Satzung zur Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 22.03.1995

Die Bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 21. September 1995 in Freising folgende Satzung beschlossen, die hiermit für die Erzdiözese München und Freising bekannt gemacht wird:

§1

Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABl. S. 234) wird wie folgt geändert:

  1. Art. 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Abkürzungsbezeichnung „(EStG)“ eingefügt.
    2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      • aa) Das Wort „Pauschbetrag“ wird durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.
      • bb) Nach dem Wort „aufzuteilen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt: „sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet.“
      • cc) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt der Umlagesatz
        • 1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG acht v.H.,
        • 2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG sieben v.H., der pauschalen Lohnsteuer."
  2. Art. 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuer-Jahresausgleich“ durch das Wort „Lohnsteuerausgleich“ ersetzt.
    2. In Absatz 4 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt.

§2

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Freising, den 21. September 1995

Für die Erzdiözese München und Freising

Friedrich Card. Wetter

Erzbischof

Veröffentlichungsdatum: 21.09.1995

Datum des Inkrafttretens: 01.01.1996

Normgeber: München und Freising

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