Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen:

  1. Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten Werke für die Missions- und Entwicklungshilfe, ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO müssen vorrangig gefördert werden. Deshalb dürfen in der Vorbereitungszeit für die Kollekten dieser Werke unbeschadet des Sammelprivilegs der Bettelorden gemäß c.621 - c.624 CJC in der Erzdiözese München und Freising keine konkurrierenden Sammlungen durch Einzelpersonen, Gruppen oder Einrichtungen durchgeführt werden. Als Vorbereitungszeit für ADVENIAT gilt die Adventszeit. Als Vorbereitungszeit für MISEREOR gilt die Fastenzeit. Als Vorbereitungszeit für MISSIO gilt der Monat Oktober. Die Kollekten für diese Werke müssen ungekürzt abgeführt werden. Über sie kann nicht eigenmächtig disponiert werden.
  2. Die in der Bundesrepublik ansässigen missionierenden Orden und religiösen Gemeinschaften leisten durch ihre personelle Hilfe den kostbarsten Beitrag zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt und sind auch eine zuverlässige Basis für eine wirksame kirchliche Entwicklungshilfe. Über die Hilfe hinaus, die den Orden und religiösen Gemeinschaften durch die Werke ADVENIAT, MISEREOR und MISSIO zuteil wird, muß ihnen auch das Recht eingeräumt werden, sich in direkter Form an ihre Freunde und Wohltäter zu wenden und sich um eine eigene, finanzielle Basis für ihre missionarischen Aktivitäten zu bemühen. Die nach c. 1503 CJC erforderliche Genehmigung des Ortsoberhirten wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising vorbehaltlich der Regelung nach Nr. l erteilt.
  3. Um die Gläubigen nicht zu überfordern, sind andere Sammlungen ausländischer Geistlicher und missionarischer Einrichtungen nur zulässig, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden(vgl. c.1503 CJC):

    1. Es muß ein schriftlicher Nachweis über das Einverständnis des zuständigen Heimatbischofs oder des Ordensoberen zu der geplanten Kollekte erbracht werden.
    2. Es muß die Erlaubnis des Generalvikars der Erzdiözese München und Freising zur Durchführung der Kollekte vorgelegt werden.
    3. Es muß eine Stellungnahme des zuständigen kirchlichen Werkes eingeholt werden. Zuständig sind:
    • Bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Lateinamerika: ADVENIAT, Bernestraße 5, 4300 Essen, Tel. (0201) 2204378;
    • bei einer Kollekte für pastorale Vorhaben in Afrika, Asien und Ozeanien: MISSIO München, Pettenkoferstr. 26-28, Tel. (089) 5 1621;
    • bei einer Kollekte für soziale Vorhaben in Afrika, Asien und Lateinamerika: MISEREOR, Mozartstraße 9, 5100 Aachen, Tel. (0241) 4421.

    Über die Ergebnisse solcher Kollekten ist sowohl an das Generalvikariat, wie auch an das zuständige Werk, das die Stellungnahme abgegeben hat, Mitteilung zu machen.

  4. Aus gegebenem Anlaß wird darauf hingewiesen, daß bei der Vergabe von Meßstipendien an einzelne Priester mit großem Verantwortungsbewusstsein verfahren werden muß. Persönlich nicht bekannte Bittsteller sollen an die zuständigen Werke ADVENIAT und MISSIO verwiesen werden.

Johann Strasser, Finanzdirektor            Dr. Hogger

 

Normgeber: München und Freising

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