Anlagerichtlinien für die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

A. Anlageausrichtung Detailrestriktionen

Ziele (Inhalt)

  • Vermögenserhalt: Sicherung des realen Wertes des Stiftungsvermögens
  • Ertrag (Ausschüttung): Stetige regelmäßige Ausschüttung(en)
  • Ertrag (Performance): 1 % über Inflationsrate wird angestrebt

Ziele (Messung)

  • Vermögenserhalt: Auswertung der Bank
  • Ertrag (Ausschüttung): Auswertung der Bank
  • Ertrag (Performance): Tatsächlicher Wertzuwachs

Darstellung: tabellarisch, halbjährlich

Restriktionen

  • rechtliche: gesetzliche/vertragliche Restriktionen
  • ökologische/soziale/ethische: Die ökologischen, sozialen und ethischen Restriktionen beruhen auf der katholischen Glaubenslehre. Sie sind beschrieben in der Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland („Ethisch nachhaltig investieren“) der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK).
  • Positivmerkmal: Es sind nur Investitionen in Wertpapiere, Fonds, Forderungen und Währungen zulässig, die in diesen Anlagerichtlinien explizit genannt bzw. aufgeführt sind.

B. Währungsuniversum Detailrestriktionen

Euro: Es sind ausschließlich Investitionen in auf Euro lautende Wertpapiere, Fonds und Forderungen zulässig.

C. Anlagegegenstände Detailrestriktionen

Renten, Geldmarktinstrumente und ähnliche Wertpapiere

Bedingungen Durchschnittsrating

Das Durchschnittsrating über alle Rentenpapiere sollte mindestens A- (S&P)/A3 (Moody’s)/A- (Fitch) betragen.

Bedingungen Mindestrating

  • Investmentgrade: BBB- (S&P)/Baa3 (Moody’s)/BBB- (Fitch)
  • Nur geratete Wertpapiere sind zulässig.
  • Sofern kein Emissionsrating vorliegt, ist das Emittentenrating zulässig.
  • Ausgenommen vom Emittentenrating sind Institute der Genossenschaftsgruppe und der Sparkassengruppe.
  • Anleihen der deutschen Bundesländer sind auch ohne Rating zulässig.
  • Downgrade (Herabstufung) während der Haltedauer führt nicht automatisch zum Verkauf, allerdings ist eine Abstimmung mit der Erzb. Finanzkammer erforderlich.

Typen

  • Staatsanleihen: Nicht zulässig sind Staatsanleihen der Länder: Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien.
  • Pfandbriefe: Bei ausländischen Pfandbriefen bedarf es der Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer.
  • Unternehmensanleihen: Summe aller Unternehmensanleihen max. 20 % des Anlagevermögens, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens, inkludierte Gläubigerkündigungsrechte sind zulässig.
  • Bundeswertpapiere (kurzfr.): Bundesschatzanweisungen (Schätze), unverzinsliche Schatzanweisungen (Bubills).

Forderungen

Bedingungen Einlagensicherung

Forderungen sind nur zulässig, sofern sie über die Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und/oder dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) vollständig gedeckt sind (Kreditinstitut ist Mitglied in einem inländischen Einlagensicherungsfonds oder in einem institutsbezogenen Sicherungssystem).

Typen

  • Bankguthaben: Sichteinlagen, Spareinlagen, Tagesgelder, Termingelder (Festgelder), Sparbriefe.
  • Schuldscheindarlehen: Summe aller Schuldscheindarlehen max. 10 % des Anlagevermögens.

Investmentfonds

Bedingungen Nachhaltigkeit/Management

Zulässig sind nur Investitionen in nachhaltige und aktiv gemanagte Investmentfonds.

Aktienquote

Aktienanteil darf max. 50 % des Anlagevermögens betragen.

Typen

  • Aktienfonds
  • Mischfonds: Zulässig sind nur solche Mischfonds, die in die Anlageklassen Aktien und Renten investieren.
  • Rentenfonds
  • Geldmarktfonds: Summe aller Geldmarktfonds max. 10 % des Anlagevolumens.

Immobilienfonds (offen)

Ausgeschlossen sind ausschließlich Anteile an Fonds der Aachener Grundvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und Anteile am ImmoWert (LIGA-Bank/Axa).

Sonstige Anlagegegenstände

  • Genossenschaftsanteile: Vorherige Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens.

Diese Verwaltungsrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Veröffentlichungsdatum: 30.06.2019

Datum des Inkrafttretens: 30.06.2019

Normgeber: München und Freising

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