Neue Bestimmungen über Ablässe
Der Text der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina wird demnächst im Amtsblatt veröffentlicht.
Mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina vom 1. Januar 1967 wurde das Ablasswesen neu geregelt. In Anwendung der den Ordinarien erteilten Vollmachten und in Ausführung der Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz vom 13. bis 16. Februar 1967 werden hiermit die wichtigsten Bestimmungen über die vollkommenen Ablässe bekanntgemacht und für die Erzdiözese München und Freising die entsprechenden Festlegungen getroffen:
- In allen Pfarrkirchen und diesen gleichgestellten Kirchen (z. B. Pfarrkuratiekirchen) der Erzdiözese kann ein vollkommener Ablass gewonnen werden: 1.am Fest des Pfarrpatrons, 2.am Portiuncula-Tag (2. August). Diese Ablässe erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen (siehe unten, Nr. 5) erfüllt, an den genannten Tagen die Pfarrkirche besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet.
(Ap. Konst., Norm 15 und 16) - In allen Kirchen, öffentlichen und halböffentlichen Oratorien kann am Allerseelentag (2. November) ein vollkommener Ablass für die Verstorbenen gewonnen werden. Den Ablass erlangt, wer die allgemeinen Bedingungen erfüllt, am 2. November die Kirche bzw. das Oratorium besucht und dabei das Gebet des Herrn und das Glaubensbekenntnis betet.
(Ap. Konst., Norm 15 und 16) - Es steht den Gläubigen frei, die vorgenannten Ablässe statt am angegebenen Tag am vorausgehenden oder nachfolgenden Sonntag oder bereits am Nachmittag vor dem Ablass-Tag bzw. Sonntag zu gewinnen. So kann z. B. der Ablass für die Verstorbenen bereits am Allerheiligenfest ab 12.00 Uhr gewonnen werden.
(Ap. Konst., Norm 15 und 16; CIC can. 923) - Wer einen vom Papst oder von einem Bischof geweihten Andachtsgegenstand besitzt, kann am Fest der heiligen Apostel Petrus und Paulus (29. Juni) einen vollkommenen Ablass gewinnen, wenn er die allgemeinen Bedingungen erfüllt, den Gegenstand in frommer Absicht gebraucht und das Glaubensbekenntnis betet.
(Ap. Konst., Norm 17) - Die zur Erlangung eines vollkommenen Ablasses vorgeschriebenen allgemeinen Bedingungen sind: Empfang des heiligen Bußsakramentes und der heiligen Eucharistie sowie Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters (Gebet nach freier Wahl oder ein „Vaterunser" und ein „Gegrüßt seist Du, Maria"). Diese Bedingungen können auch mehrere Tage vor oder nach der Ausführung des jeweiligen Ablasswerkes erfüllt werden; doch soll der Empfang der heiligen Eucharistie und das Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters sinnvollerweise an demselben Tag geschehen, an welchem das Ablasswerk (das ist bei den unter Nr. 1 und 2 genannten Ablässen jeweils der Kirchenbesuch mit den vorgeschriebenen Gebeten) erbracht wird. - Außerdem ist die Überwindung der Neigung zur Sünde Voraussetzung für den vollkommenen Ablass.
(Ap. Konst., Norm 11) - Gläubige, die sich an Orten aufhalten, wo sie innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht beichten und kommunizieren können (z. B. in der Diaspora, auf Reisen), gewinnen die von der Kirche gewährten vollkommenen Ablässe, wenn sie, bei Erfüllung der übrigen Bedingungen, ihre Sünden von Herzen bereuen und sich vornehmen, die heiligen Sakramente zu empfangen, sobald es möglich ist.
(Ap. Konst., Norm 11) - Wer durch einen rechtmäßigen Grund an der Erfüllung des Ablasswerkes oder der erforderten allgemeinen Bedingungen gehindert ist, kann von jedem Priester, der Beichtvollmacht besitzt, eine Umwandlung des Ablasswerkes oder der Bedingungen erlangen.
(Ap.Konst., Norm 11; CIC can. 935) - Gläubigen in Lebensgefahr gewährt die Kirche einen besonderen vollkommenen Ablass für die Todesstunde. Er wird gewöhnlich — wie bisher — beim Empfang der Sterbesakramente in Verbindung mit dem Apostolischen Segen erteilt. Wenn jedoch kein Priester zugegen ist, genügt es, wenn der Gläubige während seines Lebens die gute Gewohnheit hatte, dieses oder jenes Gebet zu beten. Es empfiehlt sich, zur Gewinnung dieses Ablasses ein Kreuz zu benutzen.
(Ap. Konst., Norm 18; CIC can. 468 § 2) - Alle Ablässe, die bis jetzt für Kirchen (z. B. Wallfahrtskirchen) oder für religiöse Vereinigungen (Orden, Kongregationen, Gemeinschaften ohne Gelübde, Säkularinstitute, Bruderschaften u. ä.) gewährt waren, sollen (wie auch alle übrigen Ablässe) innerhalb eines Jahres revidiert werden. Es ergeht daher hiermit an alle Kirchenrektoren der Erzdiözese sowie an die Leitungen der religiösen Vereinigungen, soweit sie dem Diözesanbischof unterstehen, die Aufforderung, bis 1. Oktober 1967 an das Ordinariat entsprechende Anträge zur Weiterleitung an die Pönitentiarie einzureichen. Diese Anträge mögen gut begründete, mit dem Geist und den Normen der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina übereinstimmende Vorschläge enthalten, welche Ablässe (vollkommene und unvollkommene) weiterhin bestehen bleiben oder auch (anstelle der alten) neu gewährt werden sollen.
(Ap. Konst., Norm 14 und 15 und Schlußteil)
Zum gleichen Zeitpunkt haben die Pfarrämter und selbständigen Seelsorgsstellen zu beantragen, für welche Nebenkirchen, öffentliche und halböffentliche Kapellen in ihrer Pfarrei das Portiunkula-Ablass-Privileg neu gewährt werden soll. Das bisher bereits bestehende Privileg endet mit dem Jahr 1967.
Normgeber: München und Freising