Gebührenordnung des Konsistoriums und Metropolitangerichtes München
Gemäß c. 1649 § 1 CIC erlasse ich für das Konsistorium und Metropolitangericht München folgende Gebührenordnung:
I. Gebühren
- Ordentliche Verfahren 1. Instanz: 200,- Euro (bzw. DM 400,-)
- Ordentliche Verfahren 2. Instanz: 100,- Euro (bzw. DM 200,-)
- Dokumentenverfahren: 50,- Euro (bzw DM 100,-)
- Privilegium Fidei - Verfahren: die anfallenden römischen Gebühren
- Nichtvollzugsverfahren: die anfallenden römischen Gebühren
II. Sonderausgaben
Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Dolmetscher sind der Partei in Rechnung zu stellen, welche deren Beteiligung beantragt. Sollte das Gericht deren Beteiligung gemäß cc. 1452, 1471 oder 1680 CIC verfügen, sind die Kosten der klagenden Partei in Rechnung zu stellen.
III. Erlass von Gebühren und Sonderausgaben
Der Offizial hat das Recht, im Einzelfall bei Bedürftigkeit nach eigenem Ermessen sowohl Verfahrenskosten als auch Sonderausgaben ganz oder teilweise zu erlassen.
Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.
München, den 1. März 2001
Friedrich Kard. Wetter
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 01.03.2001
Datum des Inkrafttretens: 01.04.2001
Normgeber: München und Freising