Verwaltungsanweisung gem. Art. 48 Abs. 1 KiStiftO betreffend die Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Verwaltungsanweisung gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO bezüglich der Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und (über-)pfarrliche Gruppen, mit spezifischen Problemstellungen und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und dafür eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird (vgl. zuletzt Amtsblatt 2007, Nr. 3, S. 68ff.). Im Hinblick auf pastorale Bedürfnisse einerseits und nicht zuletzt durch die Komplexität der Rechtslage bedingte Schwierigkeiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung ist im Hinblick auf die Bemühungen um größtmögliche Rechtssicherheit und Risikominimierung auch und gerade im Interesse der Handelnden vor Ort eine Präzisierung und Anpassung der bestehenden Regelungen erforderlich. Zur Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für Reiseveranstaltungen von kirchlichen Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen, ergeht deshalb folgende Verwaltungsanweisung:

1. Zum Begriff der “Reise”

  • a) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von Reiseleistungen gegen Entgelt angeboten wird (Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB). Reiseleistungen sind vor allem Beförderung, Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung), geführte Besichtigungen, Kurse u.ä.
  •  
  • b)Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach insbesondere vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind und ein einheitliches Entgelt gefordert wird, das alle Leistungen umfasst:
    • aa) Die Anfahrt zum Reiseziel, z. B. mit einem privaten Busunternehmen, wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten. Eine gemeinsame Anreise der Veranstaltungsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne vorherige Buchung reicht insoweit nicht aus.
    • bb) Die Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung) am Reiseziel wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten, wobei die lediglich unverbindliche Reservierung einer bestimmten Anzahl von Zimmern nicht ausreichend ist.
    • cc) Die inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung geht über die geistliche Begleitung insbesondere in der Form von geistlichen Impulsen, Reflexions- und Gesprächsangeboten, liturgischen Feiern u.Ä. hinaus und beinhaltet z. B.
      • (1) sachverständige Kunstführungen,
      • (2) ein fachkundig geleitetes Besichtigungsprogramm unterwegs oder am Reiseziel,
      • (3) ein gestaltetes Ausflugsprogramm unterwegs oder am Reiseziel.
      •  
  • c) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach nicht vor, wenn einer der nachfolgenden Fälle gegeben ist:
    • aa) Ein Entgelt für die Teilnahme wird nicht erhoben.
    • bb) Der (nicht gesamtkostendeckende) Teilnehmerbeitrag wird nur für eine Leistung, z.B. Fahrt oder Unterkunft, gefordert. Soweit eine Veranstaltung mehrere kostenpflichtige Leistungen umfasst, wird durch die verantwortliche Stelle nur eine Leistung angeboten. Für die sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, z. B. Anfahrt oder Unterkunft, muss die Teilnehmer/in gegebenenfalls nach einer unverbindlichen Reservierung selbst unmittelbar mit dem Leistungserbringer kontrahieren und abrechnen; in diesem Fall muss in der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, für welche konkrete Leistung der Teilnehmerbeitrag erbracht wird.
    • cc) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder von pfarrlichen oder pfarreiübergreifenden Gremien, v. a. Pfarrgemeinde- bzw. Pfarrverbandsrat oder Kirchenverwaltung, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit angeboten und durchgeführt.
    • dd) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder einer organisatorisch verfestigten (über-)pfarrlichen Gruppierung, z.B. Ministranten, Kirchenchor, Frauengemeinschaft, im Rahmen des gruppenspezifischen Zwecks angeboten und durchgeführt und hält sich im Rahmen des Zwecks der jeweiligen Gruppierung. Dazu gehören auch Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Sakramentenkatechese bis zum Empfang der Ersten Heiligen Kommunion bzw. Spendung der Firmung. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten pfarrlichen oder überpfarrlichen Gruppierung an eine bestimmte Zielgruppe richten.

2. Zum Begriff des “Reiseveranstalters”

Die kirchliche Stiftung ist Reiseveranstalter, wenn sie verspricht, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung gegen Entgelt zu erbringen.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung von einem eigenständigen Reiseveranstalter, wie z. B. dem Bayerischen Pilgerbüro, der Biblische Reisen GmbH oder örtlichen Bus-/Touristikunternehmen, organisiert und durchgeführt wird. In diesem Fall muss bereits im Rahmen der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser und nicht die kirchliche Stiftung im Rechtssinne der Reiseveranstalter ist. Insbesondere die Abwicklung der Zahlungen sollen in diesem Fall nach Möglichkeit nur unmittelbar über den Reiseveranstalter, nicht jedoch über Konten der Kirchenstiftung oder gar von Privatpersonen (v. a. Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r, Kirchenpfleger/- in. Soweit eine Abwicklung der Zahlungen unmittelbar über den Reiseveranstalter nicht möglich ist, müssen die Zahlungen als durchlaufende Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Eine Entgegennahme der Anmeldungen durch pfarrliche Steilen ist jedoch möglich.

3. Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung

Soweit danach eine Reise vorliegt, ist eine vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung der Reise gemäß Art. 44 KiStiftO erforderlich, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • - Es nehmen mehr als 15 Personen an der Reise teil, sofern es sich nicht um Ausflüge oder Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen in engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. bis zu acht Wochen nach der Erstkommunion oder der Firmung, handelt;
  • - Das Reiseziel liegt mehr als 50 km vom Abfahrtsort entfernt;
  • - Die Reise dauert mehr als 24 Stunden und beinhaltet eine Übernachtung, einen Flug oder eine Schifffahrt;
  • - Das Reiseziel liegt im Ausland;
  • - Der Reisepreis beträgt mehr als 75,00 €.

Sofern eine Reiseveranstaltung genehmigungsfrei ist, entbindet dies den Veranstalter nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere bezüglich der Pflichten eines Reiseveranstalters.

4. Voraussetzungen für die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung

  • a) Sofern danach eine von einer kirchlichen Stiftung veranstaltete und stiftungsaufsichtlich zu genehmigende Reise vorliegt, darf diese nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde durchgeführt werden (Art. 44 KiStiftO). Für den Genehmigungsantrag mit den zu den nachfolgend unter lit. b) im Einzelnen dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben ist das bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verfügbare Formular zu verwenden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der Ausschreibung der Veranstaltung und vor dem Eingehen vertraglicher Beziehungen zu steilen. Im Falle eines verspäteten, insbesondere nach bereits erfolgter Ausschreibung und bereits vorliegender Anmeldungen gestellten Antrags auf Genehmigung kann dieser allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden.
  •  
  • b) Eine Genehmigung kann, ohne dass ein darauf gerichteter Anspruch besteht, nur erteilt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    • - Die Reise kann nicht durch einen kommerziellen Reiseveranstalter, wie z. B. das Bayerische Pilgerbüro, örtliche Bus-/Touristikunternehmen oder andere veranstaltet werden. Dies ist unter Angabe der angefragten Reiseveranstalter und des Ansprechpartners schriftlich zu versichern. Eine solche Versicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt, dass kommerzielle Reiseveranstalter für deren Durchführung nicht zur Verfügung stehen (z. B. Jugendzeltlager).
    • - Die Teilnehmer/in der Reise haben in dem rechtlich zulässigen Umfang auf Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Dies setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung sowie der Anmeldung unmissverständlich und deutlich auf die
    • Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese München und Freising

    • hingewiesen wurde und diese in den Anmeldeunterlagen vollständig abgedruckt wurden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Reisebedingungen vor Erteilung der Reisebestätigung übermittelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen einer Reisebestätigung ergeben sich aus § 6 BGB-InfoV. Die entsprechenden Vordrucke sind im Intranet der Erzdiözese abrufbar.
    • - Sofern die Sammelversicherung für die Erzdiözese München und Freising nicht greift, beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, muss für alle Teilnehmer eine ausreichende Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer muss der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Deckungssumme muss mindestens 10,0 Mio. € pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsbedingungen dürfen jedenfalls nicht schlechter sein als marktübliche Konditionen. Es muss von den Veranstaltern gewährleistet werden, dass etwa verbleibende Haftungsrisiken, soweit möglich, durch die Versicherung effektiv abgedeckt und alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt werden, sodass der vertragsgemäße Versicherungsschutz nicht gefährdet ist.
    • Auskünfte zu möglichen Anbietern, die den oben genannten Bedingungen entsprechen, erteilt die Erzbischöfliche Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, Frau Christine Wild (Tel.: 089/ 21 37-12 98; E-Mail: cwiid@eomuc.de).
    • - Die zutreffende steuerliche Behandlung der vereinnahmten Reisekosten, insbesondere mit Blick auf die umsatzsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des „Betriebs gewerblicher Art“, muss gewährleistet sein.
    • - Die Reise dient ausschließlich anerkannten seelsorgerischen bzw. pfarrlichen Zwecken und ist im Hinblick auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben angemessen.

Diese Verwaltungsanweisung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

 

Datum des Inkrafttretens: 29.02.2016

Normgeber: München und Freising

Text hinzugefügt : Text hinzugefügt
Text entfernt : Text entfernt