Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising
Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert:
I. Änderung
In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt.
II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung:
§ 5 a Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen.
(2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist.
III. Inkrafttreten der Änderung
Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.
München, den 17. Januar 2011
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising
Veröffentlichungsdatum: 17.01.2011
Datum des Inkrafttretens: 01.02.2011
Normgeber: München und Freising