Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst – hier: Verlängerung einer Frist

Dekret

In Ziffer 1 der von mir mit Wirkung zum 1. Januar 2020 am 10. Dezember 2019 in Kraft gesetzten „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ (Amtsblatt 2020, Nr. 1, 11–27) wurde kirchlichen Rechtsträgern, die nicht meiner bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, die Möglichkeit eröffnet, zur Anerkennung ihrer Förderungswürdigkeit bis zum 30. Juni 2021 entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut zu übernehmen oder von der Deutschen Bischofskonferenz als gleichwertig anerkannte eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch zu erlassen.

Da die herrschende Pandemielage die für die entsprechenden Änderungen in der Regel notwendige Durchführung von Mitgliederversammlungen in der Vergangenheit erheblich erschwert oder unmöglich gemacht hat, verlängere ich hiermit die Frist für die Übernahme der Ordnung oder den Erlass gleichwertiger eigener Regelungen bis zum 31. Dezember 2021.

München, den 10. August 2021

Reinhard Kardinal Marx

Erzbischof von München und Freising

Datum des Inkrafttretens: 10.08.2021

Normgeber: München und Freising

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