Normgeber: München und Freising

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