Allgemeines Ausführungsdekret zur Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott der Kongregation für die Glaubenslehre vom 14.09.2000

Bestimmungen zu Heiligungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising

Einleitung

Im Vertrauen auf die Zusage, dass der Mensch mit allem, was ihn bewegt, zu Gott kommen darf, ist die Bitte um Gesundheit, Genesung und ganzheitliches Heilsein ein zutiefst nachvollziehbares menschliches Bedürfnis. Außerhalb von Pfarreien gibt es eine unüberschaubare Vielzahl von Segnungs- und Heilungsangeboten, die von Rat und Hilfe suchenden Menschen in Anspruch genommen werden. Neue Angebote kommen laufend hinzu und signalisieren, wie stark die Nachfrage ist nach Menschen, Gottesdiensten und Ritualen, die Mut und Beistand vermitteln, aber auch Hoffnung auf Heilung und Heil versprechen. „Wunderheiler“ treten vermehrt auf, technische Apparate, Tropfen und Salben werden angepriesen. Auch verschiedene christliche Gruppen und Bewegungen bieten ein breites Spektrum von Angeboten, unter anderem Segnungs- bzw. Heilungsgottesdienste.

Auf diesem Hintergrund werden auch Pfarreien und Gemeinschaften angegangen mit der Bitte, einen Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu veranstalten. Seit einigen Jahren ist außerdem die Tendenz zu beobachten, dass sich in diesen Gottesdiensten die Aufmerksamkeit auf Menschen richtet, die von einer besonderen persönlichen Begegnung mit Gott zu berichten wissen oder denen ein hervorragendes Heilungscharisma zugesprochen wird.

Am 14. September 2000 hat die Glaubenskongregation im Auftrag von Papst Johannes Paul II. eine Instruktion zur Feier von Heilungsgottesdiensten veröffentlicht. [1] Sie trägt der Entwicklung Rechnung, dass die Nachfrage nach katholischen Heilungs- und Segnungsangeboten zunimmt, und soll „vor allem den Ortsordinarien helfen (...), die Gläubigen in dieser Frage besser zu leiten, indem sie fördern, was gut ist, und korrigieren, was vermieden werden soll.“ [2] Die Instruktion enthält eine Reihe von Vorschriften, die sowohl für Heilungs- und Segnungsgottesdienste zu beachten als auch für den Dienst der Befreiung sehr hilfreich sind. Die bestehenden Unsicherheiten sind damit weitgehend beseitigt.

Wie die Kirche den Herrn in der Liturgie um die Gesundheit der Kranken bittet, so können und sollen auch einzelne Gläubige für sich und andere zu Gott um Heilung beten. Die vorliegenden Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising verstehen sich als Konkretisierung der allgemeinen Vorgaben. [3] Sie sollen helfen, Gutes zu fördern und Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§1 Allgemeine Vorgaben für Heilungsgebete und Heilungsgottesdienste

Die Klarheit darüber, dass Heilung ein Gnadengeschenk ist, das einzig Gott bewirkt, darf zu keiner Zeit und durch nichts verwischt werden. Alle Begriffe und ausdeutenden Riten, welche diese Klarheit verdunkeln könnten, sind zu unterlassen.

In den entsprechenden Feiern ist die Verbreitung von privaten Offenbarungen nicht gestattet. 

Im Mittelpunkt der Feiern und Gebete darf nicht die Person des Verkünders dieser Botschaft stehen, sondern immer die Heilszusage Gottes.

Gebete, Ansprachen und Predigt dürfen keine Erwartungen hervorrufen, die nicht erfüllt werden können. Suggestive Formulierungen und Negativbotschaften sind zu unterlassen.

§2 Exorzismus und Exorzismusgebete

  • (1) Der Dienst des Exorzismus darf ohne Beauftragung durch den Erzbischof nicht ausgeübt werden.
  • (2) Die im Rituale Romanum vorgesehenen Exorzismusgebete dürfen nicht, auch nicht teilweise, in die öffentlichen oder privaten Heilungsgottesdienste eingefügt werden

§3 Verhältnis zu medizinischen Angeboten

Es ist strikt darauf zu achten, dass jegliche Diskreditierung (schul-)medizinischer Angebote unterbleibt. Die Hilfe suchenden Gläubigen sind darin zu bestärken, gegebenenfalls medizinische, therapeutische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es dürfen keine expliziten oder impliziten therapeutischen Empfehlungen (z. B. verordnete Medikamente abzusetzen oder Besuche beim Arzt einzustellen) gegeben werden; auf die Klarheit und Eindeutigkeit der diesbezüglichen Aussagen ist besonders zu achten.

