Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
- § 1 Wahltermin
- § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung
- § 3 Wahlvorschläge
- § 4 Wahlliste
- § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl
- § 6 Stimmabgabe zur Wahl
- § 7 Briefwahl
- § 8 Wahlhandlung
- § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung
Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl
- § 10 Einspruch und Beschwerde
- § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat
Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen
- § 12 Ergänzungs-, Neuwahl
- § 13 Inkrafttreten
Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen
In der Fassung vom 1. Januar 2018
Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung:
Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO)
Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl
§ 1 Wahltermin
Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht.
§ 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung
- Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet.
- Dem Wahlausschuss gehören an:
- 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle,
- 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und
- 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder.
- Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses.
- Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
§ 3 Wahlvorschläge
- Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen.
- Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein.
- Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
- Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 4 Wahlliste
- Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen.
- Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen.
- In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt.
- Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin.
- Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen.
- Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben.
- Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss.
§ 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart
- Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest.
- Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden.
- Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten.
- Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8).
- Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen.
Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl
§ 6 Stimmabgabe zur Wahl
- Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen.
- Die Wahl ist geheim.
- Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen.
- Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen.
§ 7 Briefwahl
- Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein.
- Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden.
- Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen
- 1. Briefwahlschein,
- 2. amtlichen Stimmzettel,
- 3. Wahlumschlag und
- 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt.
- Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß.
- Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden.
§ 8 Wahlhandlung
- Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen.
- Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
- Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen.
§ 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung
- Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS).
- Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS).
- Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS).
- Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben.
- Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen.
Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl
§ 10 Einspruch und Beschwerde
Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen
- 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren,
- 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder
- 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen.
Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
- Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt.
- Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist.
- Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend.
- Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben.
§ 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat
Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern.
Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 12 Ergänzungs-, Neuwahl
Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend.
§ 13 Inkrafttreten
- Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
- Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen.
- Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 01.01.2018
Normgeber: München und Freising