Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018
Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband
- Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform
- Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht
- Art. 3: Name, Sitz
- Art. 4: Aufgabenstellung
- Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung
- Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung
- Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung
- Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben
- Art. 8: Wählbarkeit
- Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit
- Art. 10: Ausschluss von Verwandten
- Art. 11: Wahlberechtigung
- Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts
- Art. 13: Wahlordnung
- Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung
- Art. 15: Amtszeit
- Art. 16: Rücktritt, Ausschluss
- Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl
- Art. 18: Anordnung einer Neuwahl
- Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht
- Dritter Abschnitt: Aufsicht
- Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht
- Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren
- Art. 21: Einspruch und Beschwerde
- Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
- Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen
- Art. 23: Inkrafttreten
Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018
Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung:
Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband
Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform
(1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG).
(2) Als Kirchengemeinden gelten:
- die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden),
- die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und
- die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 dieser Satzung); sie gilt an Stelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG).
(3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden.
Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht
(1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten:
- die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC,
- die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG,
- die Bestimmungen dieser Satzung,
- die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC,
- die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie
- die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände.
(2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend.
Art. 3: Name, Sitz
(1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde.
(2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde.
Art. 4: Aufgabenstellung
(1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG).
Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung
Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung
(1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung.
(2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung).
(3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen:
- in den Pfarrkirchengemeinden,
- in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie
- in den Gesamtkirchengemeinden.
(4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen:
- in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und
- für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht.
(5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen:
- des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und
- des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht.
(6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 entsprechend.
(7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen.
Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung
(1) Die Kirchenverwaltung besteht aus:
- dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie
- den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden:
- bis zu 2.000 Katholiken vier,
- bis zu 6.000 Katholiken sechs und
- mit mehr als 6.000 Katholiken acht.
Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend.
(2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind.
(3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten.
(4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß.
(5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen.
(6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus:
- dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind,
- je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird,
- je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag.
Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend.
(7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden:
- bis zu 2.000 Katholiken vier,
- bis zu 6.000 Katholiken sechs und
- mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt.
Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung.
(8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen.
(9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt.
Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben
(1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:
- die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG),
- die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO),
- die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO),
- die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO),
- die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 32 KiStiftO),
- die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3),
- die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie
- die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe.
(2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend.
Art. 8: Wählbarkeit
(1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer:
- der römisch-katholischen Kirche angehört,
- im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
- kirchensteuerpflichtig ist und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat.
(3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit
(1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen:
- denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt,
- die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist,
- die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden,
- die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen,
- die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen,
- die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind,
- deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht,
- die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden.
(2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC.
(3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV.
Art. 10: Ausschluss von Verwandten
(1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
(2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Art. 11: Wahlberechtigung
(1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt.
(2) Wahlberechtigt ist, wer:
- der römisch-katholischen Kirche angehört,
- im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts
(1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer:
- zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht,
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB),
- die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder
- offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet.
(2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die:
- aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden,
- sich in Freiheitsentzug befinden oder
- aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen.
Art. 13: Wahlordnung
Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen.
Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung
(1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten.
(3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt.
Art. 15: Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar.
(2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein.
(3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt.
Art. 16: Rücktritt, Ausschluss
(1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden.
(2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus.
(3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig.
(4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen.
Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl
(1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden.
(2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann.
Art. 18: Anordnung einer Neuwahl
(1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet.
(2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend.
(3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend.
Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht
Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41.
Dritter Abschnitt: Aufsicht
Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht
(1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt.
(2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde).
(3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46.
Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren
Art. 21: Einspruch und Beschwerde
(1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde.
(2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben.
(3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt.
(4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt.
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen
Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien.
Art. 23: Inkrafttreten
(1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
(3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018
Normgeber: München und Freising