Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung
I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen.
In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis
[…]
(6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen.
Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten.
Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden.
Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen.
Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit.
Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.”
II. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft.
München, 11. September 2015
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 11.09.2015
Datum des Inkrafttretens: 01.10.2015
Normgeber: München und Freising