Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert:

I. Änderung

In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt.

II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung:

§ 5 a Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen.

(2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist.

III. Inkrafttreten der Änderung

Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

 

München, den 17. Januar 2011

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Veröffentlichungsdatum: 17.01.2011

Datum des Inkrafttretens: 01.02.2011

Normgeber: München und Freising

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