Ordnung für die Leitung einer Pfarrei bei Verhinderung oder Tod des Pfarrers gemäß can. 541 CIC
- Wenn eine Pfarrei durch den Tod des Pfarrers vakant geworden ist und ebenso, wenn der Pfarrer dauerhaft an der Pfarramtsführung gehindert ist, hat bis zur Berufung eines Pfarradministrators zwischenzeitlich der vicarius paroecialis gemäß can. 541 § 1 CIC die Leitung der Pfarrei zu übernehmen. Sofern für diese Pfarrei kein vicarius paroecialis angewiesen ist, kommt diese Aufgabe dem Dekan zu. (Vgl. Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising Art. IV Abs. 10 - Amtsblatt 1994, S. 535).
- Ist der Dekan an der Übernahme dieser Aufgabe gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Dekan.
- Wer die Leitung einer Pfarrei gemäß dieser Ordnung übernimmt, hat unverzüglich das Erzbischöfliche Ordinariat zu informieren, das baldmöglichst einen administrator paroecialis bestellen wird.
- Diese Regelung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
München, den 10. Dezember 1996
Friedrich Card. Wetter
Erzbischof
Veröffentlichungsdatum: 10.12.1996
Datum des Inkrafttretens: 01.01.1997
Normgeber: München und Freising
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