§4 Verkauf von Büchern und Schriften 

Während der Gebete und Gottesdienste dürfen keine Bücher oder Schriften verkauft werden. Dieses Verbot gilt generell auch für den Verkauf in Gottesdiensträumen.

§5 Teilnahme ausländischer Gäste

Sofern ausländische Gäste zur Veranstaltung geladen werden, ist auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Ein- und Ausreise zu achten; ebenso müssen sämtliche Versicherungsfragen geklärt sein (vor allem Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung).

§6 Geldsammlungen 

Geldsammlungen, die nicht für Werke der Evangelisierung, der Frömmigkeit oder der Caritas bestimmt sind, sind strikt untersagt. Werden Geldsammlungen ohne Angabe eines konkreten Verwendungszwecks vorgenommen, fallen diese als Klingbeuteleinnahmen der Pfarrei zu. Für Kollekten, die nicht für Zwecke der Pfarrei bestimmt sind, gilt die Verordnung „Kollektenwesen für Missions- und Entwicklungshilfe“. [4]

Zweiter Abschnitt: Heiligungsgebete

§7 Kirchenamtliche und private Heiligungsgebete

Heilungsgebete sind dann amtliche Gebete, wenn sie den liturgischen Büchern entnommen sind, die von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sind; andernfalls handelt es sich um private Gebete.

§ 8 Verhältnis von Heiligungsgebeten zu anderen gottesdienstlichen Handlungen

  • (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete oder private Gebete dürfen nicht zusätzlich in die Feier der Eucharistie, der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes eingefügt werden.
  • (2) Abs. 1 gilt nicht für die Gottesdienste für die Kranken.
  • (3) Im Rahmen von Fürbitten können stets Gebetsintentionen für die Heilung von Kranken eingefügt werden.

§9 Private Heiligungsgebete

  • (1) Private Heilungsgebete, die aufgrund ihrer Eigenart von öffentlichen Feiern unterschieden werden müssen, sind Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes. Auch wenn es sich hierbei um private Versammlungen handelt, unterliegen diese der Vigilanz des Ortsordinarius. [5]
  • (2) Im Rahmen der kirchlichen Normen ist die Möglichkeit der Zusammenkünfte zum Gebet und zur Lesung des Wortes Gottes, in die freie Heilungsgebete eingefügt werden können, vorgesehen.
  • (3) Es ist sorgfältig alles zu vermeiden, was zur Verwechslung der freien, nichtliturgischen Gebete mit liturgischen Gottesdiensten im eigentlichen Sinn führen könnte.

§10 Kirchenamtliche Heiligungsgebete

  • (1) Kirchenamtliche Heilungsgebete sind ausschließlich aus den approbierten liturgischen Büchern zu entnehmen. Die Normen für die liturgischen Feiern sind einzuhalten (vgl. Ordo benedictionis infirmorum des Rituale Romanum). [6]
  • (2) Kirchenamtliche Heilungsgebete haben ihren originären Ort in sakralen Räumen.
  • (3) Der Vorsteher der Feier hat liturgische Kleidung zu tragen.

Dritter Abschnitt: Heiligungsgottesdienste

§11 Erforderlichkeit eines pastoralen Gesamtkonzeptes

Heilungs- und Segnungsgottesdienste können sinnvoll nur gefeiert werden, wenn sie in ein pastorales Gesamtkonzept eingepasst sind, das von einer begleitenden Seelsorge für Kranke, Belastete und Leidende geprägt ist.

§12 Erlaubnisvorbehalt

Für Heilungsgottesdienste muss eine ausdrückliche Erlaubnis des Ortsordinarius erteilt werden, auch wenn diese von einem auswärtigen Bischof gefeiert werden. Der Antrag für den Heilungsgottesdienst ist rechtzeitig unter Angabe von Zeit, Ort, mitwirkenden Personen und Ablaufplan (siehe Antragsformular) an das Erzbischöfliche Ordinariat München/Ressort Seelsorge und kirchliches Leben zu richten.

