Verbot der Eheschließung von Minderjährigen
Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten.
Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG).
Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung, die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009).
Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt.
Normgeber: München und Freising