§13 Verantwortung des Kirchenrektors

  • (1) Es ist ausschließlich in der Verantwortung des Ortspfarrers oder Kirchenrektors, in dessen Kirche oder Kapelle der Heilungsgottesdienst gefeiert werden soll, die erforderliche Erlaubnis für den Heilungs- und Segnungsgottesdienst zu beantragen. Er ist auch für den Ablauf des Gottesdienstes und die Einhaltung der kirchenrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
  • (2) Der Kirchenrektor hat den Ortspfarrer vor der Beantragung der Erlaubnis über den Ablauf des Gottesdienstes zu informieren. Dessen Einverständnis ist auf dem Antragsformular zu dokumentieren.

§14 Verantwortung des Ortspfarrers

Der zuständige Dekan und die benachbarten Pfarreien werden vom Ortspfarrer oder Kirchenrektor rechtzeitig über den Heilungsgottesdienst informiert.

§15 Einhaltung zivilrechtlicher Bestimmungen

Die zivilrechtlichen Bestimmungen (z. B. feuerpolizeiliche Auflagen, gegebenenfalls Anmeldung der Veranstaltung bei den Ordnungsämtern) sind einzuhalten.

§16 Seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer

  • (1) Bei der Auswahl der Örtlichkeiten und der gezielten Werbung ist zu beachten, dass für die geplante Größe der Veranstaltung die seelsorgliche Betreuung der Teilnehmer in ausreichendem Maße geleistet werden kann.
  • (2) Es ist zu beachten, dass Heilungsgottesdienste naturgemäß von Menschen mit einer mehr oder weniger expliziten Hoffnung auf Heilung besucht werden. Erfahren Menschen nicht die erhoffte Heilung, kann es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Reaktionen kommen. Bei allen Heilungsgottesdiensten sind daher die Voraussetzungen zu schaffen, dass den Menschen qualifiziert beigestanden werden kann. In der Katechese ist ein christliches Verständnis von Krankheit und Leid zu entfalten (vgl. Instruktion: 1. Krankheit und Heilung: Ihr Sinn und Wert in der Heilsökonomie), sodass anstelle einer Fixierung auf Heilung ein christlich-erwachsener Umgang mit Krankheit, Leid und Tod möglich wird.
  • (3) Es ist zu bedenken, dass die Teilnahme an einem Heilungsgottesdienst und/oder eine persönliche Segnung die Gläubigen sehr tief berühren können. Unter Umständen wird in solchen Fällen eine seelsorgliche Begleitung über den Gottesdienst hinaus notwendig. Die Verantwortlichen müssen darauf vorbereitet und dazu bereit sein. Daher muss auch in den Tagen nach einem Heilungs- und Segnungsgottesdienst ein seelsorgliches Angebot für die Teilnehmer, die um Rat und Hilfe bitten, bestehen.

§17 Segenshaltungen

Bei Einzelsegnung der Gläubigen ist den Empfangenden freizustellen, ob sie allein, mit anderen gemeinsam, kniend oder stehend gesegnet werden möchten.

Vierter Abschnitt: Schlussbestimmung

§18 Inkrafttreten

Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt am 1. März 2016 in Kraft.

München, den 1. Februar 2016

R. Beer
Generalvikar

Stefan Korta
Kanzler

Anmerkungen

[1] Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Glaubenslehre; Instruktion über die Gebete um Heilung durch Gott, Bonn 2000 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 149). Downloadbar unter: www.weltanschauungsfragen.de/305.

[2] Ebd.

[3] Vgl. Art. 4 - § 1. Der Diözesanbischof hat das Recht, für die eigene Teilkirche gemäß can. 34 CIC Normen für liturgische Heilungsgottesdienste zu erlassen. Art. 10 - Der Diözesanbischof hat pflichtgemäß einzugreifen, wenn bei liturgischen oder nicht liturgischen Heilungsgottesdiensten Missbräuche verkommen und ein offensichtliches Ärgernis für die Gemeinschaft der Gläubigen vorliegt oder wenn schwerwiegend gegen die liturgischen oder disziplinären Normen verstoßen wird.

[4] Abgedruckt in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 8/1979, Seite 189ff.

[5] Vgl. can. 839 §2 CIC.

[6] Vgl. can. 834 CIC.

Veröffentlichungsdatum: 01.02.2016

Datum des Inkrafttretens: 01.03.2016

Normgeber: München und Freising